Sehr geehrte Fragestellerin,
aufgrund Ihrer Schilderungen beantworte ich Ihre Frage in einer ersten rechtlichen Einschätzung wie folgt:
Leistet der Bürge (Sie) an den Gläubiger (Bank) auf die Verbindlichkeit des Schuldners (Ex-Frau) geht in dieser Höhe der Anspruch des Gläubigers gegen den Schuldner auf den Bürgen über, § 774 BGB
. Nach Ihren Schilderungen haben Sie 2.500,00 € Raten geleistet.
Ab wann Sie diesen Anspruch gegenüber Ihrer Ex-Frau geltend machen können, könnte nach einer Prüfung des Bürgschaftsvertrages beantwortet werden. Zudem wäre beachtlich, ob dieser Vertrag bzw. das Auto Gegenstand des Auseinandersetzung im Rahmen der Scheidung gewesen war.
Ob Sie zudem die Kosten der Reparatur (2.000,00 €) geltend machen können sodann hängt davon ab, aus welchem Grund diese entstanden sind bzw. aus welchem Grund Sie diese bezahlt haben oder bezahlen werden. Dies wird aus Ihrer Schilderung nicht ganz deutlich. Gerne können Sie diesbezüglich die kostenlose Nachfragefunktion zur näheren Schilderung benutzen.
Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen eine erste rechtliche Orientierung geben zu haben. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass eine abschließende rechtliche Bewertung Ihres Problems die Kenntnis des vollständigen Sachverhaltes erfordert. Im Rahmen dieses Forums können sich die Ausführungen aber ausschließlich auf Ihre Schilderungen stützen, und somit nur eine erste anwaltliche Einschätzung darstellen.
Ich empfehle Ihnen daher, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu beauftragen, sofern Sie eine abschließende Beurteilung erhalten möchten. Bitten beachten Sie, dass dabei weitere Kosten anfallen. Beachten Sie dabei auch, dass Sie die Kosten für eine (gerichtliche) Geltendmachung vorzulegen haben. Sie sollten daher zugleich berücksichtigen, dass diese Kosten bloße Insolvenzforderungen wären, sollte Ihre Ex-Frau tatsächlich Insolvenz anmelden.
Gerne stehe auch ich Ihnen bei der weiteren Durchsetzung Ihrer Interessen zur Verfügung. Die notwendigen Unterlagen bzw. Angaben könnten in Ihrem Fall auch per Fax oder Post ausgetauscht werden. Sollten Sie dies wünschen, können Sie sich jederzeit - gerne auch per eMail - mit mir in Verbindung setzen.
Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen
Martin P. Freisler
- Rechtsanwalt -
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