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Fahrzeiten Fahrtkosten bei Zeitarbeitsfirmen

| 29. Juli 2012 13:34 |
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Generelle Themen


Beantwortet von


15:50

Hallo liebe Rechtsvertreter,

hatte gestern schon die Hilfe in Anspruch genommen aber leider nicht ganz zu meiner Zufriedenheit.

Folgender Fall:

Ich bin Leiharbeitnehmer mit IGZ Tarif Anlehnung.
Das ganze seit über 2 Jahren.

Zeitarbeitsbüro liegt 40 km vom Wohnort.
Der Einsatzort 130 km.
Ich fahre direkt vom Wohnort zum Einsatzort.
Fahrzeit 1,5 Std pro Strecke.
Das ganze 17 Monate lang.

Bei Tätigkeitsbeginn, meinte die Personaldisponentin auf Anfrage von mir,wie es denn mit Fahrgeld und dergleichen aussieht,das dies mein Problem sei wie ich zur Arbeit komme.
Um diese gute Stelle nicht aufs Spiel zu setzen habe ich keine Einwendungen dagegen gehabt
Dachte zu diesem Zeitpunkt damals,das Fahrgelder etc ja eh nur freiwillige Zahlungen vom AG sind.

Mittlwerweile erfahre ich,das gerade für Leiharbeitnehmer diese Kosten erstatten werden müssen.

Sofern die Reisekosten zu dem Arbeitsort, den der Leiharbeitgeber dem Leiharbeitnehmer zuweist, die Kosten für die Strecke von dessen Wohnung zur Geschäftsstelle des Verleihers übersteigen, hat der Leiharbeitnehmer mangels anderweitiger vertraglicher Regelung einen Anspruch auf Erstattung.
Urteil des LAG Köln vom 15.11.2002

In meinem Arbeitsvertrag steht nichts von Fahrgeld oder Zahlung der Fahrzeiten.
Im Tarifvertrag der IGZ welches mein Betrieb angehört steht:

Die monatliche Arbeitszeit wird an die des Entleihers angepasst. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen und die Verteilung der Ar-beitszeit auf die einzelnen Wochentage richten sich nach den im jeweiligen Entleiherbetrieb gültigen Regelungen bzw. Anforderungen des Entleihers.

Zum Punkt Fahrgeld steht dort überhaupt nichts so das ich davon ausgehe, dass in so einem Fall §670 BGB das ganze regelt.

Des Weiteren stehen mir laut IGZ Tarif Sonderzahlungen in Form von Weihnachts - und Urlaubsgeld zu. Welche ich in 2 Jahren auch nicht erhielt.

Ausschlussfrist im Arbeitsvertrag sowie auch im Tarifvertrag einstufig 1 Monat nach Fälligkeit.

Nun zu meiner Frage:

Da ich aktuell im Arbeitsverhätnis stehe,bin ich ja im Rahmen der Ausschlussfrist wenn ich JETZT Ansprüche aus obigen Forderungen geltend mache.
Kann ich denn nun RÜCKWIRKEND für die 2 Jahre meine Forderungen geltend machen, oder nur für den letzten Monat?
Ich fordere Die Fahrzeiten zu vergüten sowie die mir entstandenen Kosten hieraus und die Sonderzahlungen Weihanchst und Urlaubsgeld.

Ich verstehe das nicht ganz mit der Ausschlussfrist.
Ausserdem, wie siehts aus mit §242 BGB in diesem Fall?
Denn der Arbeitgeber hat mir ausdrücklich mündlich versichert das es nichts gebe!
Kann ich mich darauf berufen weil wenn ich zu Beginn der Tätigkeit nicht irregeführt worden wäre, ich bereits damals meine Ansprüche geltend gemacht hätte.

Ich würde mich über begründete Aussagen freuen da in dieser Hinsicht offenbar viel Verwirrung herrscht, selbst seitens Rechtsexperten.
Gerade zu diesem Thema gibts ja mittlerweile Arbeitnehmer freundliche Urteile.
Will nur wissen wie meine Chancen sind im Falle einer Klage.


Recht herzlichen Dank und beste Grüsse

29. Juli 2012 | 14:58

Antwort

von


(2982)
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Sehr geehrter Ratsuchender,

nach Ihrer Schilderung müssten Sie gute Chancen haben. Aber das hängt von auch von Ihrem Arbeitsvertrag ab, der noch ergänzend geprüft werden sollte.

Wenn es sich um einen sogenannten Formulararbeitsvertrag, wird die Ausschlussfrist nicht wirksam sein.

Auch diese Ausschlussklauseln unterliegen der Kontrolle nach § 305 ff. BGB . Und dabei dürfen dann die Fristen nicht unangemessen kurz sein.

