Sehr geehrter Ratsuchender,
lassen Sie mich Ihre Frage wie folgt beantworten.
Zwar könnte man Ihre Formulierung verwenden.
Das geht aber nur im gegenseitigen Einvernehmen.
Die Formulierung der Gegenseite wird Ihrer Forderung auch gerecht.
Es handelt sich auf eine aufschiebende Bedingung.
Wenn Ihre Zahlung dort unter Angabe des Aktenzeichens fristgerecht eingeht gilt:
"Meine Mandantschaft [verzichtet] auf die restlichen titulierten xx€ endgültig [...].",
"Die Forderung aus der Abmahnung und aus dem Vollstreckungsbescheid [betrachtet] [...] unsere Mandantschaft mit dem Verzicht als vollständig und endgültig erledigt [...]."
Das gilt dann auch für die Kosten des Verfahrens und Zinsen, weil diese im Vollstreckungsbescheid mittituliert sind.
Um ganz sicher zu gehen, sollten auch die Kosten der Einigung / des Vollstreckungsvergleichs als mit abgegolten angesehen werden.
Ob die Gegenseite damit einverstanden ist, kann ich nicht einschätzen.
Das wird auch von den genauen Zahlen abhängen.
Durch die Erklärung der Gegenseite nach Ihrerer Zahlung können Sie den Vollstreckungsbescheid herausverlangen, notfalls per Gericht.
Ohne Vollstreckungsbescheid kann die Gegenseite auch nicht mehr - abredewidrig - daraus vorgehen.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Peter Eichhorn
Radeberger Str. 2K
01796 Pirna
Tel: 03501/5163030
Web: https://RA-Peter-Eichhorn.de
E-Mail:
Sehr geehrter Herr Eichhorn,
vielen Dank für Ihre Antwort.
Ich verstehe die Formulierung der Anwältin so, dass die Forderung durch die Zahlung erledigt ist. Aber ist dadurch auch die Abmahnung und der Vollstreckungsbescheid komplett "vom Tisch", ohne dass die Mandatschaft später nochmal auf die Idee kommen kann Forderungen zu stellen?
Könnten Sie ein kurze Mitteilung formulieren, damit wir auf der sicheren Seite sind?
Viele Grüße
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Die Formulierung der Anwältin ist korrekt und umfass auch die Abmahnung und den Vollstreckungsbescheid (die Forderungen, die darin stehen).
Die Gegenseite verzichtet auf die "Forderung aus der Abmahnung und aus dem Vollstreckungsbescheid".
Das ist klar geregelt. Insoweit sind Sie auf der sicheren Seite.
Zu den Kosten des Vergleichs kann formuliert werden:
"Auch die Kosten der Einigung / des Vollstreckungsvergleichs sind hiermit abgegolten."
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt