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Erstreitbarkeit Wohnweg

16. Januar 2024 22:20 |
Preis: 50,00 € |

Baurecht, Architektenrecht


Beantwortet von

Zusammenfassung

Die Umwidmung eines öffentlichen Fußweges in einen befahrbaren Weg ist grundsätzlich möglich.

Ich interessiere mich für ein Einfamilienhaus in Bayern, das aktuell nur eingeschränkt erreichbar ist.
Das Einfamilienhaus ist rechtlich bedenkenlos im Jahr 1946 erstellt worden und anhand des Grundbuches können auch keine bedenken auf die Rechtmässigkeit aufkommen.
Das Grundstück ist über eingeschränkt öffentliche Fusswege erreichbar, die jedoch rechtlich nicht mit einem Kfz befahrbar sind.
Einer dieser Fusswege ist ein öffentlicher Wanderweg und gleicht von der Beschaffenheit einem landwirtschaftlichen Nutzweg - und wäre damit in meiner Wahrnehmung geeignet ihn in einen befahrbaren Wohnweg um zu widmen, sodass ich über diesen Weg in Zukunft rechtlich gesichert das Grundstück befahren kann. Bisher wurde dieser Weg vom aktuellen Eigentümer in so einer Art und Weise illegal genutzt bzw. befahren.
Meine Frage ist, ob sich so eine Umwidmung erstreiten lässt und wie die Erfolgsaussichten sind eine solche Umwidmung über den Rechtsweg zu erstreiten. Oder ob ggf. andere Möglichkeiten (Ausnahmegenehmigung, Sondergenehmigung) erstreitbar sind.

17. Januar 2024 | 01:32

Antwort

von


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Gerne zu Ihrer Frage:

Die Umwidmung eines öffentlichen Fußweges in einen befahrbaren Weg ist grundsätzlich möglich, hangt jedoch von verschiedenen Faktoren ab und ist in der Regel mit einem aufwendigen Verfahren verbunden.

Zuständig für die Umwidmung ist die Gemeinde, in der sich das Grundstück befindet. Sie müssten also zunächst einen entsprechenden Antrag bei der Gemeinde stellen.

Die Gemeinde wird bei ihrer Entscheidung verschiedene Aspekte berücksichtigen, wie zum Beispiel die Interessen der Allgemeinheit, den Naturschutz und die Belange der Anwohner. Es ist daher schwer vorherzusagen, wie die Entscheidung ausfallen wird. Und auch, wo das Grundstück belegen ist, ob also im beplanten (Innen-)Bereich oder im Außenbereich. Der von Ihnen zitierte Grundbucheintrag ist da allein nicht maßgeblich, was die formelle oder gar materielle Baurechtmäßigkeit betrifft.

Sollte die Gemeinde Ihren Antrag ablehnen, könnten Sie gegen diese Entscheidung klagen. Die Erfolgsaussichten einer solchen Klage hängen jedoch stark von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab und können daher nicht pauschal beurteilt werden.

Alternativ könnten Sie versuchen, eine Ausnahmegenehmigung oder Sondergenehmigung zu erwirken. Auch hierfür wäre die Gemeinde zuständig. Eine solche Genehmigung würde es Ihnen erlauben, den Weg mit einem Kraftfahrzeug zu befahren, obwohl dies eigentlich nicht zulässig ist. Auch hier hängt die Entscheidung der Gemeinde von verschiedenen Faktoren ab und kann nicht pauschal vorhergesagt werden. Mit der Ausnahmegenehmigung wird man dann sich dann auch über die Verkehrssicherungspflicht einigen müssen.

In empfehle ich Ihnen deshalb, sich VOR einer Kaufentscheidung an einen im öffentlichen Recht versierten Rechtsanwalt (m./w.) zu wenden. Der /die kann Sie umfassend beraten und Ihre Interessen gegenüber der Gemeinde individuell beraten und auf Augenhöhe vertreten.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer

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