Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
In der Tat ist leider davon ausgegangen werden, dass die ausgesprochene Kündigung der Mieterin nicht zugegangen und daher nicht wirksam geworden ist. Bei einer Kündiggung durch Einschreiben mit Rückschein trägt der Kündigende das Risiko, dass der Adressat das Schreiben nicht abholt.
Natürlich kann man ein Kündigungsschreiben durch den Gerichtsvollzieher zustellen lassen. Dadurch entstehen aber relativ hohe Kosten.
Ich versende Kündigungsschreiben als EINWURFEINSCHREIBEN. Dann wirft der Postbote das Schreiben in den Briefkasten des Empfängers und bescheinigt dies. Über dies Sendungsnummer kann man dann im Internet die Sendung verfolgen und eine Bescheinigung über dn Einwurf der Sendung in den Briefkasten des Empfängers ausdrucken.
Nun zu Ihren Fragen:
1.
Es kann und sollte nochmals wegen Eigenbedarfs gekündigt werden. Die Vorraussetzungen liegen nach Ihrer Schilderung vor.
HILFSWEISE könnte und sollte die Kündigung auf § 573a BGB
gestützt werden. Die Vorraussetzungen sind nach Ihren Angaben gegeben. Die Kündigungsfrist verlängert sich um 3 Monate.
2.
Einen Schadenersatzanspruch wegen des kurzen Mietverhältnisses hat die Mieterin nicht.
Eine Eigenbedrfskündigung zugunsten eines Familienegehörigen kann rechtsmißbräuchlich und unwirksam sein, wenn der Eigenbedarf kurze Zeit nach Abschluß des Mietvertrages entstanden ist, aber bei Abschluß des Mietvertrages bereits vorraussehbar war (BGH NJW 2013,1596
).
Dies war hier nicht der Fall.
3.
Falls die Mieterin nicht freiwillig auzieht, müssten die Vermieter RÄUMUNGSKLAGE erheben und notfalls die Wohnung im Wege der Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher räumen lassen.
Wie lange ein Räumungsrechtsstreit dauern wird, läßt sich seriös nicht einschätzen.
Die Klage muss der Beklagten zugestellt werden, es muss eine Klageeerwiderungsfrist von mindestens 2 Wochen gesetzt und termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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