bei einem vor ca. 8 Jahren erstellten Mehrfamilienhaus (WEG) stellt sich folgendes Problem:
Im einzigen Treppenhaus des Gebäudes ist lediglich ein Handlauf vorhanden. Nach der niedersächsischen Bauordnung wäre jedoch eindeutig auf beiden Seiten ein Handlauf erforderlich, was auch gutachterlich bestätigt wurde. Der Mangel wurde innerhalb der Gewährleistungsfrist angezeigt.
Die Installation eines zweiten Handlaufs würde allerdings dazu führen, dass die Treppe die vorgeschriebene Mindestbreite nicht mehr erfüllt. Eine bauliche Anpassung der Treppe ist aufgrund ihrer Lage zwischen Wohnungen und einem Fahrstuhlschacht wirtschaftlich kaum realisierbar.
Daraus ergeben sich folgende rechtliche Fragen:
1. Ist es zulässig, den bestehenden Mangel (fehlender Handlauf) durch eine Maßnahme zu beheben, die gleichzeitig einen neuen Mangel (Unterschreitung der Mindestbreite) verursacht, wenn die Abwägung der Risiken zu dem Ergebnis führt, dass die Sicherheit inkl. Eintrittswahrscheinlichkeit durch den zweiten Handlauf insgesamt verbessert wird?
2. Falls ja, könnte ein klappbarer deutlich kostenintensiverer Handlauf gefordert werden, um besonderen Situationen (z. B. Umzüge, Notfälle) Rechnung zu tragen?
3. Falls eine solche Abwägung rechtlich nicht zulässig ist: Welche Ansprüche auf Mangelbeseitigung oder Ersatz hat die WEG dennoch?
Vielen Dank im Voraus für Ihre rechtliche Einschätzung.
ein klappbarer Handlauf kommt nicht in Betracht, da § 34 (3) NBauO einen festen und griffsicheren Handlauf vorgeben, was bei Klappmechanismus nicht gewährleistet werden könn.
Nach Installation des zweiten Handlaufes kann die Mindestbreite von einem Meter um maximal 10 cm unterschritten werden, war mit einem Handlauf auch durchaus möglich sein kann.
Insoweit sollten die verschiedenen Möglichkeiten (ggfs. auch eine statisch zulässige Nische für den Handlauf) genau durchgerechnet werden.
Bei der Durchsetzung möglicher Gewährleistungsansprüche wird die Verjährung eine große Rolle spielen, sofern die fünfjährige Verjährungsfrist nicht vertraglich verlängert oder ggfs. durch Anerkenntnis/Verhandlungen neu begonnen oder gehemmt worden ist.
Allein die Geltendmachung des Mangels wird dazu aber nicht führen, es kommt da auf die genauen Einzelheiten an, sodass Ansprüche dann verjährt sein könnten.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg
Ergänzung vom Anwalt9. Dezember 2024 | 17:12
Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Bewertung überrascht nun doch:
Was war nicht freundlich und was nicht ausführlich genug? Nachfragen haben Sie gar nicht erst gestellt.
Es wurde Ihnen sogar eine bestimmte Art der technischen Umsetzung aufgezeigt, die wirtschaftlich machbar ist, sofern die rechtlichen Rahmenbedingungen (die ebenfalls aufgezeigt worden sind) nicht gewährleistet werden können.
Und vielleicht überdenken Sie auch einmal, dass der mindesteinsatz für EINE einfache Frage 30 Eur nach den Nutzungsbedingungen beträgte. Sie haben drei Fragen gestellt und wie viel eingesetzt?