Guten Morgen,
das Umfüllen von Wandfarbe in kleinere Gebinde zur kostenlosen Weitergabe unterliegt rechtlichen Anforderungen, auch wenn es sich nicht um einen Verkauf handelt.
Rechtliche Zulässigkeit des Vorgangs:
Der Vorgang des Umfüllens und Weitergebens ist unter folgenden Bedingungen grundsätzlich zulässig:
Solange Sie die Farbe nicht als eigenes Produkt verkaufen oder Änderungen vornehmen, können Sie sie grundsätzlich weitergeben. Allerdings kann eine Zustimmung des Herstellers erforderlich sein, wenn der Markenname oder andere geschützte Kennzeichnungen genutzt werden.
Keine Irreführung: Der Empfänger der Proben muss klar erkennen können, dass es sich um umgefüllte Ware handelt. Der Eindruck, es handele sich um die Originalverpackung des Herstellers, darf nicht entstehen.
Kennzeichnungspflichten:
Die Kennzeichnungspflichten gelten unabhängig davon, ob es sich um den Verkauf oder das Verschenken von Proben handelt. Wichtig ist, dass alle relevanten Informationen auch auf den kleineren Gebinden zugänglich sind.
a) Pflichtangaben auf dem Gebinde (CLP-Verordnung und Produktsicherheitsgesetz):
Wenn die Farbe kein Gefahrstoff ist, muss das Gebinde dennoch mindestens folgende Informationen enthalten:
- Name der Farbe (wie vom Hersteller angegeben).
- Name und Adresse des Herstellers oder Ihres Unternehmens, da Sie als Inverkehrbringer auftreten.
- Die Füllmenge (z. B. "400 ml").
- kurze Angabe zur bestimmungsgemäßen Verwendung (z. B. "Wandfarbe für den Innenbereich").
- Hinweis darauf, dass technische Merkblätter und Sicherheitsdatenblätter beim Hersteller oder bei Ihnen erhältlich sind.
Beispiel: „Weitere Informationen siehe Sicherheitsdatenblatt/technisches Merkblatt."
b) Sicherheitsdatenblatt (SDB):
Das Sicherheitsdatenblatt muss auf Anfrage kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Es ist zwar nicht erforderlich, es direkt mit dem Gebinde auszugeben, jedoch sollten die Empfänger der Proben darauf hingewiesen werden, wo sie das SDB finden können.
c) Technisches Merkblatt:
Das technische Merkblatt sollte entweder direkt mit der Probe mitgeliefert oder leicht zugänglich gemacht werden. Es enthält wichtige Informationen zur Handhabung, Lagerung und Verarbeitung der Farbe.
d) Freiwillige Angaben:
Um Vertrauen bei den Empfängern zu schaffen, können Sie zusätzlich Informationen wie:
- Farbcode oder Farbbezeichnung,
- Herstellungsdatum,
- Haltbarkeitsdatum,
auf dem Gebinde angeben.
Verpflichtungen gemäß Produktsicherheitsgesetz (ProdSG)_
Nach § 3 ProdSG müssen Produkte so gekennzeichnet sein, dass keine Gefahren von ihnen ausgehen. Auch wenn die Farbe kein Gefahrstoff ist, dürfen durch Umfüllen oder falsche Kennzeichnung keine Missverständnisse entstehen.
Stellen Sie insoweit sicher, dass die Empfänger über die richtige Verwendung der Farbe informiert sind.
Prüfen Sie, ob das Umfüllen Auswirkungen auf die Qualität oder Stabilität der Farbe hat. Andernfalls könnten Sie bei Problemen haftbar gemacht werden.
Urheber- und Markenrecht des Herstellers:
Wenn Sie den Namen oder das Logo des Herstellers auf den umgefüllten Proben verwenden, kann dies unter das Markenrecht fallen. Ohne ausdrückliche Zustimmung des Herstellers könnten Sie gegen dessen Rechte verstoßen.
