Guten Abend,
Wenn das Paket durch Ablegen vor der Haustür o. ä. in den Gefahrenbereich des Empfängers gelangt ist, dann trägt er die Verantwortung, d. h. haftet grundsätzlich auch für die Herausgabe irrtümlich zugeschickter Waren. Dieser Anspruch ist in diesem Fall nicht ausgeschlossen (erkennbar nicht für den Empfänger bestimmte Leistung im Sinne von § 241a Abs. 2 BGB
). Sie haben also einen gesetzlichen Herausgabeanspruch (§ 985 BGB
), den Sie gegenüber dem Empfänger grundsätzlich geltend machen können.
Allerdings müssten Sie dafür auch beweisen können, dass der Empfänger im Besitz der Sache ist. Wenn dieser behauptet, dass ein unbekannter Dritter das Paket an sich genommen hat und Ihnen kein Beweismittel zur Verfügung steht, dann werden Sie den Herausgabeanspruch vor Gericht nicht durchsetzen können. An der Beweislast würde auch ein Schadensersatzanspruch scheitern. Auf zivilrechtlichem Weg wird daher nichts zu erreichen sein.
Es besteht noch die Möglichkeit, dass Sie Strafanzeige wegen Unterschlagung bzw. Betrugs stellen. Es könnte dann im Rahmen des Ermittlungsverfahrens eine Hausdurchsuchung angeordnet werden, so dass zumindest die theoretische Chance besteht, dass die Ware bei dem Empfänger gefunden wird. Ob allerdings ein ausreichender Anfangsverdacht besteht oder die Ermittlungen überhaupt zu irgendeinem Ergebnis führen, ist völlig offen.
Mit freundlichen Grüßen
M. Juhre
Rechtsanwalt
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