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Fluchtweg aus einem Hobbyraum

10. November 2021 11:29 |
Preis: 50,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Vor dem Fenster von meinem Hobbyraum steht eine Wand Abstand ca. 50cm und einer Höhe von ca. 1,60 m. Der Schacht wird nach oben durch ein Gitter abgeschlossen.
Um einen Fluchtweg zu realisieren will ich die Böschung zu den Fenstern anschrägen und in die angeschrägte Fläche eine Treppe einfügen.
Die Eigentümer haben dies mir aus folgenden Gründen verweigert. In die angeschrägte Böschung könnten Kinder hineinfalle und sich verletzen. Ein in der Nähe stehender Baum könnte, da sein Wurzelwerk beschädigt wird, eingehen, bzw. bei Sturm seinen Halt verlieren. (Ein Gärtner hat mir bestätigt, der Baum steht viel zu weit weg.es besteht keine Gefahr für den Baum).
Kann ich mit einem Gerichtsbeschluss diesen Fluchtweg erzwingen.
(Der eigentliche Grund, warum dies abgelehnt wurde, der Hobbyraum wird durch das Tagelicht, welches jetzt n den Hobbyraum kommt im Wert stark aufgewertet.


10. November 2021 | 11:55

Antwort

von


(849)
Alte Schmelze 16
65201 Wiesbaden
Tel: 0611-13753371
Web: https://deutschland-schulden.de
E-Mail:

Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

leider schreiben Sie nicht, ob Sie Mieter sind oder Miteigentümer in einer WEG. Allerdings ist die Antwort in beiden Fällen bedauerlicherweise die gleiche, Sie haben keine Möglichkeit hier rechtlich erfolgreich vorzugehen.

Als Mieter dürfen Sie ohne Zustimmung des Vermieters keinerlei bauliche Veränderungen vornehmen, das Recht diese vorzunehmen steht allein dem Vermieter zu.

Als Miteigentümer in einer Wohnungseigentümergemeinschaft dürfen Sie lediglich mit Ihrem Sondereigentum (in der Regel alles was innerhalb der Wohnung bzw. des Hobbyraumes liegt) verfahren wie Sie möchten. Alles was außerhalb liegt, also z.B. Wände, Lichtschächte und Gartenanlagen ist aber Gemeinschaftseigentum und eine Veränderung daran ist nur mit Zustimmung der Eigentümergemeinschaft möglich. Dieses Grundprinzip ist in § 1 Wohnungseigentumsgesetz geregelt.

Zitat:

§ 1 Begriffsbestimmungen
(1) Nach Maßgabe dieses Gesetzes kann an Wohnungen das Wohnungseigentum, an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes das Teileigentum begründet werden.
(2) Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.
(3) Teileigentum ist das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.
(4) Wohnungseigentum und Teileigentum können nicht in der Weise begründet werden, dass das Sondereigentum mit Miteigentum an mehreren Grundstücken verbunden wird.
(5) Gemeinschaftliches Eigentum im Sinne dieses Gesetzes sind das Grundstück und das Gebäude, soweit sie nicht im Sondereigentum oder im Eigentum eines Dritten stehen.
(6) Für das Teileigentum gelten die Vorschriften über das Wohnungseigentum entsprechend.


Die Möglichkeiten hier etwas zu verändern reichen also nur bis zum Fenster, danach muss die Gemeinschaft der anderen Wohnungseigentümer zustimmen. Sie können also nur in der nächsten Versammlung einen förmlichen Antrag stellen und hoffen, dass dieser angenommen wird.

Wenn Sie lediglich Mieter sind haben Sie leider gar keine Handhabe, hier entscheidet der Vermieter allein.


Ich bedauere Ihnen keine positivere Nachricht geben zu können, wünsche Ihnen aber umso mehr einen schönen Tag.

Mit freundlichen Grüßen,
RA Fabian Fricke






ANTWORT VON

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