Guten Tag,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Gemäß § 13 Abs. 1 a UrhWG
haben Veranstalter vor der Veranstaltung die Einwilligung der Gema einzuholen. In Ihrem Fall ist dies telefonisch geschehen. Dies reicht in Ihrem Fall aus.
Nach der Veranstaltung hat der Veranstalter dann gem. § 13 a Abs. 2 UrhWG
der Gema eine Aufstellung über die bei der Veranstaltung benutzten Werke zu übersenden. Dies allerdings nur, soweit geschützte Werke aufgeführt wurden.
Offensichtlich hat die ema es in Ihrem Fall versäumt, rechtzeitig das Formular bereitzustellen.
Es wird allerdings schwer sein, den Anruf bei der Gema zu beweisen.
Sie sollten hier gem. § 14 UrhWG
zunächst die entsprechende Schiedsstelle einschalten. Zuvor ist eine gerichtliche Geltendmachung ausgeschlossen.
Vielleicht sollten Sie zuvor sich nochmals schriftlich an die Gema wenden und den Sachverhalt darlegen. Insbesondere wäre es sachdienlich, wenn Sie beschreiben könnten, mit wem und an welchem Tag Sie telefonsichen Kontakt zur Gema aufgenommen haben, um die Veranstaltung zuvor anzumelden.
Sollte der Nachweis der vorherigen Anmeldung allerdings nicht gelingen, müssen Sie die gestellte Rechnung wohl bezahlen.
Ich hoffe, Ihre Anfrage hinreichend beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Christian Kah
Rechtsanwalt
www.net-rechtsanwalt.de
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