Guten Tag,
ich habe eine Frage zur Beantragung von Bürgergeld, bzw. zu den geltenden Fristen.
Ich habe einige Monate Bürgergeld erhalten. Dann gab es einen Zeitraum von mehreren Monaten in denen ich Krankengeld anstelle von Bürgergeld erhalten habe. Dieses ist allerdings zum 10. Februar ausgelaufen. Also würde ich ab dann auch wieder Bürgergeld bekommen.
Leider habe ich vergessen das Bürgergeld zu beantragen. Daher nun meine Fragen:
Erst einmal bzgl. des aktuellen Monats. Läuft der Monats-Zyklus nun vom 10. eines Monates an oder bezieht sich der Zeitraum für das Bürgergeld immer auf einen Kalender-Monat (also 1. bis Monatsende)?
Und daraus dann die Frage. Muss ich das Bürgergeld noch zwingend im März oder dann eben vor dem 10. April beantragen?
Kann man BG auch rückwirkend für Februar beantragen. Z.B. aufgrund eines Härtefalles, gesundheitlich bedingt. Wäre es in diesem Fall ein Fehler einen Antrag für März zu stellen? (Ich sehe meinen Sozialarbeiter erst Mitte kommender Woche, sodass ich das nicht vorab klären kann)
Bitte beachten Sie in ihrem Angebot die Dringlichkeit meines Problemes.
ein Antrag auf Bürgergeld wirkt auf den Ersten des Monats der Antragstellung zurück. Das ergibt sich aus § 37 Abs. 2 SGB II: „Leistungen werden nicht für Zeiten vor der Antragstellung erbracht. Sie werden vom Beginn des Monats an erbracht, in dem der Antrag gestellt worden ist." Eine rückwirkende Antragstellung für Monate vor dem Monat der Antragstellung ist nicht möglich. Der Antrag müsste also noch im März dort eingehen, ansonsten erhalten Sie erst ab April Leistungen. Eine formlose Antragstellung z. B. durch ein einfaches Schreiben oder eine E-Mail mit einem Antrag auf Bürgergeld an die zuständige Stelle reicht zunächst aus, um den Antragsmonat zu sichern. Sie sollten den Eingang möglichst nachweisen können. Das Formular mit allen nötigen Unterlagen kann nachgereicht werden.
Sie überlegen, ob aufgrund einer unverschuldeten Fristversäumnis eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 27 SGB X in Betracht kommt und Sie noch rückwirkend für Februar Bürgergeld beantragen können. Das ist leider nicht möglich. Bei einem bloßen Vergessen der Antragstellung im Februar ist schon fraglich, ob das unverschuldet ist. § 37 Abs. 2 SGB II setzt aber auch keine Frist oder Ausschlussfrist fest, sondern regelt das Verhältnis zwischen Leistungsbeginn und Antragstellung. Sodass eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Bezug auf die Antragstellung nach § 37 SGB II nicht in Betracht kommt (siehe BSG, Urteil vom 18. Januar 2011, Az. B 4 AS 99/10 R, https://openjur.de/u/169828.html).