Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
für die Nebenwohnung ist kein Beitrag zu zahlen, dies gilt aber nur, wenn Sie selbst einen Antrag auf Befreiung gestellt haben, siehe § 4a Absatz 2 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag.
Zitat:§ 4 a - Befreiung von der Beitragspflicht für Nebenwohnungen
(1) Für ihre Nebenwohnungen wird eine natürliche Person von der Beitragspflicht nach § 2 Abs. 1 auf Antrag befreit, wenn sie selbst, ihr Ehegatte oder ihr eingetragener Lebenspartner den Rundfunkbeitrag für die Hauptwohnung an die zuständige Landesrundfunkanstalt entrichtet. Gleiches gilt, wenn sie, ihr Ehegatte oder ihr eingetragener Lebenspartner den Rundfunkbeitrag zwar nicht für die Hauptwohnung, jedoch für eine ihrer Nebenwohnungen entrichtet.
(2) Die Befreiung erfolgt unbefristet. Sie beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem
die Voraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen, wenn der Antrag innerhalb von
drei Monaten nach Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 gestellt wird.
Wird der Antrag erst zu einem späteren Zeitpunkt gestellt, so beginnt die Befreiung mit dem Ersten des Monats, in dem die Antragstellung erfolgt.
(3) Die Befreiung endet mit Ablauf des Monats, in dem die Voraussetzungen nach
Absatz 1 nicht mehr vorliegen. Derartige Umstände sind vom Beitragsschuldner
unverzüglich der zuständigen Landesrundfunkanstalt mitzuteilen.
(4) .....
Soweit Sie keinen Antrag gestellt haben gilt dann nach Satz 2, dass Sie bis dahin eigentlich beitragspflichtig sind. Ob sich der Rundfunkservice darauf einlässt auf die Beiträge zu verzichten ist eher unwahrscheinlich. Sie sollten aber in jedem Fall mitteilen, dass Sie von einer automatischen Übermittlung durch die Meldebehörde ausgegangen sind und sich daher nicht noch zusätzlich gemeldet haben.
Sollte dennoch der Beitrag weiter gefordert werden, dann können Sie sich zumindest mit der gleichen Begründung auf eine teilweise Verjährung berufen. Bezüglich der Verjährung verweist der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) in § 7 Absatz 4 auf das Bürgerliche Gesetzbuch.
Zitat:§7 Zahlungsweise, Verjährung
(1) Die Pflicht zur Entrichtung des Rundfunkbeitrags beginnt mit dem
Ersten des Monats, in dem der Beitragsschuldner erstmals die Wohnung, die Betriebsstätte oder das Kraftfahrzeug innehat. Das Innehaben
eines Kraftfahrzeugs beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem es auf
den Beitragsschuldner zugelassen wird.
(2) Die Beitragspflicht endet mit dem Ablauf des Monats, in dem das
Innehaben der Wohnung, der Betriebsstätte oder des Kraftfahrzeugs
durch den Beitragsschuldner endet, jedoch nicht vor dem Ablauf des
Monats, in dem dies der zuständigen Landesrundfunkanstalt angezeigt
worden ist. Das Innehaben eines Kraftfahrzeugs endet mit dem Ablauf
des Monats, in dem die Zulassung auf den Beitragsschuldner endet.
(3) Der Rundfunkbeitrag ist monatlich geschuldet. Er ist in der Mitte
eines Dreimonatszeitraums für jeweils drei Monate zu leisten.
(4) Die Verjährung der Beitragsforderung richtet sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die regelmäßige Verjährung.
Gemäß § 195 BGB beträgt die Regelverjährung 3 Jahre und beginnt ab 01.01. des Jahres zu laufen, welches auf Entstehung des Anspruchs folgt, siehe § 199 Absatz 1.
Zitat:§ 195 Regelmäßige Verjährungsfrist
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
Zitat:§ 199 Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
1. der Anspruch entstanden ist und
2. der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) ....
Damit wären die Gebühren nur für die Jahre 2021,2022 und 2023 zu entrichten, bezüglich der vorherigen Zeiträume können Sie sich auf Verjährung berufen.
Leider gibt es zu der Frage was grob fahrlässig im Sinne § 199 Absatz Nr. 1 ist keinerlei einheitliche Rechtsprechung. Hier wird zum Teil vertreten, dass der ARD/ZDF Beitragsservice aufgrund des Datenabgleichs schon herausfindet, wer Gebühren zahlen muss. Man könnte sich kaum auf den Standpunkt stellen, dass ein Unterlassen des Befreiungsantrags Absicht war und damit aus Sicht des Beitragsservice keine Prüfungsmöglichkeit bestand. Andererseits ist ebenso nicht nachweisbar, dass Sie den Beitragsservice trotz fehlender Ummeldung angeschrieben haben.
Im Ergebnis ist daher nicht davon auszugehen, dass es wegen der Verjährung zu Diskussionen kommt, da es ja grade in Ihrem Interesse gewesen wäre sich zu melden und Sie mangels Kenntnis der Abläufe von einer automatischen Mitteilung durch die Meldebehörde ausgegangen sind.
Sie sollten also jetzt dem Beitragsservice am Besten per Einwurfeinschreiben mitteilen, dass Sie von einer Befreiung aufgrund der Ummeldung ausgegangen sind. Wenn dies nicht akzeptiert wird sollten Sie zumindest auf die teilweise Verjährung hinweisen und es vielleicht mit einem einmaligen Vergleichsbetrag von +/- 200 € probieren.
Ich hoffe damit Ihre Frage zufriedenstellend beantwortet zu haben und wünschen Ihnen noch einen schönen Abend.
Mit freundlichen Grüßen,
RA Fabian Fricke