Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Geändertes Geburtsdatum im thailändischen Reisepass

| 3. September 2008 01:38 |
Preis: 75€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Ausländerrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Maik Elster

Sehr geehrte Damen und Herren,

meine Frau ist Thailänderin und 1979 in die BRD eingereist. Im selben Jahr haben wir geheiratet und leben seitdem in Deutschland. Neue thailändische Pässe bekam meine Frau bisher immer mit den Geburtsdaten des vorherigen Passes ausgestellt. Aufgrund von Gesetzesänderungen in Thailand wird aber jetzt bei der Passausstellung auf Daten des dortigen Einwohnermeldeeamtes zurückgegriffen. Diese sind abweichend vom Geburtdatum das bisher in den Pass meiner Frau eingetragenen wurde. Trotz der in Thailand ebenfalls hinterlegten übersetzten deutschen Heiratsurkunde, wurde ihr jetzt ein Pass ausgestellt, in welchen das Geburtsdatum nur aus einer Jahreszahl besteht . Diese Jahreszahl ist auch noch abweichend von der in den bisherigen Pässen. Eine Geburtsurkunde ist nicht vorhanden. Andere Geburtsbescheinigen werden verweigert. Tag und Monat werden im neuen Pass nur noch als X dargestellt. Beispiel: XX.XX.1950.
Eine telefonische vorab Anfrage beim Ausländeramt ergab, dass man dort die neuen Daten so übernehmen würde. Auch die Niederlassungsberechtigung würde in den neuen Pass eingetragen.
Dieses würde nun aber dazu führen, dass alle Eintragungen in Deutschland bei dem das Geburtsdatum meiner Frau eine Rolle spielt nicht mehr übereinstimmen ( z. B. Ausländeramt, Einwohnermeldeamt, Standesamt, Versicherungen, Banken etc. ).
Was hätte dieses für meine Frau und mich für rechtliche Konsequenzen ?

Mit freundlichen Grüßen


Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:

Entscheidend ist in diesem Zusammenhang, ob Ihre Ehefrau bei Ausstellung des ursprünglichen Reisepasses wissentlich falsche Angaben gemacht hat oder das Geburtsdatum einfach aus einem anderen, ebenfalls unrichtigem, Dokument übernommen wurde.

Sofern sich Ihre Frau der Tatsache bewusst war, dass das verwendete Geburtsdatum falsch ist, könnte dies unter Umständen eine Urkundenfälschung darstellen.

Ihren Schilderungen entnehme ich jedoch, dass es sich um eine erst jetzt zu Tage getretene Unrichtigkeit der Dokumente handelt.

Da die Niederlassungserlaubnis Ihrer Frau nicht an ein bestimmtes Datum gebunden ist, ist mit Komplikationen diesbezüglich nicht zu rechnen.

Weiterhin besteht die Möglichkeit, andere amtliche Dokumente hin zum nunmehr bekannten Geburtsdatum ändern zu lassen.

Sofern Sie dies tun, sollten Sie die Änderung auf jeden Fall auch bei Banken und Versicherungen durchführen, um eventuelle Berechtigungen und den Versicherungsschutz nicht zu verlieren.

---

Abschließend möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Ich hoffe Ihnen einen Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen gerne weiterführend, insbesondere im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Maik Elster
Rechtsanwalt

Rückfrage vom Fragesteller 5. September 2008 | 18:28

Sehr geehrter Herr Elster,

Danke für Ihre Beantwortung meiner Frage. Zusätzlich bitte ich Sie um eine Bemerkung zur erwähnten Urkundenfäschung. Unterstellt es wäre eine Urkundenfälschung dann hätte sie m. E. keine Vorteile gebracht und niemanden geschädigt. Ausserdem wäre dieses nach über 29 Jahren nicht verjährt ?
Halten Sie es für erforderlich wegen der Änderungen des Geburtsdatum bei Behörden etc. einen hiesigen Rechtsbeistand einzuschalten ?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 7. September 2008 | 21:08

Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

gern beantworte ich Ihre Nachfrage, wenn auch etwas verspätet, wie folgt:

Die relevante Verfolgungsverjährung bezüglich der Urkundenfälschung beträgt drei Jahre.

Als Verfolgungsverjährung wird die Verjährung bezeichnet, nach der die Ahndung der Straftat nicht mehr möglich ist.

Diese beginnt mit Beendigung der Straftat. Die Urkundenfälschung ist spätestens mit dem Gebrauchen der gefälschten Urkunde gegeben.

Es kann in jedem Fall als ratsam angesehen werden, hinsichtlich einer im Raum stehenden Urkundenfälschung einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens aufzusuchen und sich von diesem unter Vorlage der rechtserheblichen Dokumente bezüglich eines weiteren Vorgehens beraten zu lassen.

Mit freundlichen Grüßen

Maik Elster
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers |

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

"

Die Antworten haben mir geholfen die Angelenheit besser einzuschätzen.

"