Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Fragen zur Kündigung Einliegerwohnung

| 14. März 2015 15:13 |
Preis: 50€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Reinhard Moosmann

Sehr geehrte Anwälte,

ich möchte im Laufe dieses Jahres mit meinem Freund zusammenziehen in die Einliegerwohnung im Haus seiner Eltern. Diese ist seit Mai 2014 an eine Mutter mit 2 Kindern vermietet.
Mit Hilfe einer Anwältin haben wir eine Eigenbedarfskündigung verfasst und zum 1.3.15 per Einschreiben mit Rückschein versendet. Als wir vor 2 Tagen die Mieterin darauf angesprochen haben, sagte sie dass sie keine Kündigung erhalten habe. Anhand der Sendungsverfolgung der Post haben wir gesehen, dass sie eine Benachrichtigung im Briefkasten erhalten hat, das Einschreiben in der Postfiliale abzuholen, dies hat sie aber bisher nicht getan. Wir möchten nun erneut eine Kündigung schreiben mit der Kündigungsfrist 30.06.2015 und diese vom Gerichtsvollzieher versenden lassen.

Den Eigenbedarf haben wir dadurch begründet, dass mein Freund derzeit nur ein Zimmer in der Wohnung seiner Eltern bewohnt und wir eine eigene Wohnung benötigen um einen gemeinsamen Hausstand zu gründen. Wir sind seit Ende Juli 2014 zusammen. Das Haus befindet sich in einem Dorf auf dem Land, in dem kaum Mietwohnungen zur Verfügung stehen. Mein Freund hat bis März 2014 gemeinsam mit seiner damaligen Freundin in einer Mietwohnung gewohnt, ist nach der Trennung dann zu seinen Eltern gezogen. In dieser Zeit war er zudem arbeitslos. Seit Juni 2014 hat er eine neue Stelle die nur ca. 1,5 Kilometer vom Haus seiner Eltern entfernt ist. Da er weder Führerschein noch Auto hat, brauchen wir die Einliegerwohnung in seinem Elternhaus und können nicht in die nächst größere Stadt ziehen, da er täglich mit dem Fahrrad zur Arbeit fährt und es keine öffentlichen Verkehrsmittel gibt, mit denen er sonst zur Arbeit fahren könnte.

Des Weiteren wollen die Eltern meines Freundes (Vermieter) der Mieterin kündigen, da in der Wohnung geraucht wird obwohl es im Mietvertrag untersagt wurde. Außerdem ist ihr Lebensgefährte Dauergast in der Wohnung. Dies wurde aber nicht abgesprochen und somit nicht in der Nebenkostenabrechnung einkalkuliert. Die Anwältin bei der wir waren sagte uns wir könnten alternativ auch nach § 573a kündigen, da es sich um ein Mietverhältnis über eine Wohnung in einem vom Vermieter selbst bewohnten Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen handelt. Allerdings würde die Kündigungsfrist dann 6 Monate betragen.

Gestern teilte die Mieterin der Wohnung mit, dass sie zu ihrem Anwalt gehen und Schadensersatz verlangen will, da das Mietverhältnis erst seit 10 Monaten besteht und dies als Vorsatz gewertet werden kann. Bei Abschluss des Mietvertrages war von seinen Eltern allerdings noch nicht abzusehen, dass mein Freund die Wohnung benötigt, da er zu diesem Zeitpunkt arbeitslos war und noch nicht wusste wo er eine Stelle finden wird und weil er keine Partnerin hatte. Die Mieterin will ebenfalls auf besondere Härte Klagen wegen ihren 2 Kindern.

Wir haben folgende Fragen:
1. Sollen wir erneut auf Eigenbedarf kündigen? Oder nach § 573a? Geht zur Absicherung auch beides gleichzeitig, falls Eigenbedarf nicht anerkannt werden sollte?
2. Hat die Mieterin Anspruch auf Schadensersatz da sie erst 10 Monate dort wohnt?
3. Falls die Mieterin mit der Klage durchkommt, was würde das für uns bedeuten bzw. mit
welcher Zeit müssten wir rechnen, bis sie aus der Wohnung auszieht?


Einsatz editiert am 14.03.2015 15:16:11

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

In der Tat ist leider davon ausgegangen werden, dass die ausgesprochene Kündigung der Mieterin nicht zugegangen und daher nicht wirksam geworden ist. Bei einer Kündiggung durch Einschreiben mit Rückschein trägt der Kündigende das Risiko, dass der Adressat das Schreiben nicht abholt.

Natürlich kann man ein Kündigungsschreiben durch den Gerichtsvollzieher zustellen lassen. Dadurch entstehen aber relativ hohe Kosten.

Ich versende Kündigungsschreiben als EINWURFEINSCHREIBEN. Dann wirft der Postbote das Schreiben in den Briefkasten des Empfängers und bescheinigt dies. Über dies Sendungsnummer kann man dann im Internet die Sendung verfolgen und eine Bescheinigung über dn Einwurf der Sendung in den Briefkasten des Empfängers ausdrucken.

Nun zu Ihren Fragen:

1.
Es kann und sollte nochmals wegen Eigenbedarfs gekündigt werden. Die Vorraussetzungen liegen nach Ihrer Schilderung vor.

HILFSWEISE könnte und sollte die Kündigung auf § 573a BGB gestützt werden. Die Vorraussetzungen sind nach Ihren Angaben gegeben. Die Kündigungsfrist verlängert sich um 3 Monate.

2.
Einen Schadenersatzanspruch wegen des kurzen Mietverhältnisses hat die Mieterin nicht.

Eine Eigenbedrfskündigung zugunsten eines Familienegehörigen kann rechtsmißbräuchlich und unwirksam sein, wenn der Eigenbedarf kurze Zeit nach Abschluß des Mietvertrages entstanden ist, aber bei Abschluß des Mietvertrages bereits vorraussehbar war (BGH NJW 2013,1596 ).

Dies war hier nicht der Fall.

3.
Falls die Mieterin nicht freiwillig auzieht, müssten die Vermieter RÄUMUNGSKLAGE erheben und notfalls die Wohnung im Wege der Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher räumen lassen.

Wie lange ein Räumungsrechtsstreit dauern wird, läßt sich seriös nicht einschätzen.

Die Klage muss der Beklagten zugestellt werden, es muss eine Klageeerwiderungsfrist von mindestens 2 Wochen gesetzt und termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt werden.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Bewertung des Fragestellers 16. März 2015 | 08:46

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

Stellungnahme vom Anwalt:

Es erscheint merkwürdig, wenn keine keine Nachfrage gestellt wurde, aber die Ausführlichkeit der Antwort kritisiert wird.