Sehr geehrter Fragesteller,
grundsätzlich gibt es die Möglichkeit, sich die ausländischen Führerscheine anerkennen zu lassen.
Bei EU-Staaten ist dies kein Problem, sodass keine erneute Prüfung ablegt werden muss.
Jedoch richtet sich die Umschreibung eines russischen Führerscheins nach § 31 Abs. 2 FeV.
Es ist ein Nachweis der Sehfähigkeit und ein Nachweis der Sofortmaßnahmen am Unfallort vorzulegen.
Die russische Fahrerlaubnis kann allerdings auch nur nach Ablegung der theoretischen und praktischen Prüfung umgeschrieben werden, wobei diese sofort abgelegt werden können und keine weiteren Pflichtstunden anfallen.
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Felix Hoffmeyer, LL.M.
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Hallo,
ich bräuchte es bitte konkreter: wenn das Amt die Umschreibung des Führerscheins aufgrund der kürzlich erfolgten Erneuerung des Führerscheins in Russland ablehnt, auf welchen Paragraphen / Urteile etc. kann ich dann verweisen? Könnte ich mit guten Erfolgsaussichten gegen eine Ablehung der Umschreibung klagen? Wie genau ist die Argumentationskette?
Danke und viele Grüße
Sehr geehrter Fragesteller,
die Argumentationskette ist die Folgende:
1) Ihre Frau besitzt einen gültigen russischen Führerschein, gleichgültig ob dieser erst kürzlich verlängert worden ist oder nicht
2) Bezugnehmend auf § 31 Absatz 2 FeV braucht eine erneute Ausbildung nicht erfolgen, also keine Mindestfahrstunden, lediglich die Prüfungsleistungen.
"sind die Vorschriften über die Ausbildung nicht anzuwenden"
3) Wenn sich die Behörde weigern sollte, benötigen Sie einen Ablehnungsbescheid, gegen den Sie dann innerhalb eines Monats Klage vor dem Verwaltungsgericht erheben können.
Wenn Sie noch weitere Fragen haben sollten, sprechen Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt, ich Ihnen aber weiterhin Auskunft geben möchte.
Mit freundlichen Grüßen
Hoffmeyer
Rechtsanwalt