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GEZ Nachzahlung für Zweitwohnung in der ich seit 12 Jahren nicht mehr lebe.

3. Juli 2024 18:46 |
Preis: 34,00 € |

Sozialrecht


Beantwortet von


12:05

Ich habe heute eine Aufforderung von der GEZ erhalten, eine Nachzahlung in Höhe von 1.033 € für meine damalige temporäre "Zweitwohnung" in Bad Rodach zu leisten.

Den Zweitwohnsitz für Bad Rodach, hatte ich vor 14 Jahren bei der Stadt Krefeld beantragt, als ich für einen vorübergehenden beruflichen Aufenthalt von Krefeld nach Bad Rodach zog.

Damals habe ich versucht, mich nach meiner Zeit in Bad Rodach, bei der Stadt Krefeld für Bad Rodach wieder abzumelden, jedoch wurde mir mitgeteilt, dass dies nicht direkt möglich sei und auch nicht nötig.

Ich habe nur für drei Monate im Jahr 2010 auf der genannten Adresse in Bad Rodach gewohnt.
Für meinen Hauptsitz zahle ich selbstverständlich GEZ - in dem lebe ich auch nach wie vor.

Heute, nach 14 Jahren, erhielt ich die Aufforderung der GEZ rückwirkend für 14 Jahre GEZ nachzubezahlen für die Adresse in Bad Rodach.
Ich kann nachweisen mit einem Schreiben von der damaligen Pension, dass ich nur drei Monate auf der Adresse in Bad Rodach gewohnt habe.

Meine Frage an Sie lautet daher: Besteht die Möglichkeit, die Forderung der GEZ nach rückwirkender Nachzahlung zu widersprechen? Falls Ja, was würden Sie mir empfehlen.

Ich wäre Ihnen sehr dankbar für Ihre rechtliche Einschätzung und eventuelle Empfehlungen, wie ich in dieser Angelegenheit weiter vorgehen sollte.

3. Juli 2024 | 19:25

Antwort

von


(849)
Alte Schmelze 16
65201 Wiesbaden
Tel: 0611-13753371
Web: https://deutschland-schulden.de
E-Mail:

Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

für die Nebenwohnung ist kein Beitrag zu zahlen, dies gilt aber nur, wenn Sie selbst einen Antrag auf Befreiung gestellt haben, siehe § 4a Absatz 2 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag.

Zitat:
§ 4 a - Befreiung von der Beitragspflicht für Nebenwohnungen
(1) Für ihre Nebenwohnungen wird eine natürliche Person von der Beitragspflicht nach § 2 Abs. 1 auf Antrag befreit, wenn sie selbst, ihr Ehegatte oder ihr eingetragener Lebenspartner den Rundfunkbeitrag für die Hauptwohnung an die zuständige Landesrundfunkanstalt entrichtet. Gleiches gilt, wenn sie, ihr Ehegatte oder ihr eingetragener Lebenspartner den Rundfunkbeitrag zwar nicht für die Hauptwohnung, jedoch für eine ihrer Nebenwohnungen entrichtet.
(2) Die Befreiung erfolgt unbefristet. Sie beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem
die Voraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen, wenn der Antrag innerhalb von
drei Monaten nach Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 gestellt wird.
Wird der Antrag erst zu einem späteren Zeitpunkt gestellt, so beginnt die Befreiung mit dem Ersten des Monats, in dem die Antragstellung erfolgt.

(3) Die Befreiung endet mit Ablauf des Monats, in dem die Voraussetzungen nach
Absatz 1 nicht mehr vorliegen. Derartige Umstände sind vom Beitragsschuldner
unverzüglich der zuständigen Landesrundfunkanstalt mitzuteilen.
(4) .....


Soweit Sie keinen Antrag gestellt haben gilt dann nach Satz 2, dass Sie bis dahin eigentlich beitragspflichtig sind. Ob sich der Rundfunkservice darauf einlässt auf die Beiträge zu verzichten ist eher unwahrscheinlich. Sie sollten aber in jedem Fall mitteilen, dass Sie von einer automatischen Übermittlung durch die Meldebehörde ausgegangen sind und sich daher nicht noch zusätzlich gemeldet haben.

Sollte dennoch der Beitrag weiter gefordert werden, dann können Sie sich zumindest mit der gleichen Begründung auf eine teilweise Verjährung berufen. Bezüglich der Verjährung verweist der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) in § 7 Absatz 4 auf das Bürgerliche Gesetzbuch.

Zitat:
§7 Zahlungsweise, Verjährung
(1) Die Pflicht zur Entrichtung des Rundfunkbeitrags beginnt mit dem
Ersten des Monats, in dem der Beitragsschuldner erstmals die Wohnung, die Betriebsstätte oder das Kraftfahrzeug innehat. Das Innehaben
eines Kraftfahrzeugs beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem es auf
den Beitragsschuldner zugelassen wird.
(2) Die Beitragspflicht endet mit dem Ablauf des Monats, in dem das
Innehaben der Wohnung, der Betriebsstätte oder des Kraftfahrzeugs
durch den Beitragsschuldner endet, jedoch nicht vor dem Ablauf des
Monats, in dem dies der zuständigen Landesrundfunkanstalt angezeigt
worden ist. Das Innehaben eines Kraftfahrzeugs endet mit dem Ablauf
des Monats, in dem die Zulassung auf den Beitragsschuldner endet.
(3) Der Rundfunkbeitrag ist monatlich geschuldet. Er ist in der Mitte
eines Dreimonatszeitraums für jeweils drei Monate zu leisten.
(4) Die Verjährung der Beitragsforderung richtet sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die regelmäßige Verjährung.



