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Festsetzung Einkommenssteuer/Widerspruch/Vollstreckungsankündigung

26. Mai 2025 12:57 |
Preis: 45,00 € |

Steuerrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,

Zu folgendem Sachverhalt habe ich einige Fragen. Kurzgefasst:

Ich bin Angestellter und habe zusätzlich einen GbR-Betrieb (zu 50% Beteiligt). Aufgrund nicht eingereichter EÜR´s (Gewinnermittlung GbR) erfolgte:

Einkommenssteuerfestsetzung 2021 vom 24.02.2025
Angestellt bei Arbeitgeber + GbR-Betrieb
Gewinn aus Gewerbe (Schätzung vom Finanzamt): 10.000€

Einkommenssteuerfestsetzung 2022 vom 24.02.2025
Angestellt bei Arbeitgeber + GbR-Betrieb
Gewinn aus Gewerbe (Schätzung vom Finanzamt): 12.250€

Widerspruch am 11.04.2025 eingereicht
Einkommenssteuererklärungen 2021/2022 eingereicht am 14.04.2025

Bestätigung Eingang des Einspruchs am 25.04.2025
Angekreuzt, dass sich der Einspruch in Bearbeitung befindet
NICHT Angekreuzt: „Die Fälligkeit der zu zahlenden Beträge wird durch die o.g. Einsprüche nicht geändert".

Ankündigung der Vollstreckung am 23.05.2025 (Datiert auf 22.05.2025)

Telefonat mit Vertreter der Sachbearbeiterin am 26.05.2025:
- Widerspruch ist angeblich verfristet
- Beträge seien somit fällig
- Beträge würden angeblich nach Bearbeitung erstattet
- EÜR der GbR sollten möglichst schnell eingereicht werden, damit der Gewinn entsprechend berechnet werden kann (Einkommenssteuererklärungen reichten angeblich nicht aus)!

Folgende Fragen:
Wenn die EÜR´s (Gewinnermittlung GbR) und Einkommenssteuererklärungen bearbeitet sind und jetzt nachträglich eingereicht werden, würden dann tatsächlich zu viel gezahlte Beträge erstattet?

Welche Vorgehensweise macht hier Sinn?

Gibt es noch irgendeine Möglichkeit, einen Stop in den Mahnlauf/die Vollstreckung zu bekommen?

Mit freundlichen Grüßen

26. Mai 2025 | 13:55

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

aufgrund der übermittelten Information beantworte ich Ihre Frage wie folgt.

Die Beträge sind tatsächlich fällig, da es sich bei der EÜR und den Feststellungsbescheiden um Grundlagenbescheide handelt. Daher hätten diese angegriffen werden müssen und nicht der Einkommensteuerbescheid.

Sie könnten einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung stellen, diesen Antrag müssten Sie begründen. Wenn also der Steuerberater der GbR Ihnen schriftlich mitteilt, dass die Gewinne weit unter den festgesetzten Gewinnen sind und die EÜR zeitnah eingereicht wird, könnte Ihnen die Aussetzung der Vollziehung gewährt werden.

Ansonsten ist die Mitteilung des Finanzamtes korrekt, wenn die EÜR der GbR eingereicht wird, ergeht der Festsetzungsbescheid und der Einkommenssteuerbescheid wird von Amts wegen geändert und Sie bekommen die Steuern erstattet.

Ich hoffe, dass ich Ihre Frage beantwortet habe, bei eventuellen Nachfragen können Sie gerne die kostenlose Nachfrageoption benutzen.

Berücksichtigen Sie bitte, dass auch kleine Sachverhaltsänderungen zu einer gänzlich anderen rechtlichen Bewertung führen können.

Mit freundlichen Grüßen

Sebastian Braun
Rechtsanwalt


Ergänzung vom Anwalt 30. Mai 2025 | 11:24

Sehr geehrter Fragesteller,

im Nachgang zu meiner Antwort eine Anmerkung.

Die EÜR ist natürlich kein Grundlagenbescheid, der Feststellungsbescheid zu dein Einkünften der GbR ist der Grundlagenbescheid und wenn dieser geändert wird und Sie, die aufgrund der Schätzung, festgesetzten Steuern gezahlt haben, werden Ihnen bei einer geringeren Bemessungsgrundlage, die zu viel gezahlten Steuern erstattet.

Dies nur zu Ergänzung.


Mit freundlichen Grüßen

Sebastian Braun
Rechtsanwalt

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