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Festmiete

| 14. Januar 2009 08:23 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Zusammenfassung

Kann ich das Mietverhältnis für die Lagerhalle, das am 01.01.2009 beginnt und eine Festmietzeit von einem Jahr hat, während der Festmietzeit kündigen, wenn die Kündigungsfrist 6 Monate beträgt?

Ja, das Mietverhältnis kann während der Festmietzeit gekündigt werden. Die Kündigung muss jedoch mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende der Festmietzeit ausgesprochen werden, also spätestens bis zum 30.06.2009. Ohne Kündigung verlängert sich das Mietverhältnis automatisch um ein Jahr. Eine Kündigung am 01.11.2009 würde das Mietverhältnis bis zum 31.12.2010 verlängern.

Von einem Verein wird eine Lagerhalle angemietet. Bezüglich der Mietzeit enthält der Vertrag folgende Angaben:

1. Das Mietverhältnis beginnt am 01.01.2009

2. Das Mietverhältnis wird für die Dauer von einem Jahr abgeschlossen (Festmietzeit). Wird das Mietverhältnis nicht gekündigt, so verlängert es sich automatisch um ein Jahr.

3. Die Kündigungsfrist beträgt 6 Monate.

Was bedeutet diese Formulierung?:

A. Das Mietverhältnis dauert mindestens ein Jahr. Eine Kündigung kann spätestens nach Ablauf der Festmietzeit ausgesprochen werden. Frühestes Ende somit 30.06.2009.

B. Das Mietverhältnis dauert mindestens ein Jahr. Eine Kündigung kann jedoch bereits während der Festmietzeit ausgesprochen werden, natürlich nur insoweit, dass die Festmietzeit eingehalten wird.
Beispiel: Kündigung wird am 01.11.2009 ausgesprochen. Ende somit 31.05.2009

Meines Erachtens trifft Punkt B zu, weil Satz 2 von Ziffer 2 die Möglichkeit der Kündigung während der Festmietzeit impliziert und weil bei Ziffer 3 nicht explizit steht, dass die Kündigungsfrist erst nach Ablauf der Festmietzeit beginnt.

Liege ich da richtig?

14. Januar 2009 | 09:05

Antwort

von


(481)
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre gestellte Frage beantworte ich wie folgt:

Das Mietverhältnis hat eine Mindestlaufzeit bis einschließlich 31.12.2009. Es verlängert sich ohne Kündigung jeweils um ein Jahr aufgrund der Verlängerungsklausel in Nr. 2.

Eine Kündigung ist erstmals mit Wirkung zum 31.12.2009 möglich. Diese muss mit einer Frist von sechs Monaten ausgesprochen werden, d.h. spätestens bis 30.06.2009 dem Vermieter zugehen. Die Klauseln sind m.E. so auszulegen, dass bereits während der Festmietzeit die Kündigung zum Ende der Festmietzeit ausgesprochen werden kann. Andernfalls würde die Mindestlaufzeit faktisch zwei Jahre betragen.

Bei Ausspruch der Kündigung am 01.11.2009 -entsprechend Ihrem Beispiel- läuft das Mietverhältnis bis zum 31.12.2010. Bei einem Mietverhältnis auf bestimmte Zeit mit Verlängerungsklausel auf bestimmte Zeit ist eine Kündigung immer nur zu dem jeweiligen Endzeitpunkt möglich. Endzeitpunkt ist hier aufgrund der jeweils einjährigen Verlängerung stets der 31.12. des Jahres.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick in der Sache verschafft zu haben. Ich weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.

Mit freundlichen Grüßen

Matthes
Rechtsanwalt


Bewertung des Fragestellers 14. Januar 2009 | 09:26

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