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Fristlose Kündigung Mietvertrag aus wichtigen Grund vor Einzug

| 1. Juli 2011 16:50 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Hallo,

ich habe im April diesen Jahres einen Mietvertrag für eine Wohnung mit Mietbeginn 01.07.2011 abgeschlossen. Das Gebäude wurde zum damaligen Zeitpunkt saniert - die meisten Arbeiten waren jedoch erledigt, so dass ein Einzug in ein fertig gestelltes Haus sehr wahrscheinlich war.

Zwischenzeitlich ruhten jedoch die Arbeiten. Vor drei Tagen fand nun die Übergabe der Wohnung statt. Neben vielen kosmetischen Fehlern (Verschmutzung, fehlende Zimmerschlüssel, defekter Schließmechanismus Fenster)gibt es einige grundsätzliche Probleme, die die Nutzung der Wohnung einschränken: von innen unverputzte Wand im Kinderzimmer, fehlender Putz der Fensterfaschen Kinderzimmer, Balkon im Rohbauzustand, baulich nicht vorhandener Keller, Treppenhaus im Rohbauzustand mit teils fehlendem Geländer. Der Mietvertrag enthält eine Klausel, die mich auf die Bautätigkeit im und am Haus hinweist und das Ende der Bautätigkeit mit voraussichtlich Juli 2011 benennt.

Bei der Übergabe habe ich der Verschiebung des Einzugstermins um zwei Wochen schriftlich zugestimmt.

Folgende Fragen:
1. Kann ich aufgrund der beschriebenen Mängel fristlos kündigen?
2. Wenn ja, wann: schon jetzt, oder muss ich bis zum 15.07.2011 abwarten?

Vielen Dank!

1. Juli 2011 | 17:06

Antwort

von


(3567)
Schwarzer Bär 4
30449 Hannover
Tel: 0511 1322 1696
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Web: https://www.kanzlei-hoffmeyer.de
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Sehr geehrte Fragestellerin,

wenn Sie den Termin des Beginn des Mietvertrages um zwei Wochen zugestimmt haben, käme auch erst ab diesem Zeitpunkt eine Kündigung in Betracht.

Sollten diese Mängel zum 15.07.2011 immer noch bestehen und die Benutzung der Mietsache aufgrund dieser Mängel nicht möglich sein (dies dürfte bei den von Ihnen beschriebenen Mängeln der Fall sein), können Sie gemäß § 543 Absatz 1 Nr. 1 fristlos aus wichtigem Grund kündigen.

Der Kündigung bedarf zwar normalerweise im Vorfeld eine Abmahnung und das Setzen einer Nacherfüllungsfrist (Absatz 3), diese kann aber bei Ihnen bereits durch das Verschieben des Mietbeginns von zwei Wochen nach hinten gesehen werden, sodass nach Ablauf des 15.07.2011 von Ihnen fristlos gekündigt werden kann, sofern diese Mängel noch vorhanden sind und die Wohnung nicht bewohnt werden kann.

Über eine ggf. positive Bewertung würde ich mich freuen.


Bewertung des Fragestellers 3. Juli 2011 | 12:06

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