Sehr geehrte Fragestellerin,
Verjährt sind leider weder die Hauptforderung noch die Zinsen. Die, ich nehme an, durch Vollstreckungsbescheid titulierte Hauptforderung verjährt erst in 30 Jahren (§ 197 Abs. 1 Ziff. 3 BGB
).
Für die Zinsen gilt grundsätzlich zwar die kürzere reguläre Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 197 Abs. 2 BGB
). Diese Regelung ist jedoch ausgeschlossen, wenn es, wie hier, um eine Forderung aus einem Verbraucherdarlehensvertrag geht (§ 497 Abs. 3 Satz 4 BGB
).
Die Forderung erscheint demnach in voller Höhe begründet. Daher sollten Sie, wenn Sie die Summe aufbringen können, das günstigere Vergleichsangebot annehmen, ansonsten die Ratenzahlung.
Anderenfalls kann aus dem Vollstreckungstitel auch vollstreckt werden. Sie müssten bei Nichtzahlung damit rechnen, dass Sie der Gerichtsvollzieher aufsucht und sich über pfändbare Gegenstände, Ihr Einkommen und Vermögen erkundigt.
Ich bedauere, Ihnen kein günstigeres Ergebnis mitteilen zu können.
Mit freundlichen Grüßen
M. Juhre
Rechtsanwalt
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