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Ferienwohnung in Tirol (Österreich) - Beherbergungsverbot wegen Covid

26. März 2021 22:35 |
Preis: 55,00 € |

Reiserecht


Beantwortet von

Unsere Ferienwohnung befindet sich in Tirol (Österreich) in einem Mehrfamilienhaus, dass sowohl Wohnungen für Dauermieter wie uns (365 Tage im Jahr, unbefristeter Mietvertrag), als auch eine Ferienwohnung für sporadische Vermietung beherbergt. Der Vermieter ist keine Privatperson (gewöhnlicher Vermieter) sondern ein Hotelbetrieb mit Hauptsitz am Arlberg.
Seit Dezember 2020 besteht in Tirol ein Beherbergungsverbot. D.h. wir dürfen unsere Wohnung nicht benutzen, da unser Vermieter wie oben erwähnt, kein herkömmlicher Vermieter (Privatperson, Genossenschaft etc.) ist sondern ein Beherbergungsunternehmen.
Trotz dieses Verbotes, bezahlen wir unsere monatliche Miete.
Meine Frage:
Darf der Vermieter die monatliche Miete annehmen, obwohl ein Beherbergungsverbot besteht oder fällt eine 365 Tage im Jahr gemietete (Ferien-)Wohnung nicht unter das Beherbergungsverbot, obwohl es sich bei dem Vermieter um ein Beherbergungsbetrieb handelt, da wir örtlich unabhängig sind und keinerlei Hotelservice in Anspruch nehmen?

28. März 2021 | 13:32

Antwort

von


(874)
Gräfelfinger Str. 97a
81375 München
Tel: +4917664624234
Web: https://www.kanzlei-richter-muenchen.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Der Mietvertrag bleibt trotz des Beherbungsverbotes wirksam.
D.h. auch wenn Sie die Wohnung nicht vermieten dürfen, bleibt die vertragliche Verpflichtung zum grundsätzlich Mietzins unberührt.

Durch das Beherbungsverbot hat sich jedoch die Vertragsgrundlage erheblich zu Ihrem Nachteil verändert. Man könnte daher an eine Änderung der Geschäftsgrundlage denken.
Nach deutschem Recht geregelt in §313 BGB:

(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.
(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.
(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.

Es kann also Vertragsanpassung verlangt werden.
Dies wäre z.B. die Aussetzung der Miete.

Zur Durchsetzung der Rechte müssten Sie vor dem österreichischen Gericht klagen.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


ANTWORT VON

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