Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Es gibt die Möglichkeit, eine Note, die relevant für den Abschluss ist, anzufechten, und zwar auch aus dem Grund der Befangenheit von Prüfern und ebenso aus dem Grund der Verletzung des Fairnessgebotes von Prüfern. Die Anfechtung erfolgt dann gegen das Nichtbestehen der Abschlussprüfung wegen der mit der Note 6 bewerteten Chemieprüfung.
Die Schwierigkeit hierbei besteht im Regelfall in der Beweisbarkeit des unangemessenen Verhaltens der Prüfer. Letztere würden zu dem Vorfall befragt werden; ob deren Stellungnahme so übereinstimmen würde mit Ihrer Schilderung, so dass daraus ein unfaires Verhalten ersichtlich wird, bliebe dann abzuwarten. Sollte das unangemessene Verhalten der Prüfer angenommen werden, müsste die Prüfung mit anderen Prüfern wiederholt werden.
Auch bei einer Nachprüfung würde sich die Problematik stellen, wenn Sie die Befangenheit der Prüfer vorab rügen und deshalb diese Prüfer für eine Nachprüfung ablehnen wollten.
Unabhängig davon könnten Sie gegen die Bewertung mit der Note 6 vorgehen bzw. die Bewertung überprüfen durch Einsicht in das Prüfungsprotokoll und unter Berücksichtigung dessen, was Ihr Sohn Ihnen zu den Prüfungsaufgaben und seinen Antworten hierzu sagen kann.
Dies macht nur dann Sinn, wenn Ihr Sohn Ansatzpunkte dafür mitteilen kann, dass er Wissen im Ansatz gezeigt hat bzw. seine Leistung nicht völlig unbrauchbar gewesen ist, was die Note 6 im Regelfall ausdrückt. Insoweit könnte dann ein Anhaltspunkt dafür bestehen, dass die Bewertung mit der Note 5 auch in Betracht gekommen wäre.
Aus prüfungsrechtlicher Sicht aber ist dieser Einwand der nicht völlig unbrauchbaren Leistung nur dann von Relevanz, wenn die Prüfer Antworten Ihres Sohnes bei der Bewertung nicht bedacht hatten bzw. diese fehlerhaft in der (End-)Bewertung berücksichtigt hatten.
Die mangelnde Vorbereitung auf die Prüfung durch die Chemielehrerin kann als Grund nicht angeführt werden. Insoweit kann nur überprüft werden, ob die Prüfungsfragen dem Themenkatalog für diese Abschlussprüfung entsprachen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwältin Sabine Beckmann-Koßmann
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