Und das Bundesarbeitsgericht hat dann entschieden, dass solche Ausschlussfristen drei Monate nicht unterschreiten dürfen (BAG, Urteil vom 28.9.2005, Az.: 5 AZR 52/05 ; BAG, Urteil vom 25.5.2005, Az.: 5 AZR 572/04 ).

Sich die Fristen - wie bei Ihnen nur einen Monat - kürzer sind diese Fristen insgesamt unwirksam. Der Arbeitgeber kann sich dann nicht auf die Ausschlussfristen berufen.

Und ich gehe bei einer Leiharbeitsfirma davon aus, dass Formularverträge standardmäßig genutzt worden sind, der Vertrag also nicht individuell ausgehandelt worden ist.

Danach werden Sie also insoweit gute Chancen haben, dann rückwirkend für die letzten zwei Jahre Ansprüche duurchzusetzen.

Bedenken sollten Sie aber auch, dass in einem arbeitsrechtlichen Verfahren erster Instanz keine Kosten und Auslagen erstattet werden, Sie also einen Anwalt auch dann selbst bezahlen müssen, wenn Sie gewinnen.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Damm 2
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Fax: 0441 / 26 8 92
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Rückfrage vom Fragesteller 29. Juli 2012 | 15:20

Hallo Frau True-Bohle,

herzlichen Dank für Ihre Mühe.

Aber ich bin mit der Antwort etwas überrascht.
Sie meinen, dass eine einstufige Ausschlussfrist von 1 Monat in meinem Formulararbeitsvertrag nicht wirksam ist.
Ich habe zwar einen Formulararbeitsvertrag wo das obige auch drin steht, aber der der Vertag an anderen Stellen jedoch an IGZ Tarif verweist, ist doch die Ausschlussfrist von 1 Monat wirksam. Schliesslich sind doch die Einträge im MTV verbindlich und damit wirksam oder nicht?Darüber gibts ja auch Arbeitnehmer Ungüsntige Urteile.
Im MTV heisst es :
Alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis
in Verbindung stehen, sind ausgeschlossen, wenn sie nicht innerhalb
einer Ausschlussfrist von einem Monat nach ihrer Fälligkeit gegenüber der
anderen Vertragspartei schriftlich erhoben werden. Lehnt die Gegenpartei den
Anspruch schriftlich ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von zwei Wochen
nach der Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt dieser, wenn er nicht
innerhalb von einem Monat nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich
geltend gemacht wird.

Also eine 2 Stufige Ausschlussklausel.

Was ist denn nun für mich bindend?

Gemäss dem Fall, dass tatsächlich 1 Monat Ausschlussfrist bindend wäre,kann ich dann immernoch 2 Jahre rückwirkend fordern?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 29. Juli 2012 | 15:50

Sehr geehrter Ratsuchender,

das mag für Sie überraschend kommen, ebenso wie für den Arbeitgeber.

Gleichwohl gibt dieser Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts mit der Folge der Unwirksamkeit der Klausel.


Wenn die Ausschlussfrist wirksam wäre, hätten Sie keine Möglichkeit, mehr als einen Monat rückwirkend geltend zu machen.

Die Sonderzahlungen Weihnachst- und Urlaubsgeld kö nnten dann auch nur innerhalb eines Monat nach Fälligkeit (meistens Novemver/Mai eines Jahres, müsste aber genau geprüft werden).

Sie können sich dann auch nicht auf § 242 BGB berufen. Eine Fehleinschätzung schützt nämlich nicht vor Ausschlussfristen. Das gilt auch, wenn der Arbeitgeber Ihnen etwas falsches mitgeteilt hat.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
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Bewertung des Fragestellers 5. August 2012 | 19:17

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"

Ausschlussfristen unter 3 Monaten sind wirksam, wenn diese im Tarifvertrag stehen.In meinem Fall IGZ DGB.
Obwohl sie das wusste, hat sie das als unwirksam bewertet.
Wäre toll wenn sie recht hätte, leider ist es nicht so :-(
Und deswegen eindeutig falsche Beratung

"
Stellungnahme vom Anwalt:

Aus dem Fragetext: „Ausschlussfrist im Arbeitsvertrag 1 Monat nach Fälligkeit." -----

Sie sollten das BAG entscheiden lassen, bevor Sie vorschnell urteilen und bewerten.

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 5. August 2012
3,2/5,0

Ausschlussfristen unter 3 Monaten sind wirksam, wenn diese im Tarifvertrag stehen.In meinem Fall IGZ DGB.
Obwohl sie das wusste, hat sie das als unwirksam bewertet.
Wäre toll wenn sie recht hätte, leider ist es nicht so :-(
Und deswegen eindeutig falsche Beratung


ANTWORT VON

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