Verwenden Sie also neutrale Verpackungen und kennzeichnen Sie die Proben als "umgefüllt durch [Ihr Unternehmen]" oder ähnlich. Geben Sie den ursprünglichen Hersteller als Quelle der Farbe an, z. B. „Ursprünglich hergestellt von [Herstellername]".
Viele Grüße
Antwort
vonRechtsanwalt Valentin Becker
Meisenweg 14
41239 Mönchengladbach
Tel: 01722456077
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Valentin-Becker-__l108658.html
E-Mail:
Guten Tag Herr Becker und vielen Dank für die umfangreiche und kurzfristige Rückmeldung!
Auf der einen Seite muss also der Hersteller und der Markenname benannt werden, auf der anderen Seite kann dies allerdings zu Problemen mit dem Markenrecht führen, korrekt?
Nutzen wir nun das Logo nicht, sondern benennen wir den Hersteller und Produktnamen lediglich als Text auf der neuen Verpackung und weisen auf dieser, wie in Ihrem letzten Absatz beschrieben auf "hergestellt von" und "umgefüllt durch" hin, so wäre dies ohne Zustimmung des Herstellers rechtlich unbedenklich? Gilt dies sodann nur für das beschriebene Verschenken oder könnte so auch durch uns verkauft werden?
Gerne!
Ja, das ist korrekt: Wenn Sie den Markennamen und den Hersteller auf der neuen Verpackung angeben, könnte dies grundsätzlich problematisch werden, wenn Sie das Markenlogo des Herstellers verwenden, da dies unter das Markenrecht fällt. Ohne ausdrückliche Zustimmung des Herstellers wäre die Nutzung des Logos nicht zulässig.
Zu Ihrer konkreten Frage:
Wenn Sie nur den Herstellernamen und die Produktbezeichnung (z. B. "Wandfarbe XYZ") auf der neuen Verpackung angeben, ohne das Logo oder markenrechtlich geschützte Design zu verwenden, dann wäre dies selbstverständlich besser/sicherer, solange Sie sicherstellen, dass dies nicht den Eindruck erweckt, es handele sich um das Originalprodukt in unveränderter Form!
Die Formulierung „hergestellt von [Herstellername], umgefüllt durch [Ihr Unternehmen]" ist eine Möglichkeit, um klarzustellen, dass Sie nicht der ursprüngliche Hersteller sind, sondern lediglich das Produkt umgefüllt und weitergegeben haben.
Rechtliche Zulässigkeit für das Verschenken und den Verkauf:
Solange es sich um eine kostenlose Weitergabe handelt und Sie klar darauf hinweisen, dass das Produkt umgefüllt wurde und nicht in seiner Originalverpackung ist, dürfte dies weniger problematisch sein. Es handelt sich nicht um einen Verkauf, sondern um eine kostenlose Probe, sofern Sie korrekt kennzeichnen und keine Markenrechte verletzen.
Wenn Sie das umgefüllte Produkt verkaufen möchten, wäre dies eine andere rechtliche Situation. In diesem Fall könnte die Verwendung des Herstellernamens und der Produktbezeichnung problematisch werden, wenn Sie den Eindruck erwecken, es handele sich um ein originalverpacktes Produkt des Herstellers. Auch hier sollten Sie den Ursprung (Hersteller) klar benennen, und Sie sollten darauf hinweisen, dass die Ware umgefüllt wurde!
Besonders beim Verkauf könnte der Hersteller versuchen, seine Markenrechte zu schützen, insbesondere wenn der Eindruck entsteht, dass der Markenname und das Produkt weiterhin unter der Kontrolle des Herstellers stehen, obwohl es sich um ein umgefülltes Produkt handelt. Eine ausdrückliche Zustimmung des Herstellers wäre meines Erachtens also ratsam, wenn Sie vorhaben, die Proben zu verkaufen.
Viele Grüße!