Sehr geehrter Ratsuchender,
rechtlich zulässig ist es, dass ein Dritter für Sie die Miete zahlt. Da müssen Sie also insoweit keine Angst haben.
Aber Sie haben recht, dass man das unbedingt schriftlich fixieren sollte.
Denn unabhängig vom Verhältnis zum Freund, könnte sonst jeder Rechtsnachfolger auf die Idee einer Rückforderung kommen, wenn man es als Darlehen ansieht.
Das muss also nicht Ihr Freund sein, sondern möglicherweise dessen Erben, oder ein Amt, falls Ihr Freund plötzlich und überraschend zum Pflegefall werden sollte.
Daher ist eine schriftliche Fixierung mit dem ausdrücklichen Verzicht der Rückforderung sinnvoll, wobei dabei sogar die notarielle Erklärung vorteilhaft ist.
Die Zahlung könnte unter anderem auch lauten, dass Ihr Freund sich schriftlich gegenüber dem Vermieter im Rahmen eines Schuldbeitritts verpflichtet, die Mietzahlung selbst zu leisten.
Allerdings werden Sie nie eine komplette Sicherheit haben können:
Wenn Ihr Freud nicht weiterzahlen will oder kann, wird diese Zahlungsverpflichtung nicht weiterlaufen. Stirbt er z.B. bleiben Sie dann gegenüber dem Vermieter zur Zahlung verpflichtet.
Das können Sie nicht verhindern.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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Vielen Dank für Ihre Antwort.
Sie schreiben "Wenn Ihr Freud nicht weiterzahlen will ..." (und meine Sorge mir dann die Miete nicht weiter leisten zu können mit allen Konsequenzen):
- das kann man nicht schriftlich "vereinbaren"?
- Fällt seine Mietzahlung für mich (die nicht sein Wohneigentum ist) unter "Schenkung" im steuerrechtlichen Sinne?
Danke.
Sehr geehrte Ratsuchende,
sofern keine Gegenleistung erfolgt (Sie also Ihrem Freund gegenüber keine Gegenleistung erbringen), sehe ich es auch als Schenkung.
Eine Verpflichtung, immer weiter zu zahlen, ohne eine Gegenleistung, können Sie nicht wirksam vereinbaren. Ihr Freund könnte also jederzeit die Zahlungen einstellen, ohne dass Sie dann etwas dagegen machen können.
Möglich wäre ein notarielles Schuldanerkenntnis, wonach Ihr Freund eine Zahlung anerkennt, die dann in Höhe der monatlichem Mietzahlung zu zahlen wäre. Aber auch das ist ohne Gegenleistung dann angreifbar.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle