Sehr geehrter Fragesteller,
Einstweilige Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens – Frist und Begründung
1. Frist für den Einstellungsantrag
Gemäß § 30b Abs. 1 Satz 1 ZVG ist der Antrag auf einstweilige Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach Zustellung des Anordnungsbeschlusses zu stellen. Die Frist beginnt mit dem Tag nach der Zustellung zu laufen.
Im vorliegenden Fall wurde dem Eigentümer E der Beschluss am 24.06.2025 zugestellt.
Die zweiwöchige Notfrist beginnt somit am 25.06.2025 und endet am 08.07.2025 um 24:00 Uhr.
2. Erforderlichkeit der Begründung innerhalb der Notfrist
Die Rechtsprechung und Literatur fordern, dass der Antrag auf einstweilige Einstellung innerhalb der Notfrist beim Gericht eingehen muss. Hinsichtlich der Begründung des Antrags ist Folgendes zu beachten:
Der Antrag selbst muss innerhalb der Notfrist gestellt werden.
Die Begründung, also die Darlegung und Glaubhaftmachung der Voraussetzungen für die Einstellung, sollte grundsätzlich ebenfalls innerhalb der Notfrist erfolgen.
Nachreichung der Begründung
Es ist anerkannt, dass die Begründung des Antrags ausnahmsweise auch nach Ablauf der Notfrist nachgereicht werden kann, sofern der Antrag selbst fristgerecht eingereicht wurde. Allerdings ist dies nur zulässig, wenn im fristgerechten Antrag zumindest der Wille zur einstweiligen Einstellung des Verfahrens klar erkennbar ist und die Begründung unverzüglich nachgereicht wird.
Wichtig:
Die Nachreichung der Begründung ist nur dann unschädlich, wenn sie zeitnah erfolgt und das Gericht noch nicht über den Antrag entschieden hat. Je länger die Nachreichung hinausgezögert wird, desto größer ist das Risiko, dass das Gericht den Antrag mangels ausreichender Begründung ablehnt.
3. Zusammenfassung
Die Notfrist für den Antrag auf einstweilige Einstellung endet am 08.07.2025 um 24:00 Uhr.
Es reicht aus, wenn der Antrag auf einstweilige Einstellung innerhalb dieser Frist beim Gericht eingeht.
Die Begründung kann ausnahmsweise nach Ablauf der Notfrist nachgereicht werden, sollte aber unverzüglich erfolgen.
Es empfiehlt sich, zumindest die wesentlichen Gründe bereits im Antrag zu skizzieren und die Glaubhaftmachung (z.B. durch Unterlagen) so bald wie möglich nachzureichen.
4. Praxishinweis
Um Risiken zu vermeiden, sollte die Begründung möglichst zusammen mit dem Antrag eingereicht werden. Ist dies nicht möglich, sollte im Antrag ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass die Begründung und etwaige Nachweise kurzfristig nachgereicht werden.
Fazit:
E kann den Antrag auf einstweilige Einstellung bis zum 08.07.2025 um 24 Uhr stellen. Die Begründung kann ausnahmsweise auch nach Ablauf der Notfrist nachgereicht werden, sollte aber unverzüglich erfolgen. Es ist jedoch ratsam, die Begründung möglichst innerhalb der Notfrist einzureichen, um keine Nachteile zu riskieren.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Olaf Tank, Wirtschaftsjurist
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