Sehr geehrte Fragestellerin,
wenn Sie den Termin des Beginn des Mietvertrages um zwei Wochen zugestimmt haben, käme auch erst ab diesem Zeitpunkt eine Kündigung in Betracht.
Sollten diese Mängel zum 15.07.2011 immer noch bestehen und die Benutzung der Mietsache aufgrund dieser Mängel nicht möglich sein (dies dürfte bei den von Ihnen beschriebenen Mängeln der Fall sein), können Sie gemäß § 543 Absatz 1 Nr. 1 fristlos aus wichtigem Grund kündigen.
Der Kündigung bedarf zwar normalerweise im Vorfeld eine Abmahnung und das Setzen einer Nacherfüllungsfrist (Absatz 3), diese kann aber bei Ihnen bereits durch das Verschieben des Mietbeginns von zwei Wochen nach hinten gesehen werden, sodass nach Ablauf des 15.07.2011 von Ihnen fristlos gekündigt werden kann, sofern diese Mängel noch vorhanden sind und die Wohnung nicht bewohnt werden kann.
Über eine ggf. positive Bewertung würde ich mich freuen.
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Felix Hoffmeyer, LL.M.
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