Sehr geehrter Fragesteller:
gerne beantworte ich Ihre Frage ich auf Grund des dargelegten Sachverhalts wie folgt:
Eine Verwirkung setzt voraus, dass der Berechtigte seinen Anspruch längere Zeit nicht geltend gemacht hat und der Verpflichtete sich darauf eingerichtet hat und sich nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten auch darauf einrichten durfte, dass das Recht (der Anspruch) nicht mehr geltend gemacht werde (BGH 84, 280
/281).
Bei den von Ihnen geschilderten Verhältnissen ist zumindest sehr fraglich, ob Sie sich darauf eingerichtet haben. Das wäre der Fall, wenn Sie im Vertrauen auf die Nichtgeltendmachung Vermögensdispositionen getroffen hätten, die jetzt die Zahlung unmöglich gemacht hätten. Ihre Schilderung lässt dazu nichts erkennen.
Sofern die finanziellen Verhältnisse sehr eng sind, könnte es natürlich schon sein, dass Sie sich etwas geleistet haben, was Sie sich nicht geleistet hätten, sofern Sie noch geglaubt hätte, zahlen zu müssen.
Das ist letztlich eine Tatfrage, die Sie selbst am Besten beurteilen können.
Einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage hoffe ich Ihnen gegeben und Ihnen damit weitergeholfen zu haben.
Sofern Sie weitere Hilfestellung benötigen, können Sie sich gerne an mich wenden.
Mit freundlichem Gruß
Michael J. Zürn
Rechtsanwalt
Aufgrund Ihrer Antwort ergänze ich meine Angaben wie folgt: Ich habe im Vertrauen auf die Nichtgeltendmachung Vermögensdispositionen getroffen, die zusammen mit dem Umstand, dass ich nur ein geringes Einkommen beziehe, jetzt die Zahlung unmöglich machen. Es handelt sich bei den Vermögensdispositionen um eine Neuanschaffung (Möbel und Küche), sowohl in bar bezahlt, als auch in 24 Monatsraten (die Raten laufen noch 17 Monate, da ich 100 Tage Zahlpause in Anspruch genommen hatte). Die Anschaffung wurde getätigt im Dezember 2009.
Nun meine Nachfrage: Raten Sie mir, unter Berücksichtigung der Ergänzung, zu einer Vollstreckungsabwehrklage? Falls ja würden Sie mich vertreten, obwohl ich auf Prozesskostenhilfe angewiesen bin?
Mit freundlichen Grüßen,
Fragestellerin
Sehr geehrter Fragesteller:
besten Dank für Ihre Nachfrage, die ich wie folgt beantworte:
Ihren Angaben nach wäre diese eine plausible Begründung.
Ich kann Ihnen nur raten, sich bei einem Kollegen vor Ort konkret beraten (der kennt dann auch wirklich die genauen Umstände) und dann über PKH vertreten zu lassen. Ich selbst kann es leider nicht machen, weil ich einfach zu weit entfernt bin.
Mit freundlichem Gruß
Michael J. Zürn
Rechtsanwalt