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Fahrer behindert Strasse

| 7. Januar 2010 17:49 |
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Verkehrsrecht


Beantwortet von

Hallo

Heute ist mir etwas widerfahren.
Auf einer Strasse das in einer Sackgasse endet wo das Zeichen 250 mit der Ausnahme für Krankentransport.
Nun wird der Platz um die Nachmittägliche Zeit nur von Kurzparkern benutzt für max.3min um Medikament abzuholen.
Nun zum Sachverhalt.
Ich fuhr mit mein PKW in die Strasse ein und dort stand ein Fahrzeug so das man nicht vorbeikonnte. Ich habe zum ihm hingedeutet das er doch bitte 1-2Meter vorfahre damit man vorbeikäme, daraufhin keine Reaktion und er Räumte sein Auto weiter aus um Müll zu entsorgen.
Kurze Zeit darauf kam es Verbal zu einem Konflikt, ich wurde dabei nicht beleidigend oder in irgend einer weise boshaft, er hingegen schon etwas.
Nachdem er endlich vorgefahren ist konnte ich in die Lücke und er fuhr davon, bevor er mein Nummernschild aufschrieb. Das selbige Tat auch ich.
Was kann mir da Passier/Blühen??

7. Januar 2010 | 19:21

Antwort

von


(125)
Große Teichstraße 17
18337 Marlow
Tel: 038221-42300
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Ralf-Morwinsky-__l104431.html
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage. Diese beantworte ich gerne auf der Grundlage Ihrer Angaben.

Mit dem Befahren der mit dem Zeichen 250 versehenen Straße haben Sie eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO begangen. Ich unterstelle hierbei, daß Sie keinen (nach Ihrer Schilderung zulässigen) Krankentransport durchführten. Diese Ordnungswidrigkeit kann durch die zuständige Verkehrsordnungsbehörde geahndet werden, wenn sie Kenntnis von dem Vorfall erlangt. Dies könnte beispielsweise durch eine Anzeige des behindernden Fahrers der Fall sein. Es kann an dieser Stelle nur spekuliert werden, ob dieser eine solche Anzeige erstattet. Sinnvoll ist es keineswegs, da dieser Verkehrsteilnehmer ebenfalls die Verfolgung seines Verhaltens zu befürchten hätte.
Diese von Ihnen begangene Ordnungswidrigkeit wird im Regelfall mit einer Geldbuße in Höhe von 10,- € geahndet (Nr. 141 Anlage BKatV). Insofern haben Sie selbst im Falle einer Anzeige nicht viel zu befürchten. Einen Anhaltspunkt für die Begehung einer Straftat durch Sie kann ich Ihrer Schilderung nicht entnehmen.
Der andere Fahrer hingegen könnte sich auch wegen Beleidigung und Nötigung strafbar gemacht haben. Ob diese Straftatbestände tatsächlich erfüllt sind, läßt sich anhand Ihrer Angaben nicht abschließend beurteilen. Ob Sie Anzeige gegen den anderen Fahrer erstatten wollen, ist eine Frage des persönlichen Geschmacks. Die Beweisbarkeit der Vorwürfe hätten dann Polizei bzw. Staatsanwaltschaft zu überprüfen.


Rechtsanwalt Ralf Morwinsky

Bewertung des Fragestellers 7. Januar 2010 | 20:44

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