Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Forderung einer Online-Videothek

| 9. Juli 2010 17:01 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Inkasso, Mahnungen


Beantwortet von

Rechtsanwalt Abdul-Karim Alakus

Sehr geehrte Damen und Herren, ich war bis vor 2 Jahren (2008) Kundin bei einer Online-Videothek Netleih) mit der Möglichkeit per Post DVDs auszuleihen. Die Rücksendung der zuletzt ausgeliehenden DVDs (4 Stück) kam anscheinend beim dem Verleiher nicht mehr an. Da ich kurz darauf umzog und auch E-Mail-Adresse wg. zuviel Spam änderte, kam eine angeblich versendete Mail des Verleihers bei mir nicht an. Und nun, 2010, ein Brief eines Inkassobüros mit der Forderung auf Schadensersatz auf 100 Euro + Mahnspesen etc, insgesamt dann 170 Euro, wg. ungerechtfertigter Bereicherung. Muss ich das Zahlen?

Sehr geehrte/r Ratsuchende/r,

gerne beantworte ich Ihre Frage auf Grundlage Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:

Aufgrund Ihrer Schilderungen, gehe ich davon aus, dass Sie die ausgeliehenen DVDs im letzten Jahre Ihrer Mitgliedschaft (2008) zurückgegeben haben.

Sollten die DVDs tatsächlich nicht bei der Online-Videothek eingegangen sein, ist die Forderung der Online-Videothek zunächst berechtigt und auch nicht verjährt, so dass Sie auch noch zu dem heutigen Zeitpunkt zur Zahlung verpflichtet sind.

Bei einer Schadensersatzforderung in Höhe von 100 Euro, sind die anderweitigen Kosten in Höhe von 70 Euro (Mahnspesen, etc.) ungewöhnlich hoch.

Die Kosten des beauftragten Inkassobüros könnten zwar als erstattungsfähigen Verzugsschaden geltend gemacht werden, wenn Sie auch tatsächlich gemäß § 286 BGB im Zahlungsverzug waren. Hierzu hätte die Online-Videothek Sie zur Zahlung unter Fristsetzung aufgefordert haben müssen. In einem gerichtlichen Verfahren müsste die Online-Videothek den Zugang dieser Zahlungssaufforderung beweisen.

Weiterhin dürfen die Inkassokosten nicht die Kosten übersteigen, die bei der Beauftragung eines Rechtsanwaltes entstanden wären. Ob dies der Fall ist, kann ich ohne weitere Angaben zu den einzelnen Kosten des Inkassobüros nicht beurteilen.

Sollten Sie der jetzigen Zahlungsaufforderung in Höhe von 170 Euro nicht nachkommen und es deshalb unter Einschaltung eines Rechtsanwaltes zu einem gerichtlichen Verfahren kommen, könnte die Online-Videothek nur die Rechtsanwaltskosten, aber nicht zusätzlich die Inkassokosten als erstattungsfähigen Schaden geltend machen.

Abschließend hoffe ich, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage vermittelt zu haben.

Rückfrage vom Fragesteller 19. Juli 2010 | 16:07

Sehr geehrter Herr Anwalt,

vielen Dank für die Darlegung. Eine Rückfrage hätte ich noch:
Ist es tatsächlich so, dass bei (vermutlichen) Verlust auf dem Postweg ich mit der Begründung "ungerechfertigte Bereicherung" belangt werden kann. Müsste diese mir nicht nachgewiesen werden?
Schliesslich habe ich die DVDs ja nicht behalten, woran soll ich mich also bereichert haben. Trage ich das Risiko des Verlustes auf dem Transportwege?

Vielen Dank für eine nochmalige Antwort

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 19. Juli 2010 | 17:43

Sehr geehrte/r Ratsuchende/r,

vielen Dank für Ihre Nachfrage. Gerne beantworte ich sie wie folgt:

Möglicherweise könnte zur Frage des Versandrisikos, insbesondere zum Verlust auf dem Postwege etwas in den von der Online-Videothek einbezogenen AGBs geregelt worden sein. Ohne Kenntnis dieser AGB ist eine Prüfung leider nicht möglich.

Grundsätzlich stimmt es, dass Ihnen in einem Prozess die "ungerechtfertigte Bereicherung" nachgewiesen werden müsste. Allerdings müssten Sie dann auch darlegen und beweisen, dass Sie die DVDs tatsächlich auf dem Postwege abgesendet haben. Insofern tragen Sie in der Tat das Risiko für den Verlust der DVDs.

Ich hoffe auch im Wege der Nachfragefunktion, Ihnen einen ersten rechtlichen Überblick gegeben zu haben und bedanke mich für eine positive Bewertung.

Bewertung des Fragestellers 19. Juli 2010 | 20:53

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

"

Vielen Dank für eine sehr klare, freundliche und detaillierte Auskunft

"