aufgrund einer Abmahnung und daraus resultierenden Vollstreckungsbescheid, ist eine Zahlung als Vergleich zu leisten.
Ich möchte vor der Zahlung eine Bestätigung von der gegnerischen Anwältin bekommen, dass sich die Abmahnung und der Vollstreckungsbescheid mit der Zahlung vollständig(!) und endgültig(!) erledigen.
Hierzu habe ich der Anwältin folgenden Satz übermittelt:
"Die Abmahnung und der Vollstreckungsbescheid sind mit Zahlung des Betrages in Höhe von xx vollständig und endgültig erledigt."
Die gegnerische Anwältin fügt den Satz nicht bzw. nur abgwandelt ein. Sie hat das Schreiben mehrfach abgeändert, weil ich weiterhin die genau Formulierung fordere. Nachdem vierten mal schreibt Sie mir nun, dass die Formulierung juristisch nicht korrekt sei, da nur die Ansprüche erledigt werden können.
Die geg. Anwältin hat es so formuliert:
"Aktuell besteht gegen Sie ein rechtskräftiger Vollstreckungsbescheid über eine Summe von xx. Meine Mandantschaft ist bereit einen Betrag von xx zu akzeptieren und auf die restlichen titulierten xx€ endgültig zu verzichten, wenn der Betrag bis zum xx.xx.2021 unter Angabe des Aktenzeichens auf unser Kanzleikonto eingeht. Die Forderung aus der Abmahnung und aus dem Vollstreckungsbescheid wird unsere Mandantschaft mit dem Verzicht als vollständig und endgültig erledigt betrachten"
Wie ist das Schreiben korrekt zu formulieren, damit nach der Zahlung keine weiteren Anprüche, Abmahnung etc. geltend gemacht werden können oder generell keine Nachteile für mich entstehen?
Die Formulierung der Gegenseite wird Ihrer Forderung auch gerecht.
Es handelt sich auf eine aufschiebende Bedingung.
Wenn Ihre Zahlung dort unter Angabe des Aktenzeichens fristgerecht eingeht gilt:
"Meine Mandantschaft [verzichtet] auf die restlichen titulierten xx€ endgültig [...].",
"Die Forderung aus der Abmahnung und aus dem Vollstreckungsbescheid [betrachtet] [...] unsere Mandantschaft mit dem Verzicht als vollständig und endgültig erledigt [...]."
Das gilt dann auch für die Kosten des Verfahrens und Zinsen, weil diese im Vollstreckungsbescheid mittituliert sind.
Um ganz sicher zu gehen, sollten auch die Kosten der Einigung / des Vollstreckungsvergleichs als mit abgegolten angesehen werden.
Ob die Gegenseite damit einverstanden ist, kann ich nicht einschätzen.
Das wird auch von den genauen Zahlen abhängen.
Durch die Erklärung der Gegenseite nach Ihrerer Zahlung können Sie den Vollstreckungsbescheid herausverlangen, notfalls per Gericht.
Ohne Vollstreckungsbescheid kann die Gegenseite auch nicht mehr - abredewidrig - daraus vorgehen.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt
Rückfrage vom Fragesteller4. März 2021 | 14:57
Sehr geehrter Herr Eichhorn,
vielen Dank für Ihre Antwort.
Ich verstehe die Formulierung der Anwältin so, dass die Forderung durch die Zahlung erledigt ist. Aber ist dadurch auch die Abmahnung und der Vollstreckungsbescheid komplett "vom Tisch", ohne dass die Mandatschaft später nochmal auf die Idee kommen kann Forderungen zu stellen?
Könnten Sie ein kurze Mitteilung formulieren, damit wir auf der sicheren Seite sind?
Viele Grüße
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt4. März 2021 | 15:07
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Die Formulierung der Anwältin ist korrekt und umfass auch die Abmahnung und den Vollstreckungsbescheid (die Forderungen, die darin stehen).
Die Gegenseite verzichtet auf die "Forderung aus der Abmahnung und aus dem Vollstreckungsbescheid".
Das ist klar geregelt. Insoweit sind Sie auf der sicheren Seite.
Zu den Kosten des Vergleichs kann formuliert werden:
"Auch die Kosten der Einigung / des Vollstreckungsvergleichs sind hiermit abgegolten."