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Extreme Verschmutzung im Treppenhaus durch Mietergäste

11. Juni 2007 20:17 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwältin Nina Marx

Als Eigentümer einer vermieteten Wohnung verlangt die Hausverwaltung von mir eine Zahlung wegen Reinigung von Urinflecken im Treppenhaus, verursacht durch Partygäste meiner Mieterin. Hier wird wegen der Art der Verschmutzung der doppelte Stundensatz Arbeitslohn berechnet. Der Mietvertrag regelt, dass die Meiterin für Schäden ihrer Besucher haftet. Ich habe meine Mieterin um Zahlung gebeten, jedoch hat sie nur den einfachen Stundensatz gezahlt, also den Rechnungsbetrag reduziert. Ist die Hausverwaltung / Hausmeister im Recht, einen so hohen Stundenlohn für Reinigung zu verlangen, bzw. kann ich dies von meinen Mietern verlangen? Und hätte man meiner Mieterin Gelegenheit zur Selbstreinigung geben müssen? Meine Mieterin meint, es hätte keine Urinverschmutzung gegeben, sondern lediglich Müllverschmutzung. Der Hausmeister hat mir dies jedoch schriftlich bestätigt (als Resultat der Party). Wenn man den doppleten Stundenlohn für Urinreinigung tatsächlich verlangen darf, wie wäre dann meine Position in einem evtl. Mahnverfahren gegen meine Mieterin vor Gericht einzuschätzen? Ist die Hausmeisteraussage Beweis genug? Der Hausmeister ist ausserdem ein verärgerter Mitbewohner, der den Partylärm nicht mochte. Man könnte also argumentieren, dass er sich lediglich an meinen Mietern "rächen" will.

Sehr geehrter Ratsuchender,

1.Vorbehaltlich der Prüfung der vertraglichen Grundlage können Sie bei Ihrer Mandantin Regress nehmen in der vollen Höhe, wenn die Rechnung korrekt ist und der höhere Stundensatz aufgrund der Verschmutzung angefallen ist.
2.Der Hausmeister ist ein geeigneter Zeuge, um zu belegen, dass die angegebenen Verschmutzungen angefallen sind. Ihre Mandantin muss sich dann um die Beseitigung der Verschmutzung kümmern. Sie sollten ihn fragen, ob es noch weitere Zeugen oder Fotos gibt.
3.Die Hausverwaltung hätte Sie zumindest informieren müssen, dass die Verschmutzung angefallen ist und Ihnen Gelegeneheit geben müssen, selbst eine Firma mit der Beseitigung zu beauftragen. Dies sollten Sie der Hausverwaltung auch mitteilen, um weitere Selbstmaßnahmen vorzubeugen. Sie sollten dies auch bei der nächsten Eigentümerversammlung als Besprechungspunkt aufnehmen lassen, so dass Sie mit dem Protokoll nachweisen können, dass Sie diesen Punkt angesprochen haben.
4.Gleichzeitig sollten Sie Ihre Mieterin schriftlich anhalten, vorbeugend gegen solche Verschmutzungen einzuwirken und sollte sie das nicht tun, feststellen, dass sie die vollen Kosten für die Beseitigung zu tragen hat.


Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen.
Für eine weitere Beratung stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Nina Heussen
Rechtsanwältin
Diep, Rösch & Collegen
Fürstenstraße 3
80333 München
Tel: (089) 89 33 73 11 / (089) 45 75 89 50

info@anwaeltin-heussen.de
Abschließend darf ich mir erlauben, noch auf Folgendes hinzuweisen:

Meine Auskunft bezieht sich nur auf die Informationen, die mir zur Verfügung stehen. Eine umfassende Sachverhaltsermittlung ist für eine verbindliche Einschätzung unerlässlich. Diese Leistung kann im Rahmen der Online-Beratung nicht erbracht werden.
Darüber hinaus können eine Reihe weiterer Tatsachen von Bedeutung sein, die zu einem anderen Ergebnis führen. Bestimmte Rechtsfragen wie z. B. die Frage der Verjährung oder von Rückgriffsansprüchen gegenüber Dritten etc., können mit dieser Auskunft nicht abschließend geklärt werden, da es hier auf die Details im Einzelfall ankommt. Ferner sind verbindliche Empfehlungen darüber, wie Sie Ihre Rechte durchsetzen können, nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.

Rückfrage vom Fragesteller 15. Juni 2007 | 19:19

Aus welchem Gesetz (Paragraphen) leitet sich die Pflicht der Hausverwaltung ab, mir Gelegenheit zu geben, die Verschmutzung selbst zu erledigen?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 15. Juni 2007 | 20:35

Dafür gibt es keinen Paragraphen. Jedoch hat jeder "Gläubiger" die Pflicht zur Schadensminderung, § 242 BGB . Wenn Sie also in der Lage sind, den Schaden selbst günstiger zu entfernen, muss Ihnen dafür nach meiner Ansicht Gelegenheit gegeben werden. Insbesondere auch unter dem Aspekt, dass die Hausverwaltung zum Teil von Ihnen bezahlt wird, ist ein derartiges Vorgehen aus Sicht eines Eigentümers unverschämt. Sie sollten das bei der nächsten Eigentümerversammlung auch ansprechen, um den Sachverhalt zu dokumentieren.

Mit freundlichen Grüßen
Nina Heussen
Rechtsanwältin

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