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Fremdenverkehrsabgabe

11. August 2015 11:38 |
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Verwaltungsrecht


Beantwortet von

Zusammenfassung

Erhöhung
Fremdenverkehrsbeitrag

Guten Tag,

die Gemeinde Neustadt/Harz hat in fünf Jahren diese Fremdenverkehrsabgabe versechsfacht. Diese wird ausschließlich über den Umsatz berechnet. Es existiert auch keine Kalkulation wie man darauf gekommen ist.
http://www.neustadt-harz.de/fileadmin/Datenordner/NEWs-Veranstaltungen/14-01-2015/Fremdenverkehrsbeitragssatzung_2015_.pdf
Das heißt: Umsatz X 0,6 X 1,8= Fremdenverkehrsbeitrag
So sah das 2011 aus.
http://www.vg-hohnstein.de/inhalte/vg_hohnstein/_inhalt/gemeinden/neustadt/ortsrecht/fremdenverkehrsbeitragssatzung2
Das hieß: Umsatz X 0,6 X 0,6 = Fremdenverkehrsbeitrag
So sah das 2010 aus.
Umsatz X 0,6 X 0,3 = Fremdenverkehrsbeitrag
Nun meine Frage, ob es Sinn macht dagegen rechtlich vorzugehen?

Viele Grüße

11. August 2015 | 13:29

Antwort

von


(1622)
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Sehr geehrter Ratsuchender,

Ihre Frage nach der Sinnhaftigkeit eines rechtlichen Vorgehens gegen die Erhöhung des Fremdenverkehrsbeitrages beantworte ich wie folgt.

Ich gehe davon aus, dass Sie einen Beitragsbescheid erhalten haben.

Gegen diesen Bescheid kann Widerspruch eingelegt werden.

Der Bescheid wird dann auf seine Rechtmäßigkeit geprüft.

Der Widerspruch ist nur binnen eines Monats ab Zugang bei Ihnen mit dem Widerspruch angreifbar.

Der Widerspruch gegen die Beitragsbescheid ist sinnvoll, wenn erstliche Zweifel an seiner Rechtmäßigkeit bestehen.

Die bloße Erhöhung (auch die Versechsfachung in fünf Jahren) ist kein Grund für eine Rechtswidrigkeit, wenn sie sich an die höherrangigen Vorschriften hält.

Der Bescheid muss formal und inhaltlich den Vorgaben der Beitragssatzung genügen, die Ihrerseits ordnungsgemäß nach dem Kommunalsgesetz des Landes Thürigen erlassen sein muss. Die Beitragsstatzung muss ihrerseits den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) genügen.
Auch darf durch die Beitragserhehebung nicht gegen Grundrechte verstoßen werden, z.B. das Rechtsstaatsprinzip, das Gleichbehandlungs- oder das Eigentumsgrundrecht.

Erst wenn die oben genannten Vorschriften und der Bescheid geprüft wurden, können die Erfolgsaussichten des rechtlichen Vorgehens konkret bewertet werden.

Die Begründung der Hebesatzerhöhung muss sich nicht aus der Satzung ergeben.
Dem Beschluss der Satzungsänderung durch den Gemeinderat ging sehr wahrscheinlich eine rege Diskussion voraus. Bei der Gemeinde können Sie Einsicht in die Protokolle nehmen. Sicherlich geht es um die Erhöhung der gemeindlichen Einnahmen.

> Legen Sie zunächst fristgemäß Widerspruch gegen den Bescheid ein und begründen Sie ihn mit der nicht nachvollziehbaren Begründung.

Allerspätestens wenn Ihr Widerspruch abschlägig beschieden wird, sollten Sie einen Rechtsanwalt / eine Rechtsanwältin für Kommunal- oder Verwaltungsrecht den Beitragsbescheid vorlegen und mit der Prüfung der Rechtmäßigkeit beauftragen.

Mit freundlichen Grüßen

Peter Eichhorn
Rechtsanwalt




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