Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Errichtung E-Ladestationen - bestehende Gestattung ausreichend?

6. Juni 2022 21:11 |
Preis: 30,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Bernhard Müller

Mehrere Häuser teilen sich eine Tiefgarage - die Häuser (jeweils) und die Tiefgarage sind separate WEGs.

Für die WEG der Tiefgarage wurde folgendes beschlossen:
"Die Eigentümer gestatten die Erstellung von Elektroladesäulen in der Tiefgarage sowie die damit
verbundenen Eingriffe ins gemeinschaftliche Eigentum der <WEG Tiefgarage>."

Wenn die WEG eines der an die Tiefgarage angeschlossenen Häuser nun für die dieser WEG zugeordneten Parkplätze in der Tiefgarage Ladeboxen errichten möchte, ist dafür eine weitere Zustimmung der WEG Tiefgarage erforderlich oder ist der obere Beschluss ausreichend?
Wichtig: In der WEG des Hauses besteht Einigkeit und der Netzanschluss des Hauses ist betroffen. Es geht lediglich darum, an den Wänden der Tiefgarage Boxen zu montieren und aus dem Haus bis zu den jeweiligen Parkplätzen Kabel zu ziehen.

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Nach meiner Auffassung ist der Beschluss nicht konkret genug, um ohne weitere Beschlüsse umgesetzt zu werden.

Sollen alle Garagenplätze einheitlich mit Ladesäulen der gleichen Baureihe ausgestattet werden, oder soll es eine bunte Vielfalt mit Ladesäulen verschiedener Hersteller geben, bei der jeder das Modell nimmt, was ihm am besten gefällt?

Sollen die Kabel auf Putz oder unter Putz verlegt werden, oder jeder, wie er lustig ist?

Soll vom Haus ein dickes Kabel zur Tiefgarage verlegt werden, welches sich erst in der Garage in mehrere dünne Kabel aufteilt, oder bohrt jeder nach Lust und Laune ein Loch in die Garagenwand um seinen eigenen Übergabepunkt für sein eigenes Kabel zu haben?

Alles das ist in dem zitierten Beschluss nicht geregelt. Dieser Beschluss würde allenfalls dann ausreichen, wenn nur eine einzige Variante technisch möglich wäre.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

FRAGESTELLER 26. September 2025 /5,0
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 118797 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
4,8/5,0
Die Antwort wirkte umfassend und war leicht verständlich. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
TipTop Antwort mit entsprechender Vorgehensweise, vielen Dank, gerne wieder ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
RA Ahmadi antwortet sehr schnell und sehr ausführlich. Seine Erklärungen sind sehr verständlich. Gerne wieder! ...
FRAGESTELLER