Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne darf ich Ihre Fragen wie folgt beantworten:
Die Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder einer gesetzlichen Krankenversicherung richtet sich entsprechend § 240 SGB V
nach den vom Spitzenverband GKV verfassten „Beitragsverfahrensgrundsätzen Selbstzahler." Hierbei muss nach dem Willen des Gesetzgebers sichergestellt werden, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt.
Nach § 3 dieser Verfahrensgrundsätze sind wiederum alle Einnahmen und Geldmittel, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden können, der Beitragsbemessung ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung zugrunde zu legen.
Dementsprechend sind Dividenden und Veräußerungsgewinne grundsätzlich beitragspflichtig.
Allerdings hindert Sie diese Beitragspflicht nicht daran, mit Ihrem Eigentum nach Belieben zu verfahren. Immerhin ist im Grundgesetz in Art. 14 die so genannte Eigentumsgarantie festgelegt.
In Folge dessen dürfen Sie Ihr Aktiendepot selbstverständlich Ihrem Sohn schenken.
Stehen die Gewinne aus dem Depot in Folge der Übertragung Ihrem Sohn zu, so können Sie von Ihnen nicht mehr zum Lebensunterhalt verbraucht werden. Dementsprechend müssen Sie dann für diese Erlöse auch keinen Beitrag bezahlen.
Abschließend hoffe ich, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir Verbindung aufnehmen.
Für eine über diese Erstberatung hinausgehende Interessenvertretung steht Ihnen meine Kanzlei selbstverständlich ebenfalls gerne zur Verfügung.
Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Sonntagnachmittag und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Michael Vogt
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Rechtsanwalt Michael Vogt
Fachanwalt für Insolvenzrecht
gilt das auch für die Schenkung / Übertagung einer privaten Kapital-Lebensversicherung an den Sohn?
Sehr geehrter Ratsuchender,
dies gilt grundsätzlich auch für die Übertragung einer Lebensversicherung.
Allerdings ist im Falle der Kapitalleistung einer Lebensversicherung fraglich, ob diese Überhaupt der Beitragspflicht unterliegt.
Dies wurde beispielsweise vom Landessozialgericht Hessen verneint.
Da diese Rechtsfrage derzeit vom Bundessozialgericht entschieden wird, kann derzeit noch nicht abschließend beantwortet werden, ob die Lebensversicherung im Falle einer Auszahlung an Sie überhaupt beitragspflichtig sein wird.
Eine vollständige Übertragung an den Sohn ist jedenfalls auch in dieser Variante nicht ausgeschlossen.
Mit freundlichen Grüßen
RA Michael Vogt