Hier können Sie die Kosten für eine wöchentliche Heimfahrt steuerlich geltend machen. Diese sogenannten Familienheimfahrten werden mit der Entfernungspauschale von 0,30 Euro pro vollem Entfernungskilometer für die ersten 20 Kilometer und 0,38 Euro für jeden weiteren Kilometer berücksichtigt. Es gibt keine gesetzliche Mindestanzahl an Heimfahrten, die Sie durchführen müssen, um die doppelte Haushaltsführung aufrechtzuerhalten.
Allerdings kann die Häufigkeit der Heimfahrten ein Indiz dafür sein, wo Ihr Lebensmittelpunkt liegt. Daher sollten Sie regelmäßig Heimfahrten unternehmen und diese dokumentieren, um den Lebensmittelpunkt am Erstwohnsitz zu belegen.
Ich hoffe, das hilft für Ihre Einschätzung, viele Grüße und einen tollen Tag!
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Stefan Sepp Lorenz, Steuerberater, LL.M. oec., Diplom-Finanzwirt (FH)
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Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Stefan-Sepp-Lorenz-__l108700.html
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Vielen Dank für ihre Antwort.
Es ist also nicht pauschal erforderlich, dass eine wöchentliche Heimfahrt stattfindet und nur zwei Heimfahrten pro Monat (gemäß dem, was auch der Arbeitgeber erstattet) sprechen nicht automatisch gegen eine doppelte Haushaltsführung?
Es ist korrekt, dass nicht zwingend wöchentliche Heimfahrten erforderlich sind, um die doppelte Haushaltsführung steuerlich anerkennen zu lassen. Auch bei zwei Heimfahrten pro Monat, wie sie Ihr Arbeitgeber erstattet, kann die doppelte Haushaltsführung anerkannt werden. Entscheidend ist, dass Sie einen eigenen Hausstand an Ihrem Erstwohnsitz unterhalten und dieser Ihren Lebensmittelpunkt darstellt. Eine regelmäßige finanzielle Beteiligung an den Haushaltskosten ist hierfür erforderlich. Die Häufigkeit der Heimfahrten kann als Indiz für den Lebensmittelpunkt dienen, ist jedoch nicht allein ausschlaggebend. Wichtig ist, dass Sie die durchgeführten Heimfahrten nachweisen können, beispielsweise durch Fahrtenbücher oder entsprechende Belege.
Schöne Grüße!