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Erstattung eines Unfallschadens

11. Juli 2024 18:17 |
Preis: 30,00 € |

Verkehrsrecht


Beantwortet von


09:01

Folgender Sachverhalt:

1. Fahre an einem links von mir geparkten Auto vorbei
2. Kind macht auf der Beifahrerseite die Tür genau im Zeitpunkt auf wo ich parallel zu Auto vorbeifahre und die Tür des geparkten Autos stößt meinen Spiegel auf der Fahrerseite ab
3. Der Fahrer des parkenden Autos entschuldigt sich, gibt die Schuld zu und hinterlässt mir seine Telefonnummer. Er sagt mir ich solle den Spiegel reparieren und ihm meine Kontoverbindung nennen, damit er den Schaden erstatten kann. Ich mache ein Foto seines Ausweises und des Autokennzeichens. Habe keine Polizei gerufen und es gibt leider keine Zeugen.
4. Nachdem ich den Schaden behoben habe und ihm die Kontonummer zugeschickt habe, will er nichts von einer Erstattung wissen!

Fragen: Wie komme ich zu einer Erstattung meines Schadens? Anzeige bei der Polizei erstatten, Inkassodienst einschalten / Mahnbescheid , Anwalt für Verkehrsrecht beauftragen? Wie stehen die Chancen, dass ich zu meinem Geld komme?

11. Juli 2024 | 18:45

Antwort

von


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Tel: 03501/5163032
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Sehr geehrter Ratsuchender,

lassen Sie mich Ihre Fragen wie folgt beantworten.

Mit einer Anzeige bei der Polizei kommen Sie nicht weiter. Der Fahrer kann die Aussage verweigern.

Wenn das Schadensereignis nicht strittig bleibt bzw. ist, erhalten Sie ziemlich sicher Ihren Schaden von der Kfz-Haftpflichtversicherung des Fahrers / Fahrzeugs ersetzt.

Problematisch wäre, wenn die Gegenseit den Unfall oder bloß das Ausmaß des Unfalls abstreitet.

Beim Zentralruf der Autoversicherer erhalten Sie die Versicherung: https://www.zentralruf.de/. Online Anfrage stellen

Wenden Sie sich zuerst an die Versicherung. Das können Sie selbst oder mittels eines Rechsanwalt / einer Rechtsanwätlin (für Verkehrsrecht). Zahlt die Versicherung, muss sie auch die Anwaltskosten erstatten.

Gern kann ich die Angelegenheit für Sie übernehmen.

Mit freundlichen Grüßen

Peter Eichhorn
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 12. Juli 2024 | 22:52

Sehr geehrter Hr. RA Eichhorn,

vielen Dank für Ihre schnelle Rückmeldung!
Nach dem Unfall hat sich das Blatt gewendet zum Schadensereignis und der Unfallverursacher wohl mit seiner Versicherung gesprochen hat und den Unfallvorgang beschrieben hat. Die Versicherung hat ihm wohl erklärt, dass „der vorbeifahrende zu jeder Zeit in der Lage sein muss zu stoppen".
Weiß nicht ob er mit seiner Versicherung gesprochen hat oder nicht, aber
es beunruhigt mich, da es in die Richtung geht das er nicht bezahlen möchte und
das die Versicherung anscheinend nicht zahlen möchte. Des Weiteren habe ich nichts Dokumentiertes oder z.B. durch die Polizei bezeugenden Unfallort und Hergang. Außer ein Bild seines Personalausweises und seines Autokennzeichens. Treuen Glaubens, dass er die Schuld zugegeben hat, Ausweis zum Foto vorgezeigt hat und willig war den Schaden
zu begleichen habe ich auf den Polizeianruf verzichtet. Somit steht Aussage gegen
Aussage. Der Unfallverursacher hat die Schuldfrage nicht bestritten und er hat auch
keine Unterlagen von mir eingefordert oder bekommen, sondern er hat mir sein Personalausweis zum fotografieren vorgezeigt. Habe heute mit dem zentralruf.de
telefoniert und habe die Versicherungsdaten erhalten. Werde die Versicherung
mit dem Unfallhergang kontaktieren und um Erstattung bitten.
Je nachdem wie sich die Situation entwickelt, würde ich mich bei Ihnen bzgl. einer
Vertretung in diesem Fall melden.
Eine Rückfrage zur generellen Einschätzung hätte ich, da Ihre Aussage hier zutrifft:
„Problematisch wäre, wenn die Gegenseite den Unfall oder bloß das Ausmaß des Unfalls abstreitet."
Wie ist Ihre Erfahrung, dass in so einem Fall eine Durchsetzung auch vor Gericht möglich ist? Meine konkret zu der „mageren" Dokumentation des Unfallhergangs, das die Polizei nicht vor Ort war, keine Zeugen (Aussage gegen Aussage) , parkendes Auto macht die Tür auf ohne das es eine Reaktionsmöglichkeit gibt.

Vielen Dank und Grüße

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 13. Juli 2024 | 09:01

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Nachfrage.

Sie brauchen erst einmal eine konkrete Aussage der Gegenseite.

Diese müsste ja auch erklären, wie Sie anderen Ausweis gekommen sind.
Idealerweise gibt es auch ein Foto der Tür der Gegenseite mit Lackabplatzung in Höhe Ihrers Seitenspielgels.

Streitet die Gegenseite alles ab, können Sie nichts beweisen und werden vor Gericht keinen Erfolg haben.

Falls das Öffnen der Tür nicht abgestritten wird, stellt sich aber auch die Frage der Mithaftung Ihrerseits wegen des einzuhaltenden Seitenabstandes bei Vorbeifahren.

Ohne Zeugen sind die Aussichten sehr schlecht.

Das Kind wäre Zeuge. Es kommt aber auf das Alter an.

Schildern Sie den Geschehensablauf so genau wie möglich.


Mit freundlichen Grüßen

Peter Eichhorn
Rechtsanwalt

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