Sehr geehrter Fragesteller,
haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten möchte:
Sie können ein deutsches Unternehmen gründen. Aus steuerlichen und haftungstechnischen Gründen rate ich grundsätzlich dazu, eine GmbH oder UG zu wählen, da Sie dann anstelle Ihres persönlichen Steuersatzes mit der Körperschaft- und Gewerbesteuer besteuert werden, die in der Regel geringer sind. Dies wäre im Einzelfall noch einmal detailliert zu prüfen. Ein Einzelunternehmen ist aber ebenso möglich.
Da sich die Unternehmensleitung in Deutschland befindet, erfolgt die einkommensteuerliche bzw. körperschaftsteuerliche Erfassung Ihres Gewinns grundsätzlich in Deutschland. Die unterschiedliche Empfehlung durch Ihre Steuerberater beruht vermutlich u.a. darauf, dass es für die umsatzsteuerliche Erfassung darauf ankommt, wo die Leistung erbracht wird. Wenn Sie eine grenzüberschreitende Leistung erbringen, kann es sein, dass die spanische Umsatzsteuer anfällt. Dies hängt u.a. davon ab, ob Ihre Mieter in Deutschland sitzen und dann im Urlaub nach Mallorca fahren, oder ob sie bei der Anmietung schon vor Ort sind und eine mallorquinische Adresse angeben. Das wäre noch einmal genau zu prüfen, macht aber für die Frage, wo Sie Ihr Unternehmen ansiedeln, zunächst keinen Unterschied.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen,
Rückfrage vom Fragesteller
10.05.2017 | 10:38
Das ich in Spanien Umsatzsteuerpflichtig bin ist mir soweit bekannt. Es wäre also kein Problem in Deutschland eine UG zu gründen und in Spanien keinerlei weitere Betriebsstätte oder sonstiges zu eröffnen? Wie würde dann die Umsatzsteuer nach Spanien abgeführt?
Ein weiterer Punkt ist, das Kunden aus ganz Europa bei mir buchen können, da meine Seite mehrsprachig ist und nicht nur für deutsche Leute ausgerichtet ist.
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
10.05.2017 | 11:01
Sehr geehrter Fragesteller,
haben Sie vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich Ihnen gerne beantworte.
Soweit Sie selbst in Spanien keine Mitarbeiter beschäftigen, müssen Sie dort nicht zwingend eine Betriebsstätte unterhalten. Auch die Anmietung eines Lagers führt nicht automatisch zu einer Betriebsstätte. In diesem Fall beziehen Sie Leistungen von Dritten (Lager und Lieferung), haben aber selbst keine Geschäftsorganisation vor Ort. Erst wenn Sie beispielsweise einen bezahlten Mitarbeiter in Spanien mit eigenem Büro haben, kommt es zur Gründung einer Betriebsstätte, die dann der Besteuerung in Spanien im Wege der beschränkten Körperschaftsteuerpflicht unterliegt. Dies macht m.E. erst Sinn, wenn Sie tatsächlich als Ansprechpartner vor Ort erreichbar sein wollen.
Auch für das Lager gilt, dass dieses erst dann eine Betriebstätte bildet, wenn es sich um ein festes, auf Dauer angelegtes Lager handelt (vgl. § 12 Nr. 5 AO
für Warenlager). Die Grenzen sind hier aber fließend. Je nach Menge der dort gelagerten Objekte, kann man zumindest am Anfang noch davon ausgehen, dass hier noch keine feste Betriebsstätte unterhalten wird. Dies gilt insbesondere dann, wenn Sie die Organisation des Lagers nicht selbst übernehmen, sondern hierzu Dritte beauftragen. Erst wenn das Lager direkt unter Ihrer Verwaltung steht, handelt es sich um eine Betriebstätte.
Die Umsatzsteuer führen Sie (auch als deutsches Unternehmen) nach den spanischen Regeln an die spanischen Finanzbehörden ab.
Dies gilt grundsätzlich auch für Kunden aus anderen Ländern, da hier der Ort der Leistungserbringung in Spanien liegt.
Ich hoffe damit konnte ich Ihnen helfen und wünsche Ihnen für Ihr Vorhaben viel Erfolg. Für eine eingehende Beratung mit Prüfung der genauen Details stehe ich Ihnen ebenfalls zur Verfügung.
Herzliche Grüße,
RA Dr. Tim Greenawalt