Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Grundsätzlich gibt es leider wenig Rechtsprechung dazu, sodass es immer von dem einzelnen Gerichten abhängt.
Eine Stornierung aus wirtschaftlichen Gründen wäre nicht zulässig und würde zu Schadenersatz führen. Ebenso gilt dies, wenn keine Einschätzungen oder Reisewarnungen vorlagen.
Haben Sie eine Rechtschutzversicherung? Dann würde sich das ohne Risiko lohnen. Aufgrund der Schadensminderungspflicht beachten Sie, dass Sie den für die Airline günstigen Weg wählen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwältin Dr. Corina Seiter
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Rechtsanwältin Dr. Corina Seiter
Fachanwältin für Familienrecht, Fachanwältin für Strafrecht
Sehr geehrte Frau Dr. Seiter, vielen Dank für Ihre Antwort.
Nur - Sie haben gleich beide Fragen nicht konkret beantwortet. Es ist mir schon klar, dass es dazu kaum/keine Rechtssprechung gibt. Aber ich bezahle Sie ja für Ihr persönliches juristisches Wissen (Vertragsrecht, Reiserecht) - eben um ein Prozessrisiko abschätzen zu können. Nicht alle der betroffenen Passagiere besitzen eine Rechtsschutzversicherung.
Ihre allgemeine Antwort: "Eine Stornierung aus wirtschaftlichen Gründen wäre nicht zulässig und würde zu Schadenersatz führen. Ebenso gilt dies, wenn keine Einschätzungen oder Reisewarnungen vorlagen." genügt mir da nicht - das weiß ich selbst. Es geht stattdessen ja gerade um die Einschätzung der konkreten Situation. Um es vielleicht noch einmal deutlich zu sagen: Die Airline hat - wie viele Airlines - den Flugverkehr wegen der Corona-Pandemie vorübergehend komplett eingestellt. Hier können wir mit Sicherheit davon ausgehen, dass es behördliche Einschätzungen dazu gab - und dass Corona ein offizieller Grund war. Zum geplanten Flugzeitpunkt waren übrigens schon die Einreise nach Polen (zum Abflugort) sowie nach Katar bereits verboten.
Auf meine Frage 2 sind Sie gar nicht eingegangen.
Ihre Beratung ist m. E. erst erbracht, wenn Sie beide Fragen nach Ihrem persönlich besten Wissen beantwortet haben. Bitte gehen Sie daher noch einmal konkret auf meine Fragen ein. Vielen Dank.
Schade, aber Sie verstehen die Juristerei scheinbar nicht. Auch wenn ich Ihnen sage, das ist nach meiner Einschätzung so, so bin ich kein Richter. Ich habe Ihnen die Gründe genannt, wann Sie Anspruch auf Schadensersatz haben - wenn Sie nur Corona annehmen, so handelt es sich um außergewöhnliche Umstände. Dann hätten Sie einen Anspruch auf den Ticketpreis aber nicht auf Schadensersatz! Das ist meine Einschätzung- aber es gibt eben nicht nur schwarz oder weiß - daher der Versuch des Brückenbauens mit wirtschaftlichen Gründen - aber wenn Sie die komplett negieren: nein kein Anspruch!
Und wenn der Flug nicht stattfand, dann haben Sie auch keinen Anspruch auf gleichwertige Leistungen, wenn die Aktion abgelaufen ist.
Aber es kann eben auch ein Richter anders sehen!