Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ohne Vertrag die Sachlage zu beurteilen ist schwer.
Jedoch muss ein Händler Ihnen die Gewährleistung einräumen. Vielmehr ist nur die Frage, ob es sich hierbei um Arglist handelt, wenn er von dem Unfall wusste und diesen nicht konkret benannt hat (Unfallfahrzeug). In diesem Falle können Sie den Kaufvertrag wegen Arglist anfechten §123 BGB und vom Kaufvertrag zurücktreten.
Der Händler muss Ihnen dann auch einen möglichen Schaden (Zulassungskosten etc.) ersetzen.
Ich raten Ihnen, den Kaufvertrag einem Anwalt zuzusenden, damit der alle weiteren Schritte rechtlich sicher durchführt.
Ansonsten müssen Sie dem Händler schriftlich die Anfechtung zuschicken, am besten per Einschreiben und eine Frist zur Rückabwicklung setzen.
Wenn Sie das Auto behalten wollen, müsste man die Mängel überprüfen und müsste zunächst den Händler zur Nachbesserung auffordern - danach können Sie den Kaufpreis mindern oder vom Kaufvertrag zurücktreten. Ich rate aber zu ersterem Verfahren, wenn Sie nachweisen können, dass dieser vom Unfall wusste und dieser nicht im Kaufvertrag vermerkt wurde (Zeuge: alter Verkäufer).
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwältin Dr. Corina Seiter
Stedinger Str. 39a
27753 Delmenhorst
Tel: 04221-983945
Web: http://www.drseiter.de
E-Mail:
Rechtsanwältin Dr. Corina Seiter
Fachanwältin für Familienrecht, Fachanwältin für Strafrecht