Gemäß § 195 BGB beträgt die Regelverjährung 3 Jahre und beginnt ab 01.01. des Jahres zu laufen, welches auf Entstehung des Anspruchs folgt, siehe § 199 Absatz 1.

Zitat:
§ 195 Regelmäßige Verjährungsfrist
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.



Zitat:
§ 199 Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
1. der Anspruch entstanden ist und
2. der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) ....



Damit wären die Gebühren nur für die Jahre 2021,2022 und 2023 zu entrichten, bezüglich der vorherigen Zeiträume können Sie sich auf Verjährung berufen.

Leider gibt es zu der Frage was grob fahrlässig im Sinne § 199 Absatz Nr. 1 ist keinerlei einheitliche Rechtsprechung. Hier wird zum Teil vertreten, dass der ARD/ZDF Beitragsservice aufgrund des Datenabgleichs schon herausfindet, wer Gebühren zahlen muss. Man könnte sich kaum auf den Standpunkt stellen, dass ein Unterlassen des Befreiungsantrags Absicht war und damit aus Sicht des Beitragsservice keine Prüfungsmöglichkeit bestand. Andererseits ist ebenso nicht nachweisbar, dass Sie den Beitragsservice trotz fehlender Ummeldung angeschrieben haben.

Im Ergebnis ist daher nicht davon auszugehen, dass es wegen der Verjährung zu Diskussionen kommt, da es ja grade in Ihrem Interesse gewesen wäre sich zu melden und Sie mangels Kenntnis der Abläufe von einer automatischen Mitteilung durch die Meldebehörde ausgegangen sind.

Sie sollten also jetzt dem Beitragsservice am Besten per Einwurfeinschreiben mitteilen, dass Sie von einer Befreiung aufgrund der Ummeldung ausgegangen sind. Wenn dies nicht akzeptiert wird sollten Sie zumindest auf die teilweise Verjährung hinweisen und es vielleicht mit einem einmaligen Vergleichsbetrag von +/- 200 € probieren.


Ich hoffe damit Ihre Frage zufriedenstellend beantwortet zu haben und wünschen Ihnen noch einen schönen Abend.

Mit freundlichen Grüßen,
RA Fabian Fricke


Rückfrage vom Fragesteller 4. Juli 2024 | 08:13

Lieben Dank für Ihre ausführliche Antwort.

Seit dem 16.08.2018 ist es erst möglich, einen Antrag auf Befreiung für den Rundfunkbeitrag seiner Nebenwohnung zu stellen.

Auf die Verjährung geht die GEZ in ihrem Schreiben bereits ein, da die Forderung von 1.033 € nur für die letzten drei Jahre erhoben wird.

Nun stellt sich mir die Frage, ob ich mit einem Schreiben des Vermieters meiner damaligen Wohnung in Bad Rodach, das bestätigt, dass ich nur drei Monate im Jahr 2010 dort gewohnt habe, genug in der Hand habe, um die Forderung nicht bezahlen zu müssen.

Glauben Sie, ich habe eine Chance mit dem Schreiben meiner damaligen Vermietung in Bad Rodach?

Das einzige, was ich damals nicht gemacht habe, ist, meinen Wohnsitz bei der Stadt Bad Rodach abzumelden, weil man mir in Krefeld bei der Stadt gesagt hat, dass die Stadt Krefeld mich nicht in Bad Rodach abmelden können und ich dazu nach Bad Rodach müsse.
Da Bad Rodach etwa 500 km von Krefeld entfernt ist, bin ich nicht extra dorthin gefahren. Dass jetzt so etwas mit der GEZ passiert, konnte ich damals nicht absehen.

Die GEZ geht nun davon aus, dass ich immer noch in Bad Rodach wohne.

Das Schreiben mit der Forderung von der GEZ ist im allgemeinen das erste Schreiben welches ich von der GEZ zu der Adresse in Bad Rodach bekommen habe. Zustellung war ja an meiner Hauptadresse in Krefeld. Ist das rechtens mir mit dem ersten Schreiben, solch eine Forderung zu stellen - hätte die GEZ nicht früher auf mich zukommen müssen?


Entschuldigen Sie die nachträgliche Frage, die Sache macht mir schlaflose Nächte.
Ihnen einen guten Start in den Tag!

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 4. Juli 2024 | 12:05

Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

wenn Sie den Antrag damals bereits gestellt hätten und dieser nur bei der GEZ nicht angekommen wäre, dann könnten Sie über einen sogenannten Wiedereinsetzungsantrag gute Chancen haben, da Sie die tatsächliche Sachlage nachweisen können.

Ansonsten gilt leider, dass bei einem Antrag zum jetzigen Zeitpunkt die Wahrscheinlichkeit groß ist, dass dieser unter Hinweise auf § 4a Absatz 2 Satz abgewiesen werden wird, da die Anträge rückwirkend nur in den ersten 3 Monaten möglich sind. Probieren können Sie das aber trotzdem mit Verweis auf die Ummeldung und Unkenntnis der Sachlage, siehe oben.

Die Änderung der Rechtslage in 2018 hat leider keinen Einfluss, weil für diesen Zeitraum sowieso die Verjährung gilt. Sie können aber im späteren Verlauf alle Argumente zusammennehmen und dann einen Vergleich anbieten und dabei dann auf die aus Bürgersicht verwirrenden Vorschriften und die Änderung in 2018 verweisen.

Mit freundlichen Grüßen,
RA Fabian Fricke

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