Sehr geehrter Ratsuchender,
nach Ihrer Schilderung müssten Sie gute Chancen haben. Aber das hängt von auch von Ihrem Arbeitsvertrag ab, der noch ergänzend geprüft werden sollte.
Wenn es sich um einen sogenannten Formulararbeitsvertrag, wird die Ausschlussfrist nicht wirksam sein.
Auch diese Ausschlussklauseln unterliegen der Kontrolle nach § 305 ff. BGB
. Und dabei dürfen dann die Fristen nicht unangemessen kurz sein.
Und das Bundesarbeitsgericht hat dann entschieden, dass solche Ausschlussfristen drei Monate nicht unterschreiten dürfen (BAG, Urteil vom 28.9.2005, Az.: 5 AZR 52/05
; BAG, Urteil vom 25.5.2005, Az.: 5 AZR 572/04
).
Sich die Fristen - wie bei Ihnen nur einen Monat - kürzer sind diese Fristen insgesamt unwirksam. Der Arbeitgeber kann sich dann nicht auf die Ausschlussfristen berufen.
Und ich gehe bei einer Leiharbeitsfirma davon aus, dass Formularverträge standardmäßig genutzt worden sind, der Vertrag also nicht individuell ausgehandelt worden ist.
Danach werden Sie also insoweit gute Chancen haben, dann rückwirkend für die letzten zwei Jahre Ansprüche duurchzusetzen.
Bedenken sollten Sie aber auch, dass in einem arbeitsrechtlichen Verfahren erster Instanz keine Kosten und Auslagen erstattet werden, Sie also einen Anwalt auch dann selbst bezahlen müssen, wenn Sie gewinnen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
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26135 Oldenburg
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Fax: 0441 / 26 8 92
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Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Damm 2
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Hallo Frau True-Bohle,
herzlichen Dank für Ihre Mühe.
Aber ich bin mit der Antwort etwas überrascht.
Sie meinen, dass eine einstufige Ausschlussfrist von 1 Monat in meinem Formulararbeitsvertrag nicht wirksam ist.
Ich habe zwar einen Formulararbeitsvertrag wo das obige auch drin steht, aber der der Vertag an anderen Stellen jedoch an IGZ Tarif verweist, ist doch die Ausschlussfrist von 1 Monat wirksam. Schliesslich sind doch die Einträge im MTV verbindlich und damit wirksam oder nicht?Darüber gibts ja auch Arbeitnehmer Ungüsntige Urteile.
Im MTV heisst es :
Alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis
in Verbindung stehen, sind ausgeschlossen, wenn sie nicht innerhalb
einer Ausschlussfrist von einem Monat nach ihrer Fälligkeit gegenüber der
anderen Vertragspartei schriftlich erhoben werden. Lehnt die Gegenpartei den
Anspruch schriftlich ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von zwei Wochen
nach der Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt dieser, wenn er nicht
innerhalb von einem Monat nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich
geltend gemacht wird.
Also eine 2 Stufige Ausschlussklausel.
Was ist denn nun für mich bindend?
Gemäss dem Fall, dass tatsächlich 1 Monat Ausschlussfrist bindend wäre,kann ich dann immernoch 2 Jahre rückwirkend fordern?
Sehr geehrter Ratsuchender,
das mag für Sie überraschend kommen, ebenso wie für den Arbeitgeber.
Gleichwohl gibt dieser Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts mit der Folge der Unwirksamkeit der Klausel.
Wenn die Ausschlussfrist wirksam wäre, hätten Sie keine Möglichkeit, mehr als einen Monat rückwirkend geltend zu machen.
Die Sonderzahlungen Weihnachst- und Urlaubsgeld kö nnten dann auch nur innerhalb eines Monat nach Fälligkeit (meistens Novemver/Mai eines Jahres, müsste aber genau geprüft werden).
Sie können sich dann auch nicht auf § 242 BGB
berufen. Eine Fehleinschätzung schützt nämlich nicht vor Ausschlussfristen. Das gilt auch, wenn der Arbeitgeber Ihnen etwas falsches mitgeteilt hat.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Damm 2
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