Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:
Ihre Angaben verstehe ich dahin, dass Ihr Führerschein den Eintrag enthält, dass Sie ein Kfz nur mit Brille fahren dürfen.
Dies ist eine zulässig Auflage, die die Fahrerlaubnisbehörde treffen kann, wenn jemand wegen Sehschwäche nur bedingt zum Führen eines Kraftfahrzeugs geeignet ist (§ 23 Abs. 2 Fahrerlaubnisverordnung).
Das Fahren ohne Brille trotz entsprechender Auflage ist eine Ornungswidrigkeit nach § 75 Nr. 9 Fahrerlaubnisverordnung in Verbindung mit § 24
Straßenverkehrsgesetz.
Für diese Ordnungswidrigkeit ist im Bußgeldkatalog ein Bußgeld in Höhe von 25,-- € vorgesehen.
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen.
Mit freundlichen Grüßen
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