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Gaslieferungsvertrag

| 14. Oktober 2010 14:25 |
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Vertragsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Thomas Joschko

Am 26.5.2010 habe ich von meinem privaten Gasanbieter einen Brief erhalten, in welchem sie mir mitteilen, dass sie günstig Gas einkaufen konnten und deshalb wörtlich:
"Ihr Gaspreis ..beträgt.. für das neue Vertragsjahr (vom 01.07.2010 bis 30.06.2011) Arbeitspreis EUR/kWh neu 0,0443 alt 0,0443"

Hab mich gefreut, denn bis zum 30.6.2011 habe ich einen garantierten Gaspreis. Doch nur 4 Monate später kam eines neues Schreiben mit einer Preiserhöhung um ca. 19 % zum 1.1.2010.
Auf zwei Schreiben von mir mit dem Hinweis auf deren Zusage eines Festpreises für das neue Vertragsjahr hat man nur kurz geantwortet,
dass ich den Tarif "Trend" habe und dieser sei variabel. Sonst keine Erklärung.

Frage: Muss ich die Preiserhöhung akzeptieren oder gilt die Preis-
zusage vom 28.5.2010 für einen Preis bis 30.6.2011 ?

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Ich möchte diese anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:

Vorab möchte ich darauf hinweisen, dass es hinsichtlich der Zulässigkeit der zuletzt erfolgten Gaspreiserhöhung maßgeblich auf den genauen Wortlaut und Inhalt Ihres mit dem Gasversorger geschlossenen Vertrages sowie dessen Allgemeine Geschäftsbedingungen ankommt. Wenn Ihnen danach von Anfang an tatsächlich bis zum 30.06.2011 der vereinbarte Gaspreis als Festpreis garantiert wurde, kann Ihr Versorger selbstverständlich den Preis nicht einfach einseitig abändern.

Ich vermute aber, dass Sie erst auf Grundlage des aufgezeigten Briefes vom 26.05.2010 davon ausgehen, dass Sie erst damit eine verbindliche Zusage für einen Festpreis bis zum 30.6.2011 erhalten haben. Dem muss aber nicht unbedingt so sein, sofern der Gasanbieter vertraglich Ihnen gegenüber berechtigt ist, jederzeit auch einseitig eine Preiserhöhung vorzunehmen.

Voraussetzung für eine solche einseitige Preiserhöhung durch den Anbieter ist es zunächst, dass diese schriftlich ankündigt wird. Sodann haben Sie außerdem als Kunde ein Sonderkündigungsrecht, auf Grundlage dessen Sie dann auch einen anderen, günstigeren Anbieter wählen können. Maßgeblich ist aber letztlich, ob die entsprechenden Klauseln in Ihrem zugrunde liegenden Gasbezugsvertrag oder den Allgemeinen Gechäftsbedingungen zu einseitigen Preiserhöhungsmöglichkeiten überhaupt wirksam sind. Sind sie es nicht, kann der Gasversorger auch keine Preiserhöhung vornehmen, in diesem Fall gilt dann der von Anfang an ursprünglich mit Ihnen vereinbarte Preis.

Von der Rechtsprechung wurden in diesem Zusammenhang bei verschiedenen Gaslieferanten schon Preiserhöhungsklauseln gerichtlich als unzulässig angesehen. Sie könnten dann auch eine Rückforderung etwaiger zuviel gezahlten Beträge geltend machen. Der Bundesgerichtshof vertritt dabei die Ansicht, dass solche einseitigen Preiserhöhungsklauseln allenfalls dann wirksam sein können, wenn diese es dem Gasversorger zwar einerseits ermöglichen, eine Preiserhöhung z.B. wegen gestiegener Gasbezugskosten an die Kunden weiterzugeben, aber auf der anderen Seite zugleich eine Pflicht enthalten müssen, auch durch Preissenkungen verminderte Kosten an die Kunden weiterzureichen. Sofern entsprechende Klauseln diese Anforderungen nicht erfüllen, werden sie gerichtlich regelmäßig wegen unangemessener Benachteiligung des Kunden für unwirksam erklärt.

Eine endgültige Beurteilung kann insoweit in Ihrem Fall erst nach genauer Überprüfung Ihres Vertrages und der zugrunde liegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen Ihres Gasversorgers erfolgen. Dies ist im Rahmen dieses reinen Erstberatungsforums leider nicht möglich. Bei Bedarf können Sie mir aber gern diese Unterlagen auch nochmals ergänzend z.B. auch im Rahmen einer zusätzlichen Direktanfrage vorlegen, damit ich diese entsprechend überprüfen kann.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen jedenfalls schon einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Bei verbliebenen Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen


Thomas Joschko
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 14. Oktober 2010 | 16:41

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