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Eröffnungsniederschrift im Testamentsverfahren

6. September 2019 18:35 |
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Erbrecht


Beantwortet von

Zusammenfassung

Was muss ich nach Erhalt der Eröffnungsniederschrift im Testamentsverfahren meines verstorbenen Vaters tun?

Sie sollten zunächst prüfen, wer alles Erbe geworden ist. Sie haben eine Frist von sechs Wochen nach Kenntnis des Todesfalls und des Testaments, um das Erbe auszuschlagen, falls der Nachlass überschuldet ist.

Ich habe eine Eröffnungsniederschrift im Testamentsverfahren meines verstorbenen Vaters vom Amtsgericht erhalten nebst angehefteten Erbvertrag.
Meine Frage wie geht das nun weiter muss ich oder was muss ich nun tun.
Da ich ja noch keine Kenntnis habe was ich Erbe und was das hinterlassenen Erbe alles ist?

7. September 2019 | 13:23

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

da ich den Inhalt des Testamentes nicht kenne, kann ich nur dringend anraten wie folgt:

Schauen Sie, wer hier alles Erbe geworden ist, nur Sie oder auch andere. Mit Kenntnis des Todesfalls und des Testamentes haben Sie nur eine sechswöchige Frist, das Erbe vor dem zuständigen Nachlassgericht auszuschlagen. Das sollte dann, aber auch nur dann getan werden, wenn der Nachlas überschuldet ist.

Am besten, Sie lassen sich mit dem Testament umgehend fachkundig beraten. Der Teufel steckt hier im Detail, so daß Sie ganz alleine diese Problematik eigentlich nicht angehen sollten.

Mit besten Grüssen

Fricke
RA


Rückfrage vom Fragesteller 7. September 2019 | 13:53

Die Antwort war keine!
Meine Frage war wie ich nun weiter vorgehen soll?
Wir sind 4 Geschwister und im Erbvertrag festgelegt.
Frage ist wie geht das nun weiter nach der Eröffnungsniederschrift im Testamentsverfahren?
Es wurde bis jetzt nichts angegeben was das Erbe alles ist.
Bekomme ich hier nun noch weiter eine Zusendung vom Gericht?
Oder was muss ich nun tun?
Mfg

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 7. September 2019 | 14:12

Sehr geehrter Ratsuchender,

die vier Geschwister müssen sich nun selber um eine Bestandsaufnahme des Erbes kümmern. Es biete sich an, ein vollständiges Nachlassverzeichnis zu erstellen, um die Übersicht zu bekommen.

Bei Gericht können Sie einen Erbschein beantragen, damit erkennen Sie aber gewisser massen auch das Erbe an. Vom Gericht kommt von alleine leider nichts mehr. Lediglich das Testament wurde dort scheinbar aufbewahrt und verlesen.

Das Gericht hat keine Verpflichtung den Erben gegenüber, die Abwicklung der Erbschaft zu betreuen oder diesbezüglich Ratschläge zu erteilen.

MFG
Fricke
RA

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