Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Diese beantworte ich gerne auf der Grundlage Ihrer Angaben.
Mit dem Befahren der mit dem Zeichen 250 versehenen Straße haben Sie eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO
begangen. Ich unterstelle hierbei, daß Sie keinen (nach Ihrer Schilderung zulässigen) Krankentransport durchführten. Diese Ordnungswidrigkeit kann durch die zuständige Verkehrsordnungsbehörde geahndet werden, wenn sie Kenntnis von dem Vorfall erlangt. Dies könnte beispielsweise durch eine Anzeige des behindernden Fahrers der Fall sein. Es kann an dieser Stelle nur spekuliert werden, ob dieser eine solche Anzeige erstattet. Sinnvoll ist es keineswegs, da dieser Verkehrsteilnehmer ebenfalls die Verfolgung seines Verhaltens zu befürchten hätte.
Diese von Ihnen begangene Ordnungswidrigkeit wird im Regelfall mit einer Geldbuße in Höhe von 10,- € geahndet (Nr. 141 Anlage BKatV). Insofern haben Sie selbst im Falle einer Anzeige nicht viel zu befürchten. Einen Anhaltspunkt für die Begehung einer Straftat durch Sie kann ich Ihrer Schilderung nicht entnehmen.
Der andere Fahrer hingegen könnte sich auch wegen Beleidigung und Nötigung strafbar gemacht haben. Ob diese Straftatbestände tatsächlich erfüllt sind, läßt sich anhand Ihrer Angaben nicht abschließend beurteilen. Ob Sie Anzeige gegen den anderen Fahrer erstatten wollen, ist eine Frage des persönlichen Geschmacks. Die Beweisbarkeit der Vorwürfe hätten dann Polizei bzw. Staatsanwaltschaft zu überprüfen.
Antwort
vonRechtsanwalt Ralf Morwinsky
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