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Frage zur Einrede der Verwirkung /Sozialamtsdarlehen/Gesamtschuldner

| 9. September 2010 17:09 |
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Beantwortet von

Rechtsanwalt Michael J. Zuern

Sehr geehrte Damen und Herren.

Im Jahre 2001 haben mein damaliger Lebensgefährte und ich ein Darlehen vom Sozialamt erhalten, zur Beseitigung von Mietschulden.
Wir unterschrieben beide den Antrag als Gesamtschuldner. Kurz danach ist mein damaliger Lebensgefährte unbekannt verzogen.Ich zahlte bis zum Jahre 2003 allein Raten auf das Darlehen des Sozialamts. Ich stellte die Ratenzahlung aber nicht unkommentiert ein, sondern rief die Sachbearbeiterin der städtischen Finanzbehörde an, und informierte sie darüber, dass ich die Ratenzahlung einstelle, weil meines Erachtens der Mitschuldner nun auch mal zahlen könnte. Zumal ich ein Kind aus der Beziehung mit dem Mitschuldner allein versorgte, für das er auch kein Unterhalt zahlte, so dass mein Einkommen für weitere Raten ohnehin nicht reichte. Die Sachbearbeiterin widersprach der Einstellung meiner Zahlungen nicht und ich hörte etwa drei Jahre nichts von ihr. Dann erhielt ich Ende 2005 plötzlich ein Schreiben, in dem die Sachbearbeiterin mich aufforderte, mein Einkommen offenzulegen. Ich rief daraufhin im Januar 2006 bei der Sachbearbeiterin an und erinnerte sie an unser Telefonat von 2003 (bei dem ich auf den Mitschuldner verwies und deutlich sagte, dass ich nicht mehr zahlen würde). Die Sachbearbeiterin fragte mich dann, ob ich denn wüsste wo der Mitschuldner wohne. Ich musste das verneinen, konnte aber die Auskunft erteilen, dass ich über das Jugendamt der Stadt (das den gesetzlichen Beistand für mein Kind stellte und auch Unterhaltsvorschuss zahlte) erfahren konnte, dass der Vater meines Kindes, der auch Mitschuldner ist, inzwischen einer Arbeit nachginge. Dies war das letzte Mal, dass ich mit der Sachbearbeiterin der städtischen Finanzbehörde zu tun hatte. Sie akzeptierte, wie schon 2003, dass ich nicht mehr zahle, weil ich der Meinung war, dass nun der Mitschuldner (über das Jugendamt der Stadt leicht ermittelbar) die restliche Darlehenssumme bedienen sollte. Die Sachbearbeiterin akzeptierte dies und ich hörte fast vier Jahre nichts mehr von der Angelegenheit, so dass ich im guten Glauben und der festen Überzeugung war, dass der Mitschuldner die restliche Darlehensumme bedient hat und es keinerlei Schulden bei der Stadt mehr zu begleichen gibt. Ich fiel aus allen Wolken als ich nun im Februar 2010 eine Zahlungsaufforderung von der Stadt erhielt, in deren Forderungsaufstellung nicht nur die Restdarlehenssumme aufgeführt ist, sondern auch noch die Kosten der mehrmaligen Pfändungsversuche gegen den Mitschuldner (von denen ich nichts wusste, da ich vier Jahre nichts von der Stadt hörte). Ich schrieb der Stadt den Sachverhalt und brachte die Einrede der Verwirkung an. Die Stadt lehnt die Einrede der Verwirkung ab und will nun Zwangsvollstreckung gegen mich betreiben.

Nun meine Frage: Wie schätzen Sie in meinem Fall die Chance ein, mit einer Vollstreckungsabwehrklage aufgrund von Verwirkung erfolgreich zu sein, da ich seit Januar 2006 nichts mehr von der Sachbearbeiterin hörte und im festen Galuben war, die Sachbearbeiterin der Stadt hätte den Rest des Darlehens vom Mitschuldner erhalten oder bei diesem eingetrieben.

Für eine schnelle und konkrete Beantwortung danke ich im Voraus.

Mit freundlichen Grüßen
Fragestellerin

Sehr geehrter Fragesteller:

gerne beantworte ich Ihre Frage ich auf Grund des dargelegten Sachverhalts wie folgt:

Eine Verwirkung setzt voraus, dass der Berechtigte seinen Anspruch längere Zeit nicht geltend gemacht hat und der Verpflichtete sich darauf eingerichtet hat und sich nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten auch darauf einrichten durfte, dass das Recht (der Anspruch) nicht mehr geltend gemacht werde (BGH 84, 280 /281).

Bei den von Ihnen geschilderten Verhältnissen ist zumindest sehr fraglich, ob Sie sich darauf eingerichtet haben. Das wäre der Fall, wenn Sie im Vertrauen auf die Nichtgeltendmachung Vermögensdispositionen getroffen hätten, die jetzt die Zahlung unmöglich gemacht hätten. Ihre Schilderung lässt dazu nichts erkennen.

Sofern die finanziellen Verhältnisse sehr eng sind, könnte es natürlich schon sein, dass Sie sich etwas geleistet haben, was Sie sich nicht geleistet hätten, sofern Sie noch geglaubt hätte, zahlen zu müssen.

Das ist letztlich eine Tatfrage, die Sie selbst am Besten beurteilen können.

Einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage hoffe ich Ihnen gegeben und Ihnen damit weitergeholfen zu haben.

Sofern Sie weitere Hilfestellung benötigen, können Sie sich gerne an mich wenden.

Mit freundlichem Gruß

Michael J. Zürn
Rechtsanwalt

Rückfrage vom Fragesteller 9. September 2010 | 20:52

Aufgrund Ihrer Antwort ergänze ich meine Angaben wie folgt: Ich habe im Vertrauen auf die Nichtgeltendmachung Vermögensdispositionen getroffen, die zusammen mit dem Umstand, dass ich nur ein geringes Einkommen beziehe, jetzt die Zahlung unmöglich machen. Es handelt sich bei den Vermögensdispositionen um eine Neuanschaffung (Möbel und Küche), sowohl in bar bezahlt, als auch in 24 Monatsraten (die Raten laufen noch 17 Monate, da ich 100 Tage Zahlpause in Anspruch genommen hatte). Die Anschaffung wurde getätigt im Dezember 2009.

Nun meine Nachfrage: Raten Sie mir, unter Berücksichtigung der Ergänzung, zu einer Vollstreckungsabwehrklage? Falls ja würden Sie mich vertreten, obwohl ich auf Prozesskostenhilfe angewiesen bin?

Mit freundlichen Grüßen,
Fragestellerin

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 9. September 2010 | 21:48


Sehr geehrter Fragesteller:

besten Dank für Ihre Nachfrage, die ich wie folgt beantworte:

Ihren Angaben nach wäre diese eine plausible Begründung.

Ich kann Ihnen nur raten, sich bei einem Kollegen vor Ort konkret beraten (der kennt dann auch wirklich die genauen Umstände) und dann über PKH vertreten zu lassen. Ich selbst kann es leider nicht machen, weil ich einfach zu weit entfernt bin.

Mit freundlichem Gruß

Michael J. Zürn
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 10. September 2010 | 09:31

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Sehr hilfreiche Antwort, da der Rechtsanwalt mir die Bedeutung von Vermögensdispositionen bezüglich der Einrede der Verwirkung verständlich gemacht hat.

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