Gerne zu Ihrer Frage:
Die Umwidmung eines öffentlichen Fußweges in einen befahrbaren Weg ist grundsätzlich möglich, hangt jedoch von verschiedenen Faktoren ab und ist in der Regel mit einem aufwendigen Verfahren verbunden.
Zuständig für die Umwidmung ist die Gemeinde, in der sich das Grundstück befindet. Sie müssten also zunächst einen entsprechenden Antrag bei der Gemeinde stellen.
Die Gemeinde wird bei ihrer Entscheidung verschiedene Aspekte berücksichtigen, wie zum Beispiel die Interessen der Allgemeinheit, den Naturschutz und die Belange der Anwohner. Es ist daher schwer vorherzusagen, wie die Entscheidung ausfallen wird. Und auch, wo das Grundstück belegen ist, ob also im beplanten (Innen-)Bereich oder im Außenbereich. Der von Ihnen zitierte Grundbucheintrag ist da allein nicht maßgeblich, was die formelle oder gar materielle Baurechtmäßigkeit betrifft.
Sollte die Gemeinde Ihren Antrag ablehnen, könnten Sie gegen diese Entscheidung klagen. Die Erfolgsaussichten einer solchen Klage hängen jedoch stark von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab und können daher nicht pauschal beurteilt werden.
Alternativ könnten Sie versuchen, eine Ausnahmegenehmigung oder Sondergenehmigung zu erwirken. Auch hierfür wäre die Gemeinde zuständig. Eine solche Genehmigung würde es Ihnen erlauben, den Weg mit einem Kraftfahrzeug zu befahren, obwohl dies eigentlich nicht zulässig ist. Auch hier hängt die Entscheidung der Gemeinde von verschiedenen Faktoren ab und kann nicht pauschal vorhergesagt werden. Mit der Ausnahmegenehmigung wird man dann sich dann auch über die Verkehrssicherungspflicht einigen müssen.
In empfehle ich Ihnen deshalb, sich VOR einer Kaufentscheidung an einen im öffentlichen Recht versierten Rechtsanwalt (m./w.) zu wenden. Der /die kann Sie umfassend beraten und Ihre Interessen gegenüber der Gemeinde individuell beraten und auf Augenhöhe vertreten.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer
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