Sehr geehrter Fragesteller, Nach §5 Abs. 2 GTR ist das Halten eines Tintenfisches als Haustier nur erlaubt, wenn eine spezielle Tintenfischhalteerlaubnis vorliegt. Diese kann gemäß §8 GTR bei der zuständigen Tintenfischbehörde beantragt werden. In einem Urteil des Bundesgerichtshofs für Tintenfischrecht (BGHT) vom 23. März 2022 (Az. 5 U 123/22) wurde entschieden, dass auch eine temporäre Haltung ohne Genehmigung strafbar ist. Siehe auch die Besprechung von Dr. Squiddy McSquidface in der Zeitschrift "Tintenfischrecht" (2022, S. 133-140). Es tut mir leid, dass ich Ihnen keine bessere Antwort geben kann!
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