Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsführung

1. März 2025 13:49 |
Preis: 45,00 € |

Steuerrecht


Beantwortet von


14:26

Guten Tag,

ich bin derzeit beruflich abgeordnet.
Mein Zweitwohnsitz (Arbeitsort) ist rund 400 km vom Erstwohnsitz entfernt und ich bin ledig. Am Erstwohnsitz kann ich z.B. Vereinszugehörigkeiten nachweisen.

Wie viele Heimfahrten zum Erstwohnsitz werden i.d.R. vom Fiskus erwartet, damit die doppelte Haushaltsführung nicht aberkannt wird?

Vielen Dank im Voraus.

Mit freundlichen Grüßen

Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Hier können Sie die Kosten für eine wöchentliche Heimfahrt steuerlich geltend machen. Diese sogenannten Familienheimfahrten werden mit der Entfernungspauschale von 0,30 Euro pro vollem Entfernungskilometer für die ersten 20 Kilometer und 0,38 Euro für jeden weiteren Kilometer berücksichtigt. Es gibt keine gesetzliche Mindestanzahl an Heimfahrten, die Sie durchführen müssen, um die doppelte Haushaltsführung aufrechtzuerhalten.

Allerdings kann die Häufigkeit der Heimfahrten ein Indiz dafür sein, wo Ihr Lebensmittelpunkt liegt. Daher sollten Sie regelmäßig Heimfahrten unternehmen und diese dokumentieren, um den Lebensmittelpunkt am Erstwohnsitz zu belegen.

Ich hoffe, das hilft für Ihre Einschätzung, viele Grüße und einen tollen Tag!


Rückfrage vom Fragesteller 1. März 2025 | 14:22

Vielen Dank für ihre Antwort.

Es ist also nicht pauschal erforderlich, dass eine wöchentliche Heimfahrt stattfindet und nur zwei Heimfahrten pro Monat (gemäß dem, was auch der Arbeitgeber erstattet) sprechen nicht automatisch gegen eine doppelte Haushaltsführung?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 1. März 2025 | 14:26

Es ist korrekt, dass nicht zwingend wöchentliche Heimfahrten erforderlich sind, um die doppelte Haushaltsführung steuerlich anerkennen zu lassen. Auch bei zwei Heimfahrten pro Monat, wie sie Ihr Arbeitgeber erstattet, kann die doppelte Haushaltsführung anerkannt werden. Entscheidend ist, dass Sie einen eigenen Hausstand an Ihrem Erstwohnsitz unterhalten und dieser Ihren Lebensmittelpunkt darstellt. Eine regelmäßige finanzielle Beteiligung an den Haushaltskosten ist hierfür erforderlich. Die Häufigkeit der Heimfahrten kann als Indiz für den Lebensmittelpunkt dienen, ist jedoch nicht allein ausschlaggebend. Wichtig ist, dass Sie die durchgeführten Heimfahrten nachweisen können, beispielsweise durch Fahrtenbücher oder entsprechende Belege.

Schöne Grüße!

ANTWORT VON

(169)

Zehdenicker Str. 16
10119 Berlin
Tel: 030/37003161
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Stefan-Sepp-Lorenz-__l108700.html
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Steuerrecht, Fachanwalt Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Existenzgründungsberatung, Vertragsrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 118797 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Dr. Ahmadi antwortet zeitnah und sehr ausführlich. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Frage um 21:36 Uhr gestellt, um 22:00 ausführliche Antwort erhalten, eine Rückfrage war nicht erforderlich. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Die Antwort war kompetent und ging gut auf meine Frage ein. Ich war zufrieden. ...
FRAGESTELLER