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Exidtenzgründung mit geplanter Auswanderung

| 15. Februar 2024 11:04 |
Preis: 63,00 € |

Steuerrecht


Beantwortet von


14:33

Meine Frau und ich waren in den letzten 10 Jahren reisend unterwegs (als Privatleute, ohne Einkommen, in D. gemeldet) und sind aktuell jeweils in der Unternehmensgründung (aus Bürgergeld- Bezug heraus). Wir würden zunächst als Freiberufler starten (als Sprecherin und Copywriter mit Unternehmensberatung) und perspektivisch mindestens für meine Frau eine GmbH gründen (so ist zumindest der Plan).

Wir möchten in Zukunft örtlich flexibel bleiben. Allerdings werden wir aufgrund der deutschen Rechtslage gezwungen sein, unseren Wohnsitz perspektivisch abzumelden. Unser Sohn soll ab September diesen Jahres / spätestens 2025 eingeschult werden (wir versuchen aktuell, eine Rückstufung für ihn zu erwirken). Da es in Deutschland faktisch eine "Schulgebäudeanwesenheitspflicht" gibt, wären wir nicht mehr in der Lage, unterjährig frei unterwegs zu sein. Freilernen ist in Deutschland leider nicht möglich.

Diese Verpflichtung werden wir nur mit einer Abmeldung von mindestens einem Elternteil und den Kindern (es gibt noch einen jüngeren Sohn) außer Kraft setzen können.

Jetzt stellt sich für uns die Frage, wie und wo wir die Unternehmen gründen sollten.

Wir haben uns mit Wegzugsbesteuerung, Entstrickung usw. schon beschäftigt und überlegen nun, wie wir unsere Unternehmensgründungen gestalten sollen. Eine Gründung in Deutschland wäre der einfachste Weg, jedoch sind wir uns der steuerlichen Verpflichtungen im Falle einer Abmeldung aus Deutschland bewusst -> Es ist aufgrund der Steuerforderungen dann praktisch finanziell unmöglich, Deutschland zu verlassen..

Wir wollen perspektivisch nicht in Deutschland wohnhaft sein (wegen der Schulpflicht) und suchen nach einer Lösung. Steuern zu zahlen ist grundsätzlich nicht unsere Sorge, auch wenn weniger natürlich immer besser wäre.

Wir hatten schon überlegt, ob es hilfreich wäre, eine GmbH in Deutschland zu gründen - ein Elternteil bliebe in Deutschland gemeldet, während der Ehepartner in der GmbH angestellt wäre, allerdings mit Wohnsitz im Ausland. Als Freiberufler würde das nicht funktionieren, da die Firma dann wahrscheinlich immer "mitzieht". Auch die Themen "Verein" bzw. "Stiftung" beschäftigen uns aktuell in diesem Zusammenhang.

Ich wäre Ihnen für einen Tip für unsere Situation sehr dankbar. Wichtig wäre uns lediglich, die Schulpflicht bzw. den damit verbundenen ständigen Anwesenheitszwang in Deutschland zu umgehen. Dies funktioniert allerdings nur mit einer Abmeldung der Kinder und mindestens einem Elternteil aus Deutschland .

15. Februar 2024 | 11:59

Antwort

von


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Ihre Situation ist in der Tat komplex und erfordert eine sorgfältige Planung und Beratung. Hier sind einige allgemeine Überlegungen, die Ihnen helfen könnten:
1. Gründung einer GmbH in Deutschland: Sie können eine GmbH in Deutschland gründen, auch wenn Sie Ihren Wohnsitz ins Ausland verlegen. Die GmbH wäre dann weiterhin in Deutschland steuerpflichtig. Sie könnten als Geschäftsführer tätig sein, auch wenn Sie im Ausland leben. Allerdings müsste die GmbH eine Geschäftsadresse in Deutschland haben.
2. Anstellung in der GmbH: Sie könnten als Angestellter in der GmbH tätig sein, auch wenn Sie im Ausland leben. Ihre Einkünfte wären dann in Deutschland steuerpflichtig. Allerdings könnten Sie auch in Ihrem Wohnsitzland steuerpflichtig sein, abhängig von den steuerlichen Regelungen dort.
3. Freiberufliche Tätigkeit: Als Freiberufler könnten Sie grundsätzlich von überall aus arbeiten. Allerdings wäre Ihr Wohnsitzland für die Besteuerung Ihrer Einkünfte maßgeblich. Wenn Sie in Deutschland gemeldet sind, wären Sie in Deutschland steuerpflichtig.
4. Verein oder Stiftung: Die Gründung eines Vereins oder einer Stiftung könnte eine Möglichkeit sein, allerdings sind hierbei viele rechtliche und steuerliche Aspekte zu beachten. Insbesondere müssten die Voraussetzungen für die Gemeinnützigkeit erfüllt sein, um steuerliche Vorteile zu erlangen.
5. Schulbesuch der Kinder: Die Schulpflicht in Deutschland gilt grundsätzlich für alle Kinder, die in Deutschland gemeldet sind. Eine Abmeldung aus Deutschland würde die Schulpflicht aufheben. Allerdings müssten Sie dann die schulischen Regelungen in Ihrem neuen Wohnsitzland beachten. Grds. wuerde ich ihnen den Tipp geben mal ueber Spanien als "Wohnsitz" nachzudenken. Dort gibt es kein Meldegesetz. Anders zB als in Italien.. Wenn sie sich abmelden wird man Sie nach einer neuen Melde Anschrift fragen. Gibt es aber keine, da ea kein Meldegesetz gibt, gestaltet sich alles einfacher als erst etwas anzumieten,
in Italien zu melden usw usw.. Zudem bedenken Sie bitte bei einer Gmbh die Kosten eines STB. Sie muessen Bilanzen bzw. Jahresabschluesse vorlegen und der STB kostet eine Menge.. Zudem Gewerbesteuer und nochmal Einkommenssteuer auf das was Sie rausnehmen. Besser waere ggf eine Ltd im Ausland oder steuerlich zumindest Freiberufler, weil sie nur die Einkommenssteuer am Wohnsitz zahlen.. Ok zuegegben das funktioniert dann nur fuer einen von ihnen, weil sich ja einer abmelden muss. Sie koennen aber auch freiberuflich in zB Spanien arbeiten oder Oesterreich.. googen sie mal die EkST Saetze und wo es kein Meldegesetz in Europa gibt.. Das hat den Vorteil, das sie keine dauerhafte Wohnung anmieten muessten als Nachweis. VG und alles Gute


