Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Das Amt bezieht sich auf §6 BKrFQG i.V.m. §29 FEV (Wohnsitzprinzip).
Dieser wurde eingeführt, da es zunehmend zu dem sogenannten Ausbildungstourismus kam, so die Begründung der Bundesregierung.
Damit kommt es für die Weiterbildung nach Nr. 2b) auf die Beschäftigung und den Beschäftigungsort an.
Ggf. ist auch die Anlage zu prüfen ob eine Erleichterung für das jeweilige Land gilt: § 31 in Verbindung mit Anlage 11 FeV.
Wenn Sie dagegen vorgehen wollen und im Einzelfall konkrete Nachweise haben, müsste man Ihren Individualfall prüfen. Da uns keine Unterlagen vorliegen, können Erfolgsaussichten für eine Klage nicht geprüft werden.
§ 6 Ausbildungs- und Prüfungsort
Fahrer und Fahrerinnen, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland haben oder Inhaber einer im Inland erteilten Arbeitsgenehmigung-EU oder eines Aufenthaltstitels sind, der erkennen lässt, dass die Erwerbstätigkeit erlaubt ist (§ 4 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes), müssen
1.
die Grundqualifikation im Inland erwerben,
2.
die Weiterbildung abschließen
a)
im Inland,
b)
in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in dem sie beschäftigt sind, oder
c)
in der Schweiz, wenn sie dort beschäftigt sind.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrte Rechtsanwältin,
danke für Ihre Antwort. Ich habe noch ein Paar Unklarheiten:
§6 BKrFQG bezieht sich aber auf Personen, die schon ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland haben oder schon Inhaber einer im Inland erteilten Arbeitsgenehmigung-EU oder eines Aufenthaltstitels sind, der erkennen lässt, dass die Erwerbstätigkeit erlaubt ist.
Ich habe aber noch KEINEN ordentlichen Wohnsitz im Inland, und noch KEINEN Aufenthaltstitel. Deswegen habe ich geschrieben, dass es um eine Ausstellung eines nationalen Visums "D" durch die Botshaft geht, um mit diesem Visum nach Deutschland einzureisen, damit ich sowohl einen Aufenthaltstitel vom Ausländerbehörde erhalte, als auch einen ordentlichen Wohnsitz im Inland melde.
Wie ich lese, ist §6 BKrFQG in meinem Fall nicht anwendbar (noch kein Wohnsitz, noch kein Aufenthaltstitel), oder sind Sie einer anderen Meinung? (Wenn ja, bitte erklären warum ist §6 BKrFQG anwendbar).
Zu § 31 in Verbindung mit Anlage 11 FeV: Der Drittstaat befindet sich in die Staatenliste der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) (Klassen - Alle, Theoretische Prüfung - nein, praktische Prüfung - nein).
Zu Nachweis: Es gibt einen gültigen Nachweis über die Grundqualifikation, der von einem anderen EU-Mitgliedstaat erstellt worden ist. Der Nachweis ist auch über den neueingeführten elektronischen Registers prüfbar.
Falls sich die Erfolgsaussichten für eine Klage nun geändert haben, bitte erläutern.
Mit freundlichen Grüßen
Sie haben Recht, dass sich §6 nur auf die Inländer bezieht, daher wird dieser analog angewandt. Für Sie als Ausländer ist deutsches Recht für eine Tätigkeit hier anzuwenden, die deutschen Gesetze richten sich hier aber nur an Inländer.
D.h. gerade weil Sie erst einreisen wollen, aber bereits jetzt schon die Weiterbildung einreichen, müssen die strengen Regelungen des §6 auch für Ausländer gelten, d.h. wie das Amt schreibt, Sie müssen dort eine Weiterbildung wegen Beschäftigung gehabt haben. Das haben Sie aber gerade nicht.
Noch problematischer ist, dass es keinen Rechtsanspruch auf die Erteilung eines Visums zur Aufnahme einer Tätigkeit in Deutschland haben, somit also der Rechtsweg nicht wählbar ist. Wenn Sie EU-Bürger wären, würde das anders aussehen und Sie könnten ggf. vor den Europäischen Gerichtshof ziehen.
Wichtig wäre dass der Begriff: "anerkannte ausländische qualifizierte Berufsausbildung als Berufskraftfahrer/in" (§18 AufenthG) ein unbestimmter Rechtsbegriff ist und hier Spielraum möglich ist.
Haben Sie hier schon einen Antrag gestellt? https://www.ihk-fosa.de/