Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:
Entscheidend ist in diesem Zusammenhang, ob Ihre Ehefrau bei Ausstellung des ursprünglichen Reisepasses wissentlich falsche Angaben gemacht hat oder das Geburtsdatum einfach aus einem anderen, ebenfalls unrichtigem, Dokument übernommen wurde.
Sofern sich Ihre Frau der Tatsache bewusst war, dass das verwendete Geburtsdatum falsch ist, könnte dies unter Umständen eine Urkundenfälschung darstellen.
Ihren Schilderungen entnehme ich jedoch, dass es sich um eine erst jetzt zu Tage getretene Unrichtigkeit der Dokumente handelt.
Da die Niederlassungserlaubnis Ihrer Frau nicht an ein bestimmtes Datum gebunden ist, ist mit Komplikationen diesbezüglich nicht zu rechnen.
Weiterhin besteht die Möglichkeit, andere amtliche Dokumente hin zum nunmehr bekannten Geburtsdatum ändern zu lassen.
Sofern Sie dies tun, sollten Sie die Änderung auf jeden Fall auch bei Banken und Versicherungen durchführen, um eventuelle Berechtigungen und den Versicherungsschutz nicht zu verlieren.
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Abschließend möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Ich hoffe Ihnen einen Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen gerne weiterführend, insbesondere im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Maik Elster
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Elster,
Danke für Ihre Beantwortung meiner Frage. Zusätzlich bitte ich Sie um eine Bemerkung zur erwähnten Urkundenfäschung. Unterstellt es wäre eine Urkundenfälschung dann hätte sie m. E. keine Vorteile gebracht und niemanden geschädigt. Ausserdem wäre dieses nach über 29 Jahren nicht verjährt ?
Halten Sie es für erforderlich wegen der Änderungen des Geburtsdatum bei Behörden etc. einen hiesigen Rechtsbeistand einzuschalten ?
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
gern beantworte ich Ihre Nachfrage, wenn auch etwas verspätet, wie folgt:
Die relevante Verfolgungsverjährung bezüglich der Urkundenfälschung beträgt drei Jahre.
Als Verfolgungsverjährung wird die Verjährung bezeichnet, nach der die Ahndung der Straftat nicht mehr möglich ist.
Diese beginnt mit Beendigung der Straftat. Die Urkundenfälschung ist spätestens mit dem Gebrauchen der gefälschten Urkunde gegeben.
Es kann in jedem Fall als ratsam angesehen werden, hinsichtlich einer im Raum stehenden Urkundenfälschung einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens aufzusuchen und sich von diesem unter Vorlage der rechtserheblichen Dokumente bezüglich eines weiteren Vorgehens beraten zu lassen.
Mit freundlichen Grüßen
Maik Elster
Rechtsanwalt