Rückfrage vom Fragesteller 20. Februar 2024 | 14:22

Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.Heißt das, ich könnte eine GmbH in D gründen, auch ohne Wohnsitz in Deutschland?Oder müsste ich zur Gründung in D wohnhaft sein und könnte mich danach abmelden? Gilt das für den angestellten Partner dann genauso?

Die Freiberuflichkeit ist ja an den Wohnsitz gebunden deswegen habe ich aus Ihrer Antwort noch nicht richtig verstanden, wie es bei einem Wegzu aus D dann bzgl. der Wegzugsbesteuerung bzw. Entstrickung aussieht. Fällt diese Steuer auch schon an, wenn ich mich innerhalb des ersten Geschäftsjahres aus Deutschland abmelde?

Ich danke Ihnen für Ihre Arbeit und würde gern auch im weiteren Verlauf auf Sie zurück kommen.

Spanien haben wir bisher als Favorit im Kopf, vor allem wegen der Melderegelungen. Inwieweit diese für die deutschen Schulämter "befriedigend ist" erfrage ich gerade im Bekanntenkreis mit ähnlichem Verlauf.

Freundliche Grüße

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 20. Februar 2024 | 14:33

1. Gründung einer GmbH in Deutschland: Sie können eine GmbH in Deutschland gründen, auch wenn Sie Ihren Wohnsitz ins Ausland verlegen. Die GmbH wäre dann weiterhin in Deutschland steuerpflichtig. Sie könnten als Geschäftsführer tätig sein, auch wenn Sie im Ausland leben. Allerdings müsste die GmbH eine Geschäftsadresse in Deutschland haben.
2. Anstellung in der GmbH: Sie könnten als Angestellter in der GmbH tätig sein, auch wenn Sie im Ausland leben. Ihre Einkünfte wären dann in Deutschland steuerpflichtig. Allerdings könnten Sie auch in Ihrem Wohnsitzland steuerpflichtig sein, abhängig von den steuerlichen Regelungen dort.
3. Freiberufliche Tätigkeit: Als Freiberufler könnten Sie grundsätzlich von überall aus arbeiten. Allerdings wäre Ihr Wohnsitzland für die Besteuerung Ihrer Einkünfte maßgeblich. Wenn Sie in Deutschland gemeldet sind, wären Sie in Deutschland steuerpflichtig.
4. Verein oder Stiftung: Die Gründung eines Vereins oder einer Stiftung könnte eine Möglichkeit sein, allerdings sind hierbei viele rechtliche und steuerliche Aspekte zu beachten. Insbesondere müssten die Voraussetzungen für die Gemeinnützigkeit erfüllt sein, um steuerliche Vorteile zu erlangen.
5. Schulbesuch der Kinder: Die Schulpflicht in Deutschland gilt grundsätzlich für alle Kinder, die in Deutschland gemeldet sind. Eine Abmeldung aus Deutschland würde die Schulpflicht aufheben. Allerdings müssten Sie dann die schulischen Regelungen in Ihrem neuen Wohnsitzland beachten.
6. Wegzug Steuer

Die Wegzugsbesteuerung findet Anwendung auf natürliche Personen, die, während einem Zeitraum von 12 Jahren, mindestens 7 Jahre unbeschränkt steuerpflichtig in Deutschland waren und die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

Sie besitzen mindestens 1 % der Anteile an einer Kapitalgesellschaft

Sie übertragen Ihre Anteile an eine natürliche oder juristische Person, der nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist

Sie verlegen Ihren Wohnsitz ins Ausland, oder halten sich dort für gewöhnlich auf

Sie melden sich aus Deutschland endgültig ab

Bisher wurde die steuerpflichtige Gruppe definiert als Personen, die während Ihrer gesamten Lebenszeit, in Deutschland 10 Jahre lang unbeschränkt steuerpflichtig waren. Das heißt die steuerpflichtige Zeit wird auf 7 Jahre verkürzt, und der Bemessungszeitraum von Lebenszeit auf 12 Jahre eingeschränkt.

Die Wegzugsbesteuerung ist lediglich das Gesetz, nach dem Privatvermögen versteuert wird, wenn Sie Deutschland den Rücken kehren. Die Grundlage zur Versteuerung bildet das Einkommensteuergesetz mit § 17 Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften. Ihre Anteile an Kapitalgesellschaften werden demnach bereits versteuert, wenn Sie Ihren Aufenthalt endgültig ins Ausland verlegen.

Wenn Sie also vorab keine Kapitalgesellschaft (GMBH) gründen, kommt die Regel gar nicht zum Tragen. Freiberuflichkeit bedarf gar keiner Gesellschaft, hat also nichts mit der Wegzugsteuer zu tun und fällt auch nicht an. Also Gmbh aus dem Ausland gründen - ja
Freiberuflich tätig sein vor dem Auswandern - das ist möglich.

Ergänzung vom Anwalt 10. März 2024 | 22:22

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Bewertung des Fragestellers 20. Februar 2024 | 16:23

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