Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Der Mietvertrag bleibt trotz des Beherbungsverbotes wirksam.
D.h. auch wenn Sie die Wohnung nicht vermieten dürfen, bleibt die vertragliche Verpflichtung zum grundsätzlich Mietzins unberührt.
Durch das Beherbungsverbot hat sich jedoch die Vertragsgrundlage erheblich zu Ihrem Nachteil verändert. Man könnte daher an eine Änderung der Geschäftsgrundlage denken.
Nach deutschem Recht geregelt in §313 BGB:
(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.
(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.
(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.
Es kann also Vertragsanpassung verlangt werden.
Dies wäre z.B. die Aussetzung der Miete.
Zur Durchsetzung der Rechte müssten Sie vor dem österreichischen Gericht klagen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Matthias Richter
Gräfelfinger Str. 97a
81375 München
Tel: +4917664624234
Web: http://www.kanzlei-richter-muenchen.de
E-Mail: