Sehr geehrter Fragesteller,
Frage 1:
"Ist das wirklich zu spät? Oder kann ich dennoch den Widerspruch heute noch abschicken, damit er ihn morgen erhält und die Zeit aufschiebt?"
Dies ist tatsächlich zu spät.
Zum einen werden Sie das Schreiben des Gerichtsvollziehers (GV) nicht erst heute oder gestern erhalten haben, § 802 f ZPO
.
Zum anderen sagt Ihnen der GV ja selbst, dass er dazu ein Schreiben (Beschluss) des Vollstreckungsgerichts benötigt, Sie also erst einmal das Vollstreckungsgericht anschreiben müssen, welches sich dann nach Prüfung des Sachverhalts an den GV wendet mit Übersendung des Beschlusses. Und letzteres auch nur dann, wenn Sie dies stichhaltig begünden können.
Frage 2:
"dass mir die Unterhaltsberechnung fehlt, und dass die Unterhaltsforderung falsch ist? Ist das gut begründbar?"
Dies erscheint mir neben der zeitlichen Komponente auch nicht gut begründbar.
Denn der GV prüft nicht, ob es Unklarheiten bezüglich der Forderungshöhe gibt. Er vollstreckt vielmehr aus einem Titel ( hier vermutlich eine Urkunde vom Jugendamt mit welcher der Unterhalt Ihnen gegenüber festgesetzt wurde) aus welchem die Forderungshöhe eindeutig hervorgeht.
Wenn aber bereits aus dem Titel die Forderungshöhe erkennbar ist, kann Ihnen die Berechnung eigentlich nicht unbekannt sein, weil diese in einem vorangegangenen Schriftverkehr Thema gewesen sein muss. So wurden Sie sicherlich aufgefordert, Auskunft über Ihre Einkünfte zu erteilen sowie zur Zahlung selbst. Die Zahlungen unterblieben und nunmehr wurde der GV eingeschaltet.
Und selbst wenn Unklarheiten herrschen, so müssen Sie diese im familienrechtlichen Verfahren klären, nicht aber im Vollstreckungsverfahren.
Die Lösung Ihres Problems morgen sehe ich daher nach Ihrer Schilderung eher in § 802 b II ZPO
.
Mit freundlichen Grüßen
Raphael Fork
-Rechtsanwalt-
Antwort
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