Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre gestellte Frage beantworte ich wie folgt:
Das Mietverhältnis hat eine Mindestlaufzeit bis einschließlich 31.12.2009. Es verlängert sich ohne Kündigung jeweils um ein Jahr aufgrund der Verlängerungsklausel in Nr. 2.
Eine Kündigung ist erstmals mit Wirkung zum 31.12.2009 möglich. Diese muss mit einer Frist von sechs Monaten ausgesprochen werden, d.h. spätestens bis 30.06.2009 dem Vermieter zugehen. Die Klauseln sind m.E. so auszulegen, dass bereits während der Festmietzeit die Kündigung zum Ende der Festmietzeit ausgesprochen werden kann. Andernfalls würde die Mindestlaufzeit faktisch zwei Jahre betragen.
Bei Ausspruch der Kündigung am 01.11.2009 -entsprechend Ihrem Beispiel- läuft das Mietverhältnis bis zum 31.12.2010. Bei einem Mietverhältnis auf bestimmte Zeit mit Verlängerungsklausel auf bestimmte Zeit ist eine Kündigung immer nur zu dem jeweiligen Endzeitpunkt möglich. Endzeitpunkt ist hier aufgrund der jeweils einjährigen Verlängerung stets der 31.12. des Jahres.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick in der Sache verschafft zu haben. Ich weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
Rechtsanwalt
Antwort
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