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Forderungsabtretung

9. Juni 2009 20:00 |
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Baurecht, Architektenrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Marco Liebmann

Mein Unternehmen (Baudienstleistungen) als Auftragnehmer wurde für das Verlegen von Grundleitungen beauftragt. Da wir personaltechnisch einen Engpass hatten für dieses Gewerk, haben wir ein Subunternehmen hierfür beauftragt. Nun gibt es große Streitigkeiten zwischen meinem Unternehmen und meinem Auftraggeber. Dieser möchte nicht zahlen, da der Auftrag nicht ordnungsgemäß ausgeführt wurde. Bei Abnahme wurden alle Rohre, so wie es beauftragt wurde in ein Sandbett gelegt. Durch die Streitigkeiten mit meinem Auftraggeber verwies dieser mein Unternehmen nun von der Baustelle und behauptete einige Tage später, dass alle Rohre angeblich nicht eingesandet wurden, schickte mir Fotos und teilte mir mit, dass alle Arbeiten nun noch einmal geschehen müssen. Er hat nun wohl ein anderes Unternehmen damit beauftragt. Bei der Abnahme, welche ich mit dem Subunternehmen durchgeführt habe waren alle Rohre eingesandet. U. a. wurden auch Fotos der jeweiligen Abschnitte des Verlegens gemacht. Mein Auftraggeber, wie schon erwähnt möchte nicht zahlen. Ich bzw. mein Unternehmen ist die Forderung, welche das Subunternehmen uns gegenüber stellt an das Subunternehmen abgetreten. Somit hat das Subunternehmen die Möglichkeit das Geld direkt bei meinem Auftraggeber einzutreiben. Nun bekam ich, da unser Subunternehmen auch keinerlei Chance hatte das Geld einzutreiben von denen die Nachricht, dass dieses den offenen Betrag wieder bei mir also meinem Unternehmen eintreiben wollen bzw. mein Unternehmen verklagen wollen.

Meine Frage: Die Abtretung erfolgte selbstverständlich schriftlich. Hat das Subunternehmen wirklich die Möglichkeit das Geld wieder bei uns einzutreiben?

Sehr geehrte Ratsuchende,

ich möchte Ihre Frage auf Grund des dargelegten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:

Ich weise darauf hin, dass dies einer ersten Orientierung über die bestehende Rechtslage dient und ein ggf. persönliches Beratungsgespräch bei einem Anwalt Ihrer Wahl nicht ersetzt.

Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann die rechtliche Beurteilung beeinflussen.

Dies vorangestellt beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:

Eine abschließende Beurteilung kann wohl nur die Kenntnis der Abtretungserklärung und eine Auslegung dieser bringen, was mit der Abtretung tatsächlich gewollt war.

Es kommen zwei Möglichkeiten in Betracht.

Zum einen kann die Abtretung an „Erfüllungsstatt“ nach § 364 Abs. 1 BGB erfolgt sein. Dann wäre mit der Abtretung die Forderung des Subunternehmers gegen Sie erloschen und er könnte keine Ansprüche gegen Sie mehr erfolgreich durchsetzen.

Ob die als Ersatz angenommene Leistung der Abtretung Erfüllungswirkung im Sinne des § 364 Abs. 1 BGB entfaltet, ist für den Einzelfall im Wege der Auslegung zu ermitteln.

Es kann, umso näher liegend bei stillschweigender Abrede, oder fehlender konkreterer Abreden, auch lediglich eine Leistung „erfüllungshalber“ oder „sicherungshalber“ bezweckt sein, (BGHZ 116, 278 , 283; BGH NJW 1970, 41 , 42). Diese führt nicht zum Erlöschen des Anspruchs auf Werklohnzahlung des Subunternehmers gegen Sie.

Die Zweifelsregelung des § 364 Abs. 2 BGB wird man dabei jedenfalls insoweit verallgemeinern können, dass der Gläubiger regelmäßig sein ursprüngliches Forderungsrecht nicht aufgeben will (BGHZ 52, 29, 46; 58, 364 , 369; BAG DB 1976, 59 , 60).

