Frage: Es wurde im folgenden Auszug aus einem Kündigungsschreiben beim Terminvorschlag zur Übergabe das falscher Jahr 2023 geschrieben. Macht dies Ihrer Einschätzung nach ein Problem beim Erwirken einer Räumungsklage beim Amtsgericht? Sollte unter Aufhebung dieses Kündigungsschreibens eine neue Kündigung versendet werden? Oder ist wenigstens die hilfsweise ordentliche Kündigung wirksam und kann dieses Datum abgewartet werden und dann Klage eingereicht werden?
'...Derzeit sind Sie mit 3.280,- € Miete im Rückstand, was einen nicht unerheblichen Betrag darstellt.
Aus diesem Grund kündigen wir das oben genannte Mietverhältnis außerordentlich fristlos gemäß § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 3A und §569 Abs. 3 Nr. 1 S. 1 BGB .
Zudem haben Sie die beiden letzten Monate September 2024 und Oktober 2024 keine Mietzahlung geleistet, was ebenso allein ein Grund zur fristlosen Kündigung darstellt.
Für den Fall der Unwirksamkeit der außerordentlichen fristlosen Kündigung wird rein vorsorglich und hilfsweise die ordentliche Kündigung gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB aus bereits genannten Gründen unter Einhaltung der Kündigungsfrist gemäß § 573c Abs. 1 BGB zum 31.01.2025 erklärt.
Wir fordern Sie auf, die Mietsache binnen 14 Tagen zu räumen und spätestens zum 28.10.2024 in vertragsgemäßen Zustand samt allen in Ihrem Besitz befindlichen Haus- und Wohnungsschlüssel zu übergeben.
Als Termin für die Übergabe der Mietsache schlagen wir den 31.10.2023 um 17:00 Uhr vor.
Darüber hinaus widersprechen wir mit diesem Schreiben einer Fortsetzung des Mietverhältnisses gemäß § 545 BGB.....'
gerne nehme ich zu Ihrer Anfrage wie folgt Stellung:
Ich sehe hier keine Formfehler bei Ihrer Kündigung. Sie haben in der außerordentlichen Kündigung kein Datum benannt, aber Herausgabe zum 28.10.2024 gefordert; draus kann man erschließen, dass das Jahr 2024 gemeint ist, nicht 2023.
Zudem haben Sie in der ordentlichen Kündigung das richtige Datum angegeben.
Ich sehe daher keine Probleme bei einer Räumungsklage.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen damit weiterhelfen. Für eine weitergehende Beratung und/oder Vertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.