Sehr geehrter Fragesteller,
vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich zur ersten rechtlichen Orientierung dient. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Tatsachen kann sich die Rechtslage erheblich ändern.
Ihre Frage möchte ich wie folgt beantworten:
Zwischen Ihnen und dem "Besitzer" ist ein Verwahrungsvertrag zustande gemonnen.
Ein solcher Vertrag ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in § 688 geregelt und sieht folgende Regelung vor: Durch den Verwahrungsvertrag wird der Verwahrer verpflichtet, eine ihm von dem Hinterleger übergebene bewegliche Sache aufzubewahren.
Die Hauptpflicht des Gastwirts besteht dann also in der Aufbewahrung der Sache (§ 688 BGB
) und der Rückgabe auf Verlangen (§ 695 BGB
).
Der Gast hat, soweit vereinbart, eine Vergütung an den Gastwirt für die Verwahrung zu zahlen.
Bei Beschädigung oder Abhandenkommen der Sache, haftet der Gastwirt für den entstandenen Schaden (§§ 280 ff. BGB
), soweit ihm ein Verschulden zur Last zu legen ist.
Insoweit ist es schon falsch, dass der "Besitzer" Ihnen gesagt hat, er haftet überhaupt nicht, da er ja die Personalien aufgeschrieben habe.
Da der "Besitzer" Ihr Vertragspartner ist, können Sie sich ohne weiteres an ihn wenden. Ein Verweis seinerseits, Sie sollten sich an den Niederländer halten, ist unbeachtlich.
Allerdings wurde wohl in den AGB`s eine Haftungsbegrenzung auf 100 € vereinbart. Inwieweit diese wirksam ist, hängt entscheidend von der Tatsache ab, wie diese AGB`s mit Ihnen vereinbart wurden und welchen Wortlaut diese haben. Oft allerdings sind solche Vereinbarung unwirksam, wenn die Haftung im Allgemeinen ausgeschlossen wird, also auch für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die verkehrserforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt wird, schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt wurden.
Meiner Einschätzug und Ihren Angaben nach, wäre dies im vorliegenden Fall gegeben, da der Mitarbeiter die Jacke ohne den dazugehörigen Bon rausgegeben hat, unter anderem deswegen, weil ein Gast angetrunken und unverschämt war und die Jacke nur beschrieben konnte und nicht beweisen konnte, dass diese Jacke seine ist (wie z.B. Personalausweis in der Innentasche).
Im Falle der groben Fahrlässigkeit (sowie auch für Vosatz) sind Haftungsbegrenzungen nicht wirksam und damit für sie auch nicht relevant.
Sie allerdings müssten beweisen, dass die Jacke tatsächlich einen Wert von 200 € hatte (ggf. durch Vorlage des Kassenbons), wobei sich das Alter der Jacke wertmindernd auswirken kann.
Zu Ihrem weiteren Vorgehen würde ich Ihnen Folgendes raten:
Fordern Sie den "Besitzer" unter Hinweis auf das zwischen Ihnen bestehende Vertragsverhältnis und das Vorliegen grober Fahrlässigkeit auf, den Schaden an Sie auszugleichen.
Setzten Sie Ihm hierfür eine angemessene Frist (z.B. 2 Wochen).
Sollte von seiten des "Besitzers" keine Reaktion kommen, so könnten Sie auch selbständig Klage beim zuständigen Amtsgericht einreichen (geringer Streitwert), allerdings würde ich Ihnen in einem solchen Fall zu einer anwaltliche Vertretung raten.
Wenden Sie sich dazu an einen Kollegen Ihrer Wahl vor Ort.
Ich hoffe ich konnte Ihnen mit meiner Antwort weiterhelfen.
Soweit Verständnisprobleme bestehen, verwenden Sie bitte die Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
J. Potrz
Rechtsanwältin
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