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Frage zu § 21 Abs. 3 VVG

| 1. März 2016 20:02 |
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Versicherungsrecht, Privatversicherungsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Michael Grübnau-Rieken, LL.M., M.A.

Sehr geehrte Damen und Herren,

die Rechtsfolgen der §§ 19 Abs 2 -4 i.V.m. 21 Abs. 3 VVG - und hier insbesondere die Bedeutung der Einschränkung im 2. HS ("dies gilt nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind") ist mir auch nach der Lektüre diverser Erläuterungen nicht eingängig.

Ich bitte daher anhand dieses stark vereinfachten Beispiels um Erläuterung, ob dem Versicherer noch Rechte gemäß 19 Abs. 2 bis 4 VVG zustehen oder diese bereits endgültig verjährt sind. Auf die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung gem. § 22 VVG braucht hier nicht eingegangen werden, da diesbezüglich auf jeden Fall mit Ablauf des 31.12.2011 Verjährung eingetreten sein müsste.

Beispiel:
1995: Versicherungsnehmer ist noch gesetzlich versichert. Ein Arzt stellt in diesem Jahr eine chronische Darmerkrankung fest. Der Versicherungsnehmer wird auch entsprechend auf Kosten der GKV behandelt.

1996: Versicherungsnehmer schließt einen Vertrag bei einer privaten Krankenversicherung ab und verschweigt die Erkrankung bei Abschluss.

1996 bis 2004: Versicherungsnehmer wird des öfteren wegen der Erkrankung behandelt, zahlt die Rechnungen aber einfach auf eigene Kosten damit die Versicherung nichts von der Erkrankung erfährt.

2005-Januar 2016: Die Erkrankung wird in 2005 (ein zweites mal) diagnostiziert. Bis Januar 2016 reicht er nun regelmäßig Rechnungen über die Behandlung dieser Erkrankung bei der Versicherung ein, die auch problemlos vom Versicherer erstattet werden.

Februar 2016: Aufgrund der Verschlechterung der Erkrankung, schlägt der behandelnde Arzt nun eine neuartige Therapie vor, die in den Folgejahren sehr hohe Kosten verursachen wird: Jährlich 10.000 - 15.000 €.

März 2016: Der Versicherungsnehmer reicht erstmals eine hohe Rechnung über die neuartige Behandlungsmethode bei der Versicherung ein.

Frage:
Hat der Versicherer nun noch irgendeine der in § 19 Abs. 2-4 VVG genannten Möglichkeiten (Rücktritt, Kündigung, Vertragsanpassung)? Oder sind die entsprechenden Fristen gem. § 21 Abs. 3 VVG nun unwiderruflich abgelaufen? Oder Begründet vorliegend etwa der 2. Halbsatz im § 21 Abs. 3 VVG ("dies gilt nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind") eine Hemmung des Fristablaufs bzw. ein anderweitiges Recht des Versicherers die Leistung zu verweigern?

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Bei Arglist des Versicherungsnehmers ist die Zehn-Jahres-Frist des Satzes 2 absolut; Satz 1 Hs. 2 gilt dann nicht (Prölls/Martin, Kommentar zum VVG, § 21 Rn. 45).

Das bedeutet, dass Rechte des Versicherers nach 10 Jahren absolut ausgeschlossen sind, wobei dies aber von der Rechtslehre auch auf Ablehnung stößt, so Römer in VVG, § 21 Rn. 43 "obei weder das eine noch das andere überzeugt: Weder der vorsätzlich und schon gar nicht der arglistig Täuschende verdient diese Rücksichtnahme, schon gar nicht die des letztlich zahlenden Versichertenkollektivs."

Der BGH hat in einer aktuellen Entscheidung ( Urteil vom 25. November 2015 · Az. IV ZR 277/14 ) geurteilt, dass sich § 21 VVG nur auf die Rechte in § 19 VVG bezieht, nicht jedoch auf das Anfechtungsrecht nach § 124 BGB aber letztlich der 10-jährige Zeitablauf dazu führe, dass die Rechte des Versicherers nicht mehr ausgeübt werden können.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Rückfrage vom Fragesteller 3. März 2016 | 19:53

Sehr geehrter Herr Grübnau-Rieken!

Damit auch bei mir der letzte Groschen fällt, hätte ich noch eine Nachfrage zu folgendem Teil Ihrer Auskunft:
"Bei Arglist des Versicherungsnehmers ist die Zehn-Jahres-Frist des Satzes 2 absolut; Satz 1 Hs. 2 gilt dann nicht (Prölls/Martin, Kommentar zum VVG, § 21 Rn. 45). Das bedeutet, dass Rechte des Versicherers nach 10 Jahren absolut ausgeschlossen sind......".

Wenn man nun zu einem "geringeren" Vorwurf käme ( wie z.B. Fahrlässigkeit oder grobe Fahrlässigkeit): Könnte dies bedeuten, dass man dann in dem Beispiel meiner Ausgangsfrage in den Satz 1 Hs. 2 ("dies gilt nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind") "reinrutscht" und dadurch evtl. sogar eine länger laufende Frist hätte, als bei Arglist? Oder bedeutet "nach 10 Jahren absolut ausgeschlossen", dass auch z.B. bei Fahrlässigkeit die Frist nie später enden kann als die 10 Jahresfrist nach § 21 Abs. 3 S.2 VVG ?


Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 3. März 2016 | 20:48

Sehr geehrter Ratsuchender,

das ist richtig. Die Grenze von 10 Jahren ist absolut.

Mit freundlichen Grüßen

Grübnau-Rieken
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 3. März 2016 | 20:56

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