Sehr geehrte Ratsuchende,
der Mitarbeiter hat den Mindestlohn (mindestens) zu bekommen.
Beim Ehegatten und bei der Tochter ist abzugrenzen, ob ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt (dann Mindestlohn) oder familienhafte Mitarbeit (dann kein Mindestlohn)
Abgrenzungskriterien sind unter anderem:
der mitarbeitende Familienangehörige ist in den Betrieb eingegliedert,er unterliegt dem Weisungsrecht des Arbeitgebers,das Entgelt stellt einen angemessenen Gegenwert für seine Arbeit dar und geht über eine Anerkennung für Gefälligkeiten hinaus,das Entgelt wird zur freien Verfügung ausgezahlt,anstelle des Angehörigen müsste sonst eine fremde Arbeitskraft beschäftigt werden.
Familienhafte Mitarbeit wird dagegen vorliegen, wenn der Familienangehörige nur gelegentlich, unregelmäßig gegen Bezahlung aushilft und keine angemessene Bezahlung für die Arbeitsleistung des Angehörigen gewährt wird.
Nach Ihrer Schilderung würde ich bei der Tochter familienhafte Mitarbeit annehmen, beim Ehemann aber nicht mehr. Er hat also auch ein Anrecht zumindest auf den Mindestlohn.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle, Oldenburg
9. Januar 2015
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10:32
Antwort
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