Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1. Relevanz der Haaranalyse und Zeitraum
Die Haaranalyse dient dem Nachweis einer Drogenabstinenz über einen längeren Zeitraum.
Die Haarlänge bestimmt den rückwirkend überprüfbaren Zeitraum: Pro 1 cm Haarlänge werden ca. 1 Monat Konsumverhalten abgebildet. Bei 3,5-4 cm Haaren werden also die letzten 3,5-4 Monate vor der Probenentnahme abgedeckt.
Konsequenz:
Da die Haare am 22. Januar abrasiert wurden und seitdem kein Konsum mehr stattfand, können in den nach dem 22. Januar nachgewachsenen Haaren keine Drogenrückstände aus früherem Konsum nachgewiesen werden. Die Haaranalyse am 14. Mai wird also nur den Zeitraum ab ca. 22. Januar bis 14. Mai abbilden.
2. Wirkung des Abrasierens
Das vollständige Abrasieren der Haare entfernt sämtliche bis dahin im Haar eingelagerte Drogenrückstände. Nach dem Abrasieren wachsen die Haare "sauber" nach, sofern kein neuer Konsum erfolgt.
Konsequenz:
Die Haaranalyse kann nur Drogenkonsum nachweisen, der nach dem Abrasieren stattgefunden hat. Frühere Konsumereignisse (vor dem 22. Januar) sind in den nachgewachsenen Haaren nicht mehr nachweisbar.
3. Rechtliche Zulässigkeit der Anordnung
Die Behörde kann nach § 14 FeV und der dazugehörigen Rechtsprechung eine Haaranalyse anordnen, wenn Anhaltspunkte für Drogenkonsum oder Besitz bestehen. Die Anordnung ist grundsätzlich rechtmäßig, insbesondere bei harten Drogen wie Amphetamin oder MDMA.
4. Erfolgsaussichten der Haaranalyse
Ergebnisprognose:
Wenn seit dem 22. Januar 2025 kein Konsum mehr stattfand:
Die Haaranalyse wird keine Drogenrückstände nachweisen, da die untersuchten Haare ausschließlich nach dem letzten Konsum nachgewachsen sind.
"Game over"?
Nein, sofern die Angaben stimmen und seit dem Abrasieren keine Drogen konsumiert wurden, ist die Haaranalyse mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit "sauber" und wird bestanden.
5.
Zusammenfassung
Die Haaranalyse am 14. Mai wird nur den Zeitraum ab dem 22. Januar (Tag des Abrasierens) abbilden. Da seitdem kein Konsum stattfand, ist davon auszugehen, dass die Analyse negativ ausfällt und bestanden wird.
Das "Spielraum"-Problem durch die Verzögerung der Aktenübermittlung hat sich für Sie positiv ausgewirkt, da die Haare ausreichend nachwachsen konnten, um den geforderten Zeitraum abzudecken.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
Antwort
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Danke für den Hoffnungsschimmer am Morgen,
Könnten Die übrig geblieben Resthaare von 1-3 mm bzw 1-2 mm nach der Rasur noch einen Genickbruch bedeuten ?
Das Cannabis am 16 Januar müsste ja laut der Ablagerungszeit dann noch in den neuen Haaren vorhanden sein oder?
Ist es sinnvoll im Gespräch maximal gelegentlichen Konsum von Cannabis zuzugeben aber nur unter der Voraussetzung (vor dem Urlaub wenn man auf kein Auto angewiesen ist um nicht am Straßenverkehr teilzunehmen und niemals mit Alkohol , und seit Januar gar nicht mehr weil der Brief ein absoluter Lebenswandel war)
Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Nachfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1. Resthaare von 1–2 mm nach der Rasur
Nach einer (nahezu) vollständigen Rasur am 22. Januar blieben unter Umständen wenige Millimeter Haar bestehen. In diesen Resthaaren könnten – rein theoretisch – noch Rückstände von Drogenkonsum vor dem 22. Januar nachweisbar sein.
Allerdings sind 1–2 mm Haarlänge sehr gering; erfahrungsgemäß entspricht 1 cm Haar etwa einem Monat der Nachweiszeit. Ein Millimeter stellt also nur wenige Tage dar. Ob hier überhaupt eine verwertbare Menge Drogenspuren eingelagert ist, hängt davon ab, wie schnell das Haar in dieser Zeit tatsächlich gewachsen ist und wie empfindlich das jeweilige Analyseverfahren ist.
