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Freiwillige GKV - Rentner

| 5. August 2012 16:28 |
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Sozialversicherungsrecht


Beantwortet von


13:17

bei der freiwilligen GKV werden für den Versicherungsbeitrag auch Dividenden und Veräußerungsgewinne zur Berechnung herangezgezogen. Ich trage mich nun mit den Gedanken mein Aktiendepo an meinen Sohn zu übertragen bzw. ihm die Aktien zu schenken. Ist dies gesetzlich legal? Oder kann die Krankenkasse dann trotzdem noch Ansprüche bezüglich den nicht mehr gehörenden Aktien bzw. Erträgen an mich stellen?

5. August 2012 | 17:17

Antwort

von


(458)
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Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne darf ich Ihre Fragen wie folgt beantworten:

Die Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder einer gesetzlichen Krankenversicherung richtet sich entsprechend § 240 SGB V nach den vom Spitzenverband GKV verfassten „Beitragsverfahrensgrundsätzen Selbstzahler." Hierbei muss nach dem Willen des Gesetzgebers sichergestellt werden, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt.

Nach § 3 dieser Verfahrensgrundsätze sind wiederum alle Einnahmen und Geldmittel, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden können, der Beitragsbemessung ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung zugrunde zu legen.

Dementsprechend sind Dividenden und Veräußerungsgewinne grundsätzlich beitragspflichtig.

Allerdings hindert Sie diese Beitragspflicht nicht daran, mit Ihrem Eigentum nach Belieben zu verfahren. Immerhin ist im Grundgesetz in Art. 14 die so genannte Eigentumsgarantie festgelegt.

In Folge dessen dürfen Sie Ihr Aktiendepot selbstverständlich Ihrem Sohn schenken.

Stehen die Gewinne aus dem Depot in Folge der Übertragung Ihrem Sohn zu, so können Sie von Ihnen nicht mehr zum Lebensunterhalt verbraucht werden. Dementsprechend müssen Sie dann für diese Erlöse auch keinen Beitrag bezahlen.

Abschließend hoffe ich, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.

Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir Verbindung aufnehmen.

Für eine über diese Erstberatung hinausgehende Interessenvertretung steht Ihnen meine Kanzlei selbstverständlich ebenfalls gerne zur Verfügung.

Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Sonntagnachmittag und verbleibe

mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Michael Vogt
Fachanwalt für Insolvenzrecht

Rückfrage vom Fragesteller 6. August 2012 | 12:26

gilt das auch für die Schenkung / Übertagung einer privaten Kapital-Lebensversicherung an den Sohn?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 6. August 2012 | 13:17

Sehr geehrter Ratsuchender,

dies gilt grundsätzlich auch für die Übertragung einer Lebensversicherung.

Allerdings ist im Falle der Kapitalleistung einer Lebensversicherung fraglich, ob diese Überhaupt der Beitragspflicht unterliegt.

Dies wurde beispielsweise vom Landessozialgericht Hessen verneint.

Da diese Rechtsfrage derzeit vom Bundessozialgericht entschieden wird, kann derzeit noch nicht abschließend beantwortet werden, ob die Lebensversicherung im Falle einer Auszahlung an Sie überhaupt beitragspflichtig sein wird.

Eine vollständige Übertragung an den Sohn ist jedenfalls auch in dieser Variante nicht ausgeschlossen.

Mit freundlichen Grüßen


RA Michael Vogt

Bewertung des Fragestellers 6. August 2012 | 14:03

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vielen Dank für die schnelle und mir helfende Antwort bzw. Kommentar auf meine Fragen bzw. Situation. Ich werde mich wenn noch weiterer Klärungsbedarf besteht; nächstes Mal telefonisch an Sie wenden

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