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Für wen muß Lohn gezahlt werden ?

9. Januar 2015 09:16 |
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Sozialversicherungsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Familie hat eine GmbH,alle sind Gesellschafter.
Frau hält bisher 90 % ,Ehegatte und Tochter je 5 % Anteile,Anteile können beliebig verteilt werden.
Frau ist GF,kümmert sich um die Buchhaltung und ist noch vorrangig in einem angestellten Verhältnis zu 75 % beschäftigt,Ehegatte ist Techniker-Meister und
macht zu 100% mit einem Mitarbeiter ,welcher 50 % in der Werkstatt beschäftigt ist
und 50 % in einem anderen Unternehmen tätig ist, die Werkstatt,Tochter studiert Maschienenbau und arbeitet sooft sie kann mit.
Wer ist nun ab dem 1.1.2015 Mindestlohn pflichtig?

9. Januar 2015 | 10:32

Antwort

von


(2984)
Damm 2
26135 Oldenburg
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Sehr geehrte Ratsuchende,

der Mitarbeiter hat den Mindestlohn (mindestens) zu bekommen.

Beim Ehegatten und bei der Tochter ist abzugrenzen, ob ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt (dann Mindestlohn) oder familienhafte Mitarbeit (dann kein Mindestlohn)

Abgrenzungskriterien sind unter anderem:

der mitarbeitende Familienangehörige ist in den Betrieb eingegliedert,er unterliegt dem Weisungsrecht des Arbeitgebers,das Entgelt stellt einen angemessenen Gegenwert für seine Arbeit dar und geht über eine Anerkennung für Gefälligkeiten hinaus,das Entgelt wird zur freien Verfügung ausgezahlt,anstelle des Angehörigen müsste sonst eine fremde Arbeitskraft beschäftigt werden.

Familienhafte Mitarbeit wird dagegen vorliegen, wenn der Familienangehörige nur gelegentlich, unregelmäßig gegen Bezahlung aushilft und keine angemessene Bezahlung für die Arbeitsleistung des Angehörigen gewährt wird.

Nach Ihrer Schilderung würde ich bei der Tochter familienhafte Mitarbeit annehmen, beim Ehemann aber nicht mehr. Er hat also auch ein Anrecht zumindest auf den Mindestlohn.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle, Oldenburg


ANTWORT VON

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