Sehr geehrte Fragestellerin,
mangels ausreichender Informationen kann die Frage, ob Ihr Partner (über eine Heirat) familienversichert sein kann, derzeit nicht beantwortet werden. Das Gleiche gilt für die Frage einer eigenen Versicherung in der GKV. Die Frage der Berücksichtigung gewerblicher Mieteinnahmen kann nur in der Zusammenschau mit dem Mitgliedschaftstatbestand geklärt werden (z.B. bei Arbeitnehmern nicht, bei freiwilligen Mitgliedern schon).
Für eine verbindliche Auskunft ergänzen Sie bitte vorerst den Sachverhalt um Angaben
- zur Rentenantragstellung und -bewilligung sowie
- um Angaben zur Klärung der Frage, ob Ihr Partner seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte des Zeitraums (Erwerbsleben) Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung oder nach § 10 SGB V
versichert war, ferner
- um Informationen zu seinen Erwerbstätigkeiten in den letzten 10 Jahren (Einkommen, Angestellte etc.).
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 07.03.2016 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Hallo und vielen Dank für die schnelle Antwort.
Weitere Angaben:
- neun Zehntel sind nicht erfüllt,
da seit Beginn der Selbständigkeit
(1974) PKV.
- Altersrente (mit 65 Jahren) seit 2008,
Geschäftsaufgabe Anfang 2015
- Weitere - auch noch aktuelle -
Einkünfte sind ca. 1000€/Monat aus
Verpachtung einer Immobilie
Sehr geehrte Fragestellerin,
das Gesamteinkommen Ihres Partners liegt weit über demjenigen, was gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V
nicht überschritten werden darf, damit eine Familienversicherung möglich wäre. Das Gesamteinkommen bestimmt sich nach einkommensteuerrechtlichen Grundsätzen (§ 16 SGB IV
in Verbindung mit dem EStG). Es darf 415 Euro (1/7 der Bezugsgröße von 2905 Euro für 2016) bzw. 450 Euro für einen Minijobber nicht überschreiten. Gemäß § 16 SGB IV
i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6
und § 21 EStG
gehören Einkünfte aus der Verpachtung einer Immobilie zu den steuerpflichtigen Einkünften und damit zum Gesamteinkommen.
Ob eine eigene Versicherung Ihres Partners möglich ist, d.h. nicht an § 6 Abs. 3a SGB V
scheitert, ist mit den vorliegenden Informationen nicht beurteilbar.
Zunächst müsste ein die Versicherungspflicht herbeiführender Tatbestand geschafffen werden (z.B. nicht nur geringfügige Beschäftigung).
Dann dürfte in den 2,5 Jahren davor keine Versicherungsfreiheit (z.B. wegen eines Minijobs) bestanden haben. Leider schrieben Sie nicht, seit wann der Minijob ausgeübt wird.
Im Übrigen könnte auch die hauptberufliche Selbstständigkeit noch 2,5 Jahre nach deren Ende den Eintritt einer Versicherungspflicht sperren. Dies wird in den einzigen zwei auffindbaren Gerichtsentscheidungen (SG Detmold, Urteil vom 20.10.2004 - S 3 (11) KR 19/04
- juris, und SG Darmstadt, Urteil vom 24. April 2009 – S 13 KR 414/08
–, juris) sowie von Gerlach in: Hauck/Noftz, SGB, 06/12, § 6 SGB V, Rn. 123, so vertreten.
Dieser Sichtweise kann meines Erachtens jedoch deshalb widersprochen werden, weil die umständliche Verweisung auf § 5 Abs. 5 SGB V
in § 6 Abs. 3a Satz 2 SGB V
nicht notwendig ist, wenn gemeint ist: wegen hauptberuflicher Selbstständigkeit nicht versicherungspflichtig.
Eine obergerichtliche Entscheidung zur Frage der Auslegung des dieses Verweises steht noch aus.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
David Witzel
Rechtsanwalt