Dies gilt anders nur, wenn besondere Umstände dafür sprechen, dass er - unter Inkaufnahme des Verwertungsrisikos – diese Befriedigungsmöglichkeit vorzieht.

Sofern keine weiteren Angaben in der Abtretungserklärung enthalten sind, sondern lediglich der Passus, dass die Werklohnforderung Ihrerseits gegen Ihren Auftraggeber an den Subunternehmer abgetreten wird, wird man lediglich eine Abtretung „Erfüllungs- oder Sicherungshalber“ annehmen können.

Dadurch verliert der Subunternehmer grundsätzlich seinen Anspruch gegen Sie nicht.

Die Leistung erfüllungshalber führt nicht zum Erlöschen der geschuldeten Leistung (BGH NJW 1986, 424 , 425).

Dem Gläubiger (Subunternehmer) wird allein eine zusätzliche Befriedigungsmöglichkeit eröffnet, ohne dass das Verwertungsrisiko auf ihn übergeht.

Ihn trifft aber im Verhältnis zum Schuldner (Ihnen) die grundsätzliche Pflicht zur vorrangigen Verwertung der hingegebenen Ersatzleistung (Abtretung).

Der Gläubiger (Subunternehmer) hat zunächst aus dem erfüllungshalber angenommenen Gegenstand (Abtretung) bestmöglich Befriedigung zu suchen (BGHZ 96, 182 , 193 = NJW 1986, 424 ). Das bedeutet also, dass der Subunternehmer zumindest erstinstanzlich zunächst Ihren Auftraggeber verklagen müsste.

Der Subunternehmer kann erst dann wieder auf die ursprüngliche Forderung gegen Sie zurückgreifen, wenn die Befriedigung endgültig fehlgeschlagen ist, was aber regelmäßig schon bei unsicherer Rechtslage angenommen werden kann (OLG Nürnberg MDR 1976, 841 , 842; OLG Celle OLGZ 1970, 451, 453).

Diese unsichere Rechtslage ist zumindest nach einem Unterliegen des Subunternehmers in erster Instanz anzunehmen.

Erst danach kann er seine Forderung gegen Sie geltend machen.

Mit der Annahme der Abtretung als Leistung erfüllungshalber kann eine Stundung der Hauptforderung bis zur Befriedigung oder deren Fehlschlagen verbunden sein (BGHZ 96, 182 , 193; 116, 278 , 282).

Auch bei der im Rahmen einer Leistungsbeziehung vorgenommenen Abtretung von Forderungen (BGH NJW 1993, 1578 , 1579; NJW 1992, 683 , 684), so wie im vorliegenden Fall wird in der Regel nach § 364 Abs. 2 BGB lediglich eine Leistung „Erfüllungshalber“ angenommen werden.

Im Ergebnis kann der Subunternehmer somit seine Werklohnansprüche gegen Sie geltend machen, jedoch erst dann, wenn die Befriedigung aus der Abtretung gegen Ihren Auftraggeber endgültig fehlgeschlagen ist, was aber regelmäßig schon bei unsicherer Rechtslage angenommen werden kann.

Zunächst muss der Subunternehmer Ihren Auftraggeber auf Zahlung verklagen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage geben und Ihre Fragen zu Ihrer Zufriedenheit beantworten.

Bestehende Unklarheiten beantworte ich Ihnen gern innerhalb der kostenlosen Nachfragefunktion, wobei ich darum bitte, die Vorgaben dieses Forums zu beachten.

Darüber hinausgehende Fragen beantworte ich Ihnen gern im Rahmen einer Mandatserteilung.
Durch eine Mandatserteilung besteht auch die Möglichkeit einer weiterführenden Vertretung.
Die Kommunikation bei größerer Entfernung kann via Email, Post, Fax und Telefon erfolgen und steht einer Mandatsausführung nicht entgegen.

Für weitere Fragen und Problemlösungen stehe ich Ihnen jederzeit gerne wieder zur Verfügung.


Mit freundlichen Grüßen

Marco Liebmann
Rechtsanwalt

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