Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:
Eine Minderung der Miete ist gemäß § 536 Abs. 1 BGB nur dann möglich, wenn ein Mangel entsteht, der die Tauglichkeit der Mietsache, also der Wohnung, reduziert. Ob durch den Einbau der Fliesen ein solcher Mangel vorliegt, kann im Rahmen dieser Plattform nicht beurteilt werden, da hierfür der Zustand des Badezimmers bei Ihrem Einzug bekannt sein muss.
Eine außerordentliche fristlose Kündigung ist gemäß § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB möglich, wenn dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Wohnung entzogen worden ist. Diese Voraussetzung könnte bei Ihnen gegeben sein, allerdings ist zu prüfen, was mit dem Vermieter rund um den Umzug in das Hotel vereinbart worden ist.
Die lediglich mündlich erfolgte Zusage der Balkonsanierung berechtigt Sie nur dann zu einer Minderung, wenn die Zusage bewiesen werden kann, z.B. durch Zeugen.
Die Höhe der Minderung kann erst nach Gewinnung eines Eindrucks von der Wohnung beurteilt werden.
Auch wenn eine Kündigung nicht möglich sein sollte, ist der Vermieter ggf. dazu bereit, SIe vorzeitig aus dem Mietverhältnis zu entlassen - Sie können ihn jederzeit auf den Abschluss eines Mietaufhebungsvertrages ansprechen.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt
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