Sehr geehrte Ratsuchende,
ich möchte Ihre Frage auf Grund des dargelegten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
Ich weise darauf hin, dass dies einer ersten Orientierung über die bestehende Rechtslage dient und ein ggf. persönliches Beratungsgespräch bei einem Anwalt Ihrer Wahl nicht ersetzt.
Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann die rechtliche Beurteilung beeinflussen.
Dies vorangestellt beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:
Eine abschließende Beurteilung kann wohl nur die Kenntnis der Abtretungserklärung und eine Auslegung dieser bringen, was mit der Abtretung tatsächlich gewollt war.
Es kommen zwei Möglichkeiten in Betracht.
Zum einen kann die Abtretung an „Erfüllungsstatt“ nach § 364 Abs. 1 BGB
erfolgt sein. Dann wäre mit der Abtretung die Forderung des Subunternehmers gegen Sie erloschen und er könnte keine Ansprüche gegen Sie mehr erfolgreich durchsetzen.
Ob die als Ersatz angenommene Leistung der Abtretung Erfüllungswirkung im Sinne des § 364 Abs. 1 BGB
entfaltet, ist für den Einzelfall im Wege der Auslegung zu ermitteln.
Es kann, umso näher liegend bei stillschweigender Abrede, oder fehlender konkreterer Abreden, auch lediglich eine Leistung „erfüllungshalber“ oder „sicherungshalber“ bezweckt sein, (BGHZ 116, 278
, 283; BGH NJW 1970, 41
, 42). Diese führt nicht zum Erlöschen des Anspruchs auf Werklohnzahlung des Subunternehmers gegen Sie.
Die Zweifelsregelung des § 364 Abs. 2 BGB
wird man dabei jedenfalls insoweit verallgemeinern können, dass der Gläubiger regelmäßig sein ursprüngliches Forderungsrecht nicht aufgeben will (BGHZ 52, 29, 46; 58, 364
, 369; BAG DB 1976, 59
, 60).
Dies gilt anders nur, wenn besondere Umstände dafür sprechen, dass er - unter Inkaufnahme des Verwertungsrisikos – diese Befriedigungsmöglichkeit vorzieht.
Sofern keine weiteren Angaben in der Abtretungserklärung enthalten sind, sondern lediglich der Passus, dass die Werklohnforderung Ihrerseits gegen Ihren Auftraggeber an den Subunternehmer abgetreten wird, wird man lediglich eine Abtretung „Erfüllungs- oder Sicherungshalber“ annehmen können.
Dadurch verliert der Subunternehmer grundsätzlich seinen Anspruch gegen Sie nicht.
Die Leistung erfüllungshalber führt nicht zum Erlöschen der geschuldeten Leistung (BGH NJW 1986, 424
, 425).
Dem Gläubiger (Subunternehmer) wird allein eine zusätzliche Befriedigungsmöglichkeit eröffnet, ohne dass das Verwertungsrisiko auf ihn übergeht.
Ihn trifft aber im Verhältnis zum Schuldner (Ihnen) die grundsätzliche Pflicht zur vorrangigen Verwertung der hingegebenen Ersatzleistung (Abtretung).
Der Gläubiger (Subunternehmer) hat zunächst aus dem erfüllungshalber angenommenen Gegenstand (Abtretung) bestmöglich Befriedigung zu suchen (BGHZ 96, 182
, 193 = NJW 1986, 424
). Das bedeutet also, dass der Subunternehmer zumindest erstinstanzlich zunächst Ihren Auftraggeber verklagen müsste.
Der Subunternehmer kann erst dann wieder auf die ursprüngliche Forderung gegen Sie zurückgreifen, wenn die Befriedigung endgültig fehlgeschlagen ist, was aber regelmäßig schon bei unsicherer Rechtslage angenommen werden kann (OLG Nürnberg MDR 1976, 841
, 842; OLG Celle OLGZ 1970, 451, 453).
Diese unsichere Rechtslage ist zumindest nach einem Unterliegen des Subunternehmers in erster Instanz anzunehmen.
Erst danach kann er seine Forderung gegen Sie geltend machen.
Mit der Annahme der Abtretung als Leistung erfüllungshalber kann eine Stundung der Hauptforderung bis zur Befriedigung oder deren Fehlschlagen verbunden sein (BGHZ 96, 182
, 193; 116, 278
, 282).
Auch bei der im Rahmen einer Leistungsbeziehung vorgenommenen Abtretung von Forderungen (BGH NJW 1993, 1578
, 1579; NJW 1992, 683
, 684), so wie im vorliegenden Fall wird in der Regel nach § 364 Abs. 2 BGB
lediglich eine Leistung „Erfüllungshalber“ angenommen werden.
Im Ergebnis kann der Subunternehmer somit seine Werklohnansprüche gegen Sie geltend machen, jedoch erst dann, wenn die Befriedigung aus der Abtretung gegen Ihren Auftraggeber endgültig fehlgeschlagen ist, was aber regelmäßig schon bei unsicherer Rechtslage angenommen werden kann.
Zunächst muss der Subunternehmer Ihren Auftraggeber auf Zahlung verklagen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage geben und Ihre Fragen zu Ihrer Zufriedenheit beantworten.
Bestehende Unklarheiten beantworte ich Ihnen gern innerhalb der kostenlosen Nachfragefunktion, wobei ich darum bitte, die Vorgaben dieses Forums zu beachten.
Darüber hinausgehende Fragen beantworte ich Ihnen gern im Rahmen einer Mandatserteilung.
Durch eine Mandatserteilung besteht auch die Möglichkeit einer weiterführenden Vertretung.
Die Kommunikation bei größerer Entfernung kann via Email, Post, Fax und Telefon erfolgen und steht einer Mandatsausführung nicht entgegen.
Für weitere Fragen und Problemlösungen stehe ich Ihnen jederzeit gerne wieder zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Marco Liebmann
Rechtsanwalt
- Jetzt Frage stellen
- So funktioniert es
-
Topthemen
- Alle Rechtsgebiete
- Anwaltsrecht & Gebührenrecht & Verfahrensrecht
- Arbeitsrecht
- Ärger und Probleme mit Firmen
- Ausländerrecht
- Baurecht & Architektenrecht
- Datenschutzrecht
- Erbrecht
- Familienrecht
- Generelle Themen
- Gesellschaftsrecht
- Grundrechte
- Hauskauf & Immobilien & Grundstücke
- Inkasso & Mahnungen
- Insolvenzrecht
- Internationales Recht
- Internetauktionen
- Internetrecht & Computerrecht
- Kaufrecht
- Kredite
- Medienrecht
- Medizinrecht
- Mietrecht & Wohnungseigentum
- Nachbarschaftsrecht
- Reiserecht
- Schadensersatz
- Schule & Hochschule & Prüfungen
- Sozialrecht
- Sozialversicherungsrecht
- Steuerrecht
- Strafrecht
- Tierrecht & Tierkaufrecht
- Transportrecht & Speditionsrecht
- Urheberrecht & Markenrecht & Patentrecht
- Vereinsrecht
- Verkehrsrecht
- Versicherungsrecht & Privatversicherungsrecht
- Vertragsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wirtschaftsrecht & Bankrecht & Wettbewerbsrecht
- Zwangsvollstreckung & Zwangsversteigerung
- Anwälte