2.
Bei einer Haarprobenentnahme wird in aller Regel ein Strähnchen näher an der Kopfhaut abgeschnitten, sodass man die Haarsegmente (meist in 1-cm-Schritten) analysiert.
Ob das Labor überhaupt nur diese paar Millimeter nutzen kann oder ob eine Mindestlänge für eine verwertbare Segmentanalyse gefordert wird, ist unterschiedlich. Häufig wird zumindest um die 3 cm Haarlänge angestrebt, um einen ausreichenden Zeitraum prüfen zu können.
3. Cannabis-Konsum am 16. Januar
Für das Cannabis vom 16. Januar gilt grundsätzlich Folgendes: Wenn sich noch Reste (1–2 mm) mit entsprechenden Ablagerungen in unmittelbarer Kopfhautnähe befinden, könnte ein sehr kurzer Zeitraum erfasst werden. Wegen der äußerst geringen Haarmenge wäre aber fraglich, ob das Labor diesen Konsum noch eindeutig nachweisen kann.
Da das Haarwachstum ca. 1 cm pro Monat beträgt, ist die Phase vom 16. Januar bis zum 22. Januar nur etwa eine Woche. Die dort eingelagerten Substanzen wären bei sehr kurzem Haarsegment zwar theoretisch vorhanden, praktisch aber häufig schwer nachweisbar, insbesondere wenn Sie unmittelbar nach dem 16. Januar nicht wieder konsumiert haben.
3. Strategische Überlegung zum Eingeständnis gelegentlichen Konsums
Ob und in welchem Umfang ein gelegentlicher Cannabis-Konsum im Gespräch zugegeben werden sollte, ist eine taktische Frage. Zwar wird gelegentlicher Cannabis-Konsum in bestimmten Konstellationen (insbesondere ohne Teilnahme am Straßenverkehr) anders bewertet als regelmäßiger Konsum oder Konsum harter Drogen.
Allerdings kann jede Einlassung bezüglich Drogenkonsums dazu führen, dass die Behörde genauer prüft, ob Sie zuverlässig auf den Straßenverkehr verzichten, solange Sie unter Einfluss stehen oder THC-Abbauprodukte im Körper haben.
Solange eindeutig dargelegt wird, dass der Konsum lange in der Vergangenheit lag, niemals gemeinsam mit Alkohol erfolgte und seit Januar tatsächlich eingestellt wurde, kann dies – je nach behördlicher Praxis – offener und glaubwürdiger wirken. Eine pauschale Empfehlung zum Umfang eines Geständnisses ist jedoch nicht möglich: Dies hängt maßgeblich davon ab, wie die Behörde bzw. der Gutachter im konkreten Einzelfall verfährt.
4. Zusammenfassung und Ausblick
Rein technisch besteht ein Restrisiko, dass die wenigen Millimeter Resthaare vom 16. Januar noch minimale Spuren enthalten. Dies ist jedoch eher unwahrscheinlich, da es sich um eine sehr kleine Haarlänge und einen engen Zwischenraum handelt.
Für den gesamten nach dem 22. Januar gewachsenen Haarbereich (nunmehr 3,5–4 cm) ist bei Abstinenz kein Nachweis von Cannabis oder anderen Drogen zu erwarten.
Ob ein „maximal gelegentlicher Konsum" eingeräumt werden sollte, birgt taktische Vor- und Nachteile. Einerseits kann Transparenz positiv bei der Glaubwürdigkeitsprüfung wirken. Andererseits besteht das Risiko, dass die Behörde bei einer Einlassung zum Cannabis-Konsum weitere Nachweise oder strengere Vorgaben fordert.
Wenn tatsächlich seit Januar kein Konsum mehr erfolgt ist, ist die Haaranalyse hinsichtlich harter Drogen (MDMA, Amphetamin) und Cannabis voraussichtlich unauffällig – insbesondere in den neu gewachsenen Segmenten. Die wenigen Millimeter Resthaar vom 22. Januar könnten potenziell begleitet sein von minimalen Rückständen, allerdings ist dieser Nachweiszeitraum äußerst kurz und erfahrungsgemäß schwer genau abbildbar.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt