Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Grundsätzlich ist der Vermieter verpflichtet, die Mietsache in einem vertragsgemäßen Zustand zu erhalten (§ 535 Abs. 1 S. 2 BGB). Dazu gehört auch die Instandhaltung und Reparatur des Garagentors.
2.
Allerdings kann der Mieter zum Schadensersatz verpflichtet sein, wenn er den Schaden am Garagentor schuldhaft verursacht hat (§ 280 Abs. 1 BGB).
Das wäre der Fall, wenn Sie fahrlässig oder vorsätzlich mit Ihrem Dachkoffer am Tor hängengeblieben sind, obwohl Sie hätten erkennen können, dass das Tor nicht vollständig öffnet.
Wenn das defekte Öffnen des Tores für Sie aber nicht erkennbar war und Sie daher ohne Verschulden den Schaden verursacht haben, bleibt es bei der Reparaturpflicht des Vermieters.
Der Vermieter müsste dann beweisen, dass Sie den Schaden schuldhaft herbeigeführt haben.
3.
Ob eine Mietminderung wegen des defekten Tores in Betracht kommt, hängt davon ab, ob die Tauglichkeit des Stellplatzes selbst beeinträchtigt ist. Nach der Rechtsprechung mindert ein defektes Garagentor allein noch nicht die Gebrauchstauglichkeit des Stellplatzes (vgl. AG Kassel, Urt. v. 15.12.1988 - 801 C 4534/88).
4.
Mein Rat wäre, zunächst mit dem Vermieter zu sprechen und ihn aufzufordern, das Tor zu reparieren. Weigert er sich und meint, Sie hätten den Schaden verschuldet, müsste er dies beweisen. Ansonsten bleibt es bei seiner Reparaturpflicht als Vermieter.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
22. Mai 2024
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18:18
